Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ( WaffVwV )

Stand: 1.1. 1998

1. Schußwaffen
Soweit das Waffengesetz ( WaffG) und die Verordnungen zum Waffengesetz den Begriff Schußwaffen verwenden, ohne auf § 1 Abs.1 WaffG zu verweisen, sind auch die Geräte im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG darunter zu verstehen.
1.1 Schußwaffen im engeren Sinne ( § 1 Abs. 1 WaffG )
Der Begriff der Schußwaffe im engeren Sinne ( § 1 Abs. 1 WaffG) umfaßt folgende Merkmale:
1.1.1 Die Waffe muß einen Lauf besitzen und zu einem der in § 1 Abs.1 genannten Zwecke bestimmt sein.
1.1.2 Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung ( Richtung ) gibt. Diese Voraussetzung ist in der Regel als gegeben anzusehen, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt. Ist der Innenquerschnitt des Laufs nicht kreisförmig, gilt der Durchmesser eines flächengleichen Kreises als Kaliber. Düsen von Sprühgeräten sind keine Läufe.
1.1.3 Für die Zweckbestimmung maßgebend ist der Wille des Herstellers, soweit er in der Bauart der Waffe zum Ausdruck kommt. Eine abweichende Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck ist unbeachtlich.
1.1.4 Auf die Art des Antriebsmittels ( Druck von Verbrennungsgasen bei Feuerwaffen, Druck gespannter Gase- z.B. Luft- oder CO2-, Federdruck) kommt es für § 1 Abs. 1 WaffG nicht an. Jedoch sind Geräte, bei denen Geschosse mittelbar durch Muskelkraft angetrieben werden ( z.B. Blasrohre ), von der Anwendung des Gesetzes ausgesnommen ( § 1 Abs.1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz - 1. WaffV- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 ( BGBl. I S. 184 ).
1.2 Den Schußwaffen gleichgestellte tragbare Geräte ( § 1 Abs. 2 WaffG )
1.2.1 Unabhängig von der Zweckbestimmung stehen den Schußwaffen die Geräte gleich, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind ( § 1 Abs.2 WaffG). Die Vorschrift erfaßt insbesondere Geräte zum Abschießen von Kartuschenmunition ( z.B. Platzpatronen und Kartuschen zum Antrieb von Geschossen), pyrotechnische Munition und Patronenmunition ( z.B. Patronen, deren Geschosse Reiz- oder Betäubungsstoffe enthalten). Zu den Geräten nach Abs. 2 gehören die Schreckschuß- und Reizstoffwaffen nach § 22 WaffG, die keinen Lauf haben, Signalgeräte sowie Selbstschußapparate, die nicht fest montiert sind.
Tragbar im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG sind Geräte, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, von einer Person üblicherweise getragen und bei Schußauslösung in der Hand gehalten zu werden. Eine Waffe ist auch dann tragbar, wenn sie mit einer aufklappbaren Stütze versehen ist, um das Zielen zu erleichtern.
Nicht erfaßt werden nicht tragbare Geräte, z.B. Selbstschußapparate zur Bekämpfung oder Vertreibung von Tieren.
1.2.2 Auf bestimmte Arten von Geräten, die nicht tragbar sind, aber im übrigen die Begriffsmerkmale eines Schußapparates aufweisen, z.B. Kabelschießer, Industriekanonen, sind die Vorschriften über die Bauartzulassung ( § 21 WaffG) anzuwenden ( § 5 Abs.3 der 1.WaffV).
1.3 Geräte, auf die die Vorschriften über Schußwaffen anzuwenden sind ( §§ 5 und 7 der 1. WaffV )
1.3.1 Die Vorschriften über Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt wird, gelten auch für die in § 5 Abs. 1 der 1. WaffV bezeichneten Geräte ( Flammenwerfer, bestimmte Arten von Sprühgeräten und Elektrowaffen ). Auf die Geräte sind jedoch die Vorschriften über Prüfung ( Abschnitt III WaffG ) nicht anzuwenden.
1.3.2 Die Vorschriften über Schußwaffen gelten auch für
- tragbare Geräte, bei denen die Geschosse nicht mittelbar durch Muskelkraft angetrieben werden ( § 5 Abs.2 der 1. WaffV), z.B. Geräte zum Betäuben oder Markieren von Tieren,
- unbrauchbar gemachte Schußwaffen, für aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände und für Nachbildungen von Schußwaffen, wenn diese Gegenstände zu funktionsfähigen Schußwaffen umgebaut werden können ( § 7 Abs. 1 und 2 der 1. WaffV - vgl. auch § 37 Abs. 1 Nr. 11 WaffG- ).
1.4 Verlust der Schußwaffeneigenschaft ( § 1 Abs. 3 WaffG )
Eine Schußwaffe verliert ihre Eigenschaft als Schußwaffe, wenn die in § 1 Abs.3 WaffG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Eine Sonderregelung gilt für sogenannte Zier- und Sammlerwaffen, für unbrauchbar gemachte Schußwaffen und für aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände. Werden Schußwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm für die in § 3 Abs.1 Satz 1 der 1. WaffV bezeichneten Zwecke so verändert, daß aus ihnen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, so sind auf sie Abschnitt III und IV sowie die §§ 12 und 28 WaffG nicht anzuwenden. Schußwaffen und Gegenstände, die nicht gemäß den Anforderungen des § 7 Abs.1 der 1. WaffV unbrauchbar gemacht worden sind, unterliegen den waffenrechtlichen Vorschriften. Schnittmodelle verlieren ihre Eigenschaft als Schußwaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager im Sinne des § 7 der 1. WaffV so geöffnet sind, daß Geschosse den Lauf nicht verlassen können und der Verschluß einschließlich der Zündeinrichtung so weit geändert ist, daß nur die mechanische Funktion noch erhalten bleibt, jedoch die Munition nicht gezündet werden kann.
1.5 Selbstladewaffen ( § 1 Abs.5 WaffG )
Gewehre und Pistolen sind Selbstladewaffen, wenn nach der Auslösung eines Schusses selbsttätig mindestens die abgeschossene Hülse ausgeworfen, eine neue Patrone in das Patronenlager eingeführt, die Feder gespannt und der nächste Schuß lediglich durch Betätigung des Abzuges gelöst wird.
Revolver gehören zu den Selbstladewaffen nur in der Ausführung "double aktion", bei der mit der Betätigung des Abzuges zunächst die Trommel weitergedreht wird, so daß ein Lager mit einer neuen Patrone vor dem Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt; ferner wird dabei die Feder gespannt. Die Schußauslösung erfolgt erst nach vollständigem Durchziehen des Abzuges.
Handrepetierer sind keine Selbstladewaffen. Dagegen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch hochgespannte kalte Gase angetrieben werden, Selbstladewaffen, wenn die Abtriebsgase und die Geschosse in einem Vorratsbehälter bereitgehalten werden und bei der Betätigung des Abzuges das neue Geschoß zugeführt und das Ventil geöffnet wird.
Selbstladewaffen unterliegen in verschiedener Hinsicht verschärften Vorschriften ( § 37 Abs.1 Nr.1 buchstaben d und e WaffG) und sind von bestimmten Vergünstigungen ( § 28 Abs.4 Nr. 7 WaffG), die für andere Schußwaffen gelten, ausgenommen.
1.6 Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen ( § 22 WaffG )
Schreckschuß- Reizstoff- und Signalwaffen, deren Bauart nach § 22 WaffG zugelassen ist, tragen das Zulassungszeichen nach der Anlage 1 zur 1. WaffV, das sich aus dem Zeichen "PTB" und einer darunterstehenden Kennummer zusammensetzt und von einem Kreis umgeben ist. Schußwaffen, die den genannten Zwecken dienen, deren Bauart jedoch nicht gemäß § 22 WaffG zugelassen ist, sind keine Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des Waffengesetzes; sie unterliegen in vollem Umfang den für Schußwaffen zum Verschießen von scharfer Munition geltenden Vorschriften. So fällt insbesondere die in der Seeschiffahrt verwendete Signalpistole ( Leuchtpistole ) im Kaliber 4 ( 26,5 mm ) nicht unter den Begriff der Signalwaffen im Sinne des § 22 WaffG.
1.7 Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule (J )
1.7.1 Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 WaffG zugelassen ist, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 J unterliegen gemäß § 12 WaffG nicht der Buchführungspflicht, brauchen gemäß § 13 Abs.2 WaffG nicht die fortlaufende Nummer zu tragen und sind nicht waffenbesitzkartenpflichtig ( § 2 Abs.4 Nr. 2 und3 der 1.WaffV). Diese Schußwaffen müssen nach § 13 Abs. 2 WaffG, § 19 und Anlage1 der 1. WaffV gekennzeichnet sein. Für die nach § 1 Abs. 1 nr. 1 bis 4 der 1. WaffV von den Vorschriften des Waffengesezes befreiten Schußwaffen gilt diese Kennzeichnungspflicht nicht, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 der 1. WaffV erfüllt sind.
1.7.2 Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind, unterliegen nunmehr der Buchführungs- und der vollen Kennzeichnungspflicht. Handfeuerwaffen der genannten Art sind unabhängig von ihrer Länge waffenbesitzkartenpflichtig. Diese Schußwaffen müssen wie bisher das Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 der 1.WaffV tragen.
1.7.3 Ein Körper von 1 kg Masse hat nach einem widerstandsfreien Fall aus 1 m Höhe eine Bewegungsenergie von etwa 10 J. Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach den in anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu ermitteln.
1.8 Befreiung von waffenrechtlichen Vorschriften
1.8.1 Auf tragbare Schußwaffen und Munition, die Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste sind ( Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der jeweils geltenden Fassung ), sind nebem dem Kriegswaffenkontrollgesetz ( KWKG ) nur die in § 6 Abs.3 WaffG genannten Vorschriften, insbesondere die Verbote nach § 37 Abs.1 WaffG und die Vorschriften über das Waffenführen anzuwenden.
1.8.2 Auf bestimmte Schußwaffen im Sinne des § 1 Abs.1 und 2 WaffG, vor allem auf bestimmte Spielzeugwaffen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der 1. WaffV, sind die Vorschriften des Waffengesetzes nicht anzuwenden, sofern nicht ein Fall des § 1 Abs.3 der 1.WaffV gegeben ist. Unter § 1 Abs.! Nr.1 der 1. WaffV fallen Spielzeugwaffen, bei denen das durch den Lauf getriebene Geschoß eine nur geringe Bewegungsenergie erhält ( 0,5 J ). Dazu gehören manche Federdruckwaffen und Berloque-Pistölchen.
1.8.3 Auf Vorderladerwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung sind nur die §§ 16 bis 2o, 44 und 45 des Gesetzes anzuwenden ( § 1 Abs.2 der 1. WaffV). Vorderladerwaffen sind Waffen, die von vorn geladen werden.
1.8.4 Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, sind von den Vorschriften des Gesetzes über die Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis, das Waffenhandelsbuch und die Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen,
- wenn sie eine Zündnadelzündung besitzen,
- wenn es sich um einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung ( Perkussionswaffen) handelt ( § 2 Abs.1 Nr.1, Absatz 4 Nr.1 der 1.WaffV). Ursprünglich mehrschüssige Perkussionswaffen, die in einschüssige Waffen umgebaut worden sind, werden ebenso wie entsprechende Nachbauten ( Replikas) von der Befreiung nicht erfaßt.
1.8.5 Wegen weiterer Befreiungen von einzelnen waffenrechtlichen Vorschirften wird auf § 2 Abs.2 bis 7 und § 4 der 1.WaffV verwiesen.
1.8.6 Allgemein gebräuchlich Werkzeuge ( § 1 Abs. 3Nr. 1 und 2 der 1. WaffV) sind die unter Bastlern / Heimwerkern verbreiteten Werkzeuge.
1.9 Hieb- und Stoßwaffen ( § 1 Abs. 7 WaffG )
Keine Hieb- oder Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- oder Stoßwaffen ( § 1 Abs.7 WaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfen Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind, z.B. Sportflorette, Sportdegen, Zierdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger.
Unter § 1 Abs.7 Satz 2 WaffG fallen insbesondere sog. Elektro-Kontaktgeräte; das sind zur Verteidigung bestimmte Geräte, die nach Betätigen einer Auslösevorrichtung dem mit dem Gerät Berührten schmerzhafte elektrische Schläge versetzen.

 

2. Munition und Geschosse ( § 2 WaffG )
2.1 Als Munition gelten nur Treibladungen, die in Hülsen oder Geschossen ( pyrotechnische Munition ) untergebracht sind oder als Preßlinge eine den Innenmaßen einer Schußwaffe angepaßte Form haben. Die in § 2 Abs.1 oder 2 WaffG bezeichneten Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, aus Schußwaffen ( § 1 Abs.1 oder 2 WaffG) abgeschossen oder verschossen zu werden. Auswechselbare Reizstoffbehälter für Sprühgeräte sind keine Munition.
2.2 Pyrotechnische Munition im Sinne des § 2 Abs.1 WaffG sind zum Abschießen aus Schußwaffen bestimmte Gegenstände ( § 1 Abs.1 Nr. 6 der 1. WaffV), bei denen das Geschoß einen explosionsgefährlichen Stoff ( pyrotechnischen Satz) enthält, der einen Licht-, Schall-, Rauch-oder ähnlichen Effekt ( § 2 Abs.2 des Sprengstoffgesetzes9 hervorruft.
2.2.1 Zur pyrotechnischen Munition im engeren Sinne ( § 2 Abs.1 Satz1 Nr.3 WaffG ) gehören: Patronenmunition, die ein pyrotechnisches Geschoß enthält ( Leucht- und Signalpatronen, Feuerwerkspatronen) und Patronenmunition, die ein pyrotechnisches Raketengeschoß enthält.
2.2.2 Zu Raketen, die nach dem Abschuß durch die von ihnen mitgeführte Ladung angetrieben werden ( § 2 Abs.1 Satz 2 WaffG), gehören: Geschosse mit Eigenantrieb wie Vogelschreckenraketen, Pfeifraketen, Raketenknallgeschosse, die zum Verschießen aus Schreckschuß-oder Signalwaffen bestimmt sind.
2.2.3 Zu den Geschossen, die einen pyrotechnischen Satz enthalten ( § 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG), gehören: Geschosse ohne Eigenantrieb, insbesondere Leucht- und Signalsterne, Rauch- und Knallgeschosse, die zum Verschießen aus Schreckschuß- oder Signalwaffen bestimmt sind.
2.2.4 Zur pyrotechnischen Munition gehören auch Raketen und Geschosse mit einem pyrotechnischen Satz, die mit einer Antriebsvorrichtung fest verbunden sind ( § 23 WaffG). Diese Gegenstände sind zum Abschießen von einem besonderen Abschußgerät bestimmt, z.B. Licht-, Schall- und Rauchsignalpatronen für Signalstifte und für besondere Notsignalgeräte.
2.3 Geschosse, die aus festen Körpern ( § 2 Abs.3 Nr.1 WaffG) bestehen, können auch Schrote sein.
2.4 In Umhüllungen untergebrachte gasförmige, flüssige oder feste Stoffe sind nur dann Geschosse im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.2 WaffG, wenn die Umhüllung nur für einen einzelnen Schuß verwendbar ist. Die Umhüllungen können mit der Füllung im ganzen verschossen werden oder in der Schußwaffe aufreißen und in Teilen getrennt von der Füllung aus der Laufmündung herausfliegen.
2.5 Auf Hohlkörper, die zur Aufnahme chemischer Wirkstoffe hergerichtet und als Geschosse verschossen werden sollen, sind die Vorschriften des Gesetzes über den Munitionserwerbsschein anzuwenden ( § 6 Abs.1 der 1. WaffV). Dies gilt nicht für Geschosse, die aus Schußwaffen nach § 22 verschossen werden sollen ( Reizstoffmunition).
3. Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer ( § 3 WaffG)
3.1 Von der Gleichstellung nach § 3 Abs.1 WaffG sind wesentliche Teile bei der Buchführungspflicht ( § 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG), der Kennzeichnungspflicht ( § 14 Abs.1 Nr. 4 WaffG) und der Beschußprüfung ausgenommen. Vorgearbeitete Teile sind nur dann den fertigen wesentlichen Teilen gleichgestellt, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ( Nummer 1.8.6) in einen einbau- und gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden können. Mit Zügen oder anderen Innenprofilen versehene Laufrohlinge, Laufabschnitte oder Laufstücke, die noch kein Patronen- oder Kartuschenlager enthalten, sind wesentliche Teile. Läufe ohne Züge und ohne Patronen-oder Kartuschen lager sind nur dann wesentliche Teile, wenn sie ohne wesentliche Nacharbeit in eine Waffe eingebaut oder mit einer Waffe verbunden werden können und damit eine gebrauchsfähige Waffe entsteht.
3.2 Wesentliche Teile einer zerlegten oder unbrauchbar gemachten Schußwaffe sind wie die ursprüngliche Schußwaffe zu behandeln. Das gilt insbesondere für Teile von Schußwaffen, die von den Bestimmungen des Waffengesetzes ganz oder teilweise ausgenommen sind. Der wesentliche Teil einer frei erwerbbaren Schußwaffe, der auch in eine Schußwaffe eingebaut werden kann, für die es einer Waffenbesitzkarte bedarf, fällt erst dann unter § 28 waffG, wenn er von der frei erwerbbaren Schußwaffe dauernd ( nicht nur zum Zwecke der Waffenpflege) getrennt wird.
3.3 Austauschläufe sind Läufe, die für ein bestimmtes Waffenmodell bestimmt sind und ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können ( 3 14 Abs.1 Nr.4 WaffG). Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepaßt werden müssen. Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber öeine andere Wirkung, insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der Geschosse erzielt werden.
3.4 Schalldämpfer ( § 3 Abs. 4 WaffG) können fest mit der Schußwaffe verbunden oder zur Anbringung an einer Schußwaffe bestimmt sein. Der Erwerb eines Schalldämpfers ist nur auf Grund einer Waffenbesitzkarte gestattet, unabhängig davon, ob er mit einer Schußwaffe verbunden ist.
4. Erwerben, Überlassen, Führen ( § 4 WaffG )
4.1 Unter Erwerben ist die Erlangung der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d.h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Entsprechendes gilt für das Überlassen. Nach dieser Definition ist unter Erwerben und Überlassen nicht das schuldrechliche Rechtsgeschäft ( Kaufvertrag, Schenkungsvertrag) zu verstehen; es kommt ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an dem Gegenstand auf einen anderen übergeht. Für die Annahme des Erwerbens oder Überlassens ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft nicht erforderlich; es genügt die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, z.B. im Wege der Erbfolge oder durch Fund.
Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z.B. Eheleute. Auf § 4 Abs.3 WaffG wird hingewiesen.
Die tatsächliche Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z.B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.
4.2 Für den Begriff des "Führens" ( § 4 Abs.4 WaffG) kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mir ihr ausgerüstet zu sein, bei sich hat. Ebensowenig wird darauf abgestellt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schußbereit ist oder ob die zugehörige Munition mitgeführt wird. Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Auf die Ausnahmen in § 35 Abs.4 WaffG wird hingewiesen. Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heranzuziehen, vgl. im übrigen Nummer 35. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann jedoch eine Wohnung oder ein Geschäftsraum sein.
5. Zuverlässigkeit ( § 5 WaffG)
5.1 § 5 ist der Auslegung aller Vorschriften zugrunde zu legen, die die Prüfung der Zuverlässigkeit verlangen ( § 8 Abs.1, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.2, § 36 Abs.1, § 37 Abs. 3, § 39 Abs.2 Nr.1, § 41 Abs.1, § 44 Abs.1, § 45 Abs.2, § 59 Abs.3 WaffG und § 9 Abs.3 der 1.WaffV).
5.2 Die Tatsachen im Sinne des § 5 Abs.1 müssen beweisbar und so erheblich sein, daß sie den Schluß auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zulassen.
Beim Vorliegen eines Tatbestandes nach § 5 Abs.2 WaffG ist eine abweichende Beurteilung nur zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Bei schweren Straftaten wird die Zuverlässigkeit des Betroffenen auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist vielfach zu verneinen sein.
Die Anwendung des Absatzes 2 Nr. 4 setzt nicht voraus, daß der Antragsteller entmündigt worden ist ( § 114 BGB) oder daß gegen ihn gerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind.
5.3 Soweit die Erteilung einer Erlaubnis zum Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsgewerbe beantragt wird ( § 7 WaffG), ist die Zuverlässigkeit darüber hinaus nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen zu prüfen ( § 60 Abs.1 WaffG). Von besonderer Bedeutung sind die Fähigkeit und der Wille des Gewerbetreibenden zur Beachtung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den für die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften verantwortlichen Beschäftigten.
5.4 An die Zuverlässigkeit eines Ausländers sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Zuverlässigkeit eines deutschen Staatsangehörigen. Bei einem ausländer kann sich die Unzuverlässigkeit auch daraus ergeben, daß die für seine Tätigkeit erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift fehlt und dieser Mangel auch im Einzelfall nicht durch Hilfspersonen, z.B. den Betriebsleiter, ausgeglichen wird.
5.5 Die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses ( § 5 Abs.4 WaffG) soll nur Verlangt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr.4 oder der körperlichen Eignung bestehen.
6. Anwendungsbereich, Ermächtigungen ( § 6 WaffG)
6.1 Der Geltungsbereich des Waffengesetzes umfaßt die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin. Der Geltungsbereicht erstreckt sich auch auf Handelsschiffe, die sich in Häfen der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aber nicht deren Flagge führen; bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes ist jedoch auf völkerrechtliche Gepflogenheiten Rücksicht zu nehmen.
6.2 Das Gesetz ist außer auf die in § 6 Abs.1 Satz 1 WaffG genannten Bundes- und Landesbehörden und deren Bedienstete auch auf nachgeordnete Behörden und deren Bedienstete nicht anzuwenden, soweit diese in der Fünften Verordnung zum Waffengesetz und in den Rechtsverordnungen der Länder von den Vorschriften des Gesetzes freigestellt sind.
6.2.1 Ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 6 WaffG ist gegeben, wenn der Bedienstete die Waffe oder Munition in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erwirbt oder innehat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Bedienstete vom Dienstherrn mit Schußwaffen und Munition zur Erfüllung von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Auch eine nicht hoheitliche Tätigkeit wird von der Befreiung erfaßt, so z.B. wenn ein Bediensteter für seine Behörde Schußwaffen aufbewahrt, instandsetzt oder pflegt. Die im privaten Eigentum von Bdiensteten stehenden Schußwaffen, die auch dienstlich verwendet werden, sind nicht generell von den Vorschriften des Waffengesetzes freigestellt, vielmehr beschränkt sich die Freistellung ausschließlich auf die dienstliche Verwendung; in solchen Fällen bedarf der Bedienstete für die private Verwendung waffenrechtlicher Erlaubnisse. Die Formulierung in § 6 Abs.1 Satz 1 WaffG "soweit sie dienstlich tätig werden" stellt dies ausdrücklich klar.
6.2.2 Dienstellen, für die Befreiung gilt, haben über die Schußwaffen und Munition, über die ihre Bediensteten dienstlich die tatsächliche Gewalt ausüben, genaue Unterlagen ( Zahl, Art, Hersteller- oder Warenzeichen, Herstellungsnummer von Schußwaffen, Art und Stückzahl der Munition, Inhaber) zu führen. Sie haben, bevor sie Bediensteten Schußwaffen oder Munition anvertrauen oder Bedienstete mit Aufgaben betrauen, die voraussichtlich zu dienstlichem Umgang mit Schußwaffen führen, sorgfältig zu prüfen, ob der Bedienstete hierfür die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt. Ferner hat sich der Leiter der Stelle oder ein von ihm Beauftragter in angemessenen Zeitabständen zu vergewissern, daß die Schußwaffen und Munition, mit denen ihre Bediensteten dienstlich ausgerüstet werden, noch vorhanden sind und ordnungsgemäß verwahrt werden.
6.2.3 Will eine nach § 6 Abs.1 WaffG oder auf Grund einer Rechtsverordnung befreite Stelle von einem Dritten, z.B. einem Waffenhersteller oder Waffenhändler Schußwaffen oder Munition dienstlich erwerben, so bedarf sie hierzu keiner Waffenbesitzkarte, vielmehr genügt eine Bescheinigung der betreffenden Dienststelle ( § 34 Abs.2 Satz 3 WaffG). Für diese Bescheinigung soll das Muster nach Anlage 2 verwendet werden. In der Bescheinigung sind die Art und Zahl der Schußwaffen sowie die Art der Munition genau zu bestimmen. Die Bescheinigungen sind beim Erwerb dem Überlasser auszuhändigen.
6.2.4 Für die Berechtigung zum dienstlichen Führen von Schußwaffen ist eine dienstliche Bescheinigung waffenrechtlich nicht vorgeschrieben. Die Berechtigung zum Führen einer Schußwaffe ist in den Dienstvorschriften der zuständigen Stelle geregelt und soll sich entweder aus einem Vermerk im Dienstausweis oder aus einer dem Bediensteten ausgestellten Bescheinigung ergeben. Beim Führen der Schußwaffe ist die Bescheinigung mitzuführen.
6.3 Der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmten Stellen sowie die zuständigen Stellen der Länder können- soweit eine Freistellung nach § 6 Abs.1 WaffG nicht gegeben ist- für Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben persönlich gefährdet sind, eine Bescheinigung ausstellen, die diese zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, sowie zum Führen dieser Waffen berechtigt ( § 6 Abs.2 WaffG).
6.3.1 Der Begriff der hoheitlichen Aufgaben umfaßt auch die sogenannte schlichte hoheitliche Tätigkeit. Hoheitlich tätig ist auch derjenige, der als öffentlich Bediensteter Objekte, die hoheitlichen Aufgaben dienen, oder hoheitlich tätige Personen gegen Angriffe zu sichern hat.
6.3.2 Ob jemand erheblich gefährdet im Sinne des § 6 Abs.2 WaffG ist, ist nach den für § 32 Abs.1 Nr.3 WaffG geltenden Grundsätzen zu beurteilen, vgl. Nummer 32.2. Die Gefährdung muß zumindest zum Teil auf der noch andauernden hoheitlichen Tätigkeit beruhen; dies ist nicht mehr der Fall, sobald der Antragsteller eine andere hoheitliche oder nicht hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, die eine Gefährdung nicht begründet.
6.3.3 Bevor solche Bescheinigungen ausgestellt werden, ist zu prüfen, ob der Bewerber zuverlässig, sachkundig und körperlich geeignet ist. Sofern die Waffe geführt werden soll, ist vom Bewerber der Nachweis zu verlangen, daß eine Haftpflichtversicherung über die in § 36 Abs.1 Satz 2 WaffG genannten Deckungssummen besteht.
6.3.4 Die Bescheinigung ist längstens für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses - bei Abgeordneten für die Dauer ihrer Parlamentszugehörigkeit- zu erteilen. Scheidet der Inhaber der Bescheinigung aus seinem Dienst- oder Amtsverhältnis oder dem öffentlich-rechtlichen Wahlamt aus, so ist die Bescheinigung einzuziehen ( vgl. Nummer 47 ). Dauer die Gefährdung fort, so sind waffenrechtliche Erlaubnisse nach den §§ 28, 35 und 39 Waffg erforderlich. Bei Erteilung der Waffenbesitzkarte an solche Personen ist aus Gründen der Gleichbehandlung ein Bedürfnis am weiteren Besitz der Waffe anzuerkennen.
6.3.5 Bescheinigungen nach § 6 Abs.2 WaffG sind nur für eine zur Verteidigung geeignete Schußwaffe zu erteilen. Zusätzlich können Einschränkungen im Sinne des § 35 Abs.2 WaffG eingetragen werden. Bei Prüfung des Bedürfnisses zum Mitführen von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen ( § 39 WaffG) ist ein strenger Maßstab anzulegen.
6.3.6 Über die Berechtigung nach § 6 Abs.2 WaffG sind dem Antragsteller gegebenenfalls zwei Bescheinigungen auszustellen: eine, die zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt berechtigt, sowie eine zweite, die zum Führen und gegebenenfalls zum Mitführen der Schußwaffe bei öffentlichen Veranstaltungen berechtigt. Für die Bescheinigungen sind die Muster nach Anlagen 3 und 4 zu verwenden.
6.3.7 Auf die Rücknahme und den Widerruf einer Bescheinigung nach § 6 Abs.2 WaffG ist § 47 WaffG entsprechend anzuwenden.
6.4 Allgemeine Verwaltungsvorschriften der obersten Bundebehörden, die nach § 51 Abs.2 WaffG erlassen werden, bleiben von den in Nummer 6.2 und 6.3 getroffenen Regelungen unberührt.
6.5 Wegen der Anwendung des Gesetzes auf tragbare Schußwaffen, die Kriegswaffen sind, wird auf Nummer 1.8.1 verwiesen.
6.6 Die waffenrechtliche Bescheinigung ( § 6 Abs.2 a WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 18 zu erteilen.
6.7 Feuerwaffen im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18.Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ( ABl. EG Nr. L 256 S. 51) sind erlaubnispflichtige Schußwaffen zum Verschießen von Zentralfeuer- oder Randfeuerpatronenmunition; dabei werden Kurz- und Langwaffen wie folgt bestimmt:
-Kurzwaffe: Lauflänge: 30 cm und kürzer,
Gesamtlänge: 60 cm und kürzer;
-Langwaffe: Lauflänge: über 30 cm,
Gesamtlänge: über 60 cm.
6.8 Nach der EG-Waffenrichtlinie werden die Feuerwaffen in folgende Kategorien eingeteilt:
A Verbotene Feuerwaffen
B Genehmigungspflichtige Feuerwaffen,
C Meldepflichtige Feuerwaffen,
D Sonstige Feuerwaffen.
6.8.1 Verbotene Feuerwaffen ( Kategorie A:)
6.8.1.1 Kriegsschußwaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste ( Anlage zu § 1 Abs.1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen);
6.8.1.2 vollautomatische Selbstladerwaffen ( § 37 Abs.1 nr.1 Buchst.d des Gesetzes);
6.8.1.3 Schußwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind ( § 37 Abs.1 Nr.1 Buchst.c des Gesetzes);
6.8.1.4 Munition mit Hartkerngeschossen, Lichtspur-,Brand-oder Sprengsätzen (Nummer 50 der Kriegswaffenliste);
6.8.1.5 Revolver-und Pistolenmunition ( Tabelle 3 der Maßtafeln) mit Hohlspitzgeschossen und Teilmantelgeschossen mit Sollbruchstellen sowie Geschosse dieser Art für Revolver- und Pistolenmunition ( § 8 Abs.1 Nr.2 der 1.WaffV).
6.8.2 Genehmigungspflichtige Feuerwaffen ( Kategorie B):
6.8.2.1 Halbautomatische Selbstladerkurzwaffen und Handrepetierkurzwaffen;
6.8.2.2 Einzelladerkurzwaffen für Zentralfeuerpatronenmunition;
6.8.2.3 Einzelladerkurzwaffen für Randfeuerpatronenmunition mit einer Gesamtlänge unter 28 cm;
6.8.2.4 halbautomatische Selbstladerlangwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
6.8.2.5 halbautomatische Selbstladerlangwaffen, bei denen ein Magazin zur Aufnahme von mehr als zwei Patronen verwendet werden kann oder deren Magazin mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zur Aufnahme von mehr als zwei Patronen geändert werden kann.
6.8.2.6 Handrepetierlangwaffen und Selbstladerlangwaffen jeweils mit glattem Lauf und einer Lauflänge von 60 cm und kürzer;
6.8.2.7 halbautomatische Selbstladerlangwaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladerwaffe hervorrufen, die Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist.
6.8.3 Meldepflichtige Feuerwaffen ( Kategorie C):
6.8.3.1 Handrepetierlangwaffen mit gezogenem oder glattem Lauf;
6.8.3.2 Einzelladerlangwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen;
6.8.3.3 halbautomatische Selbstladerlangwaffen, deren Magazin nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
6.8.3.4 Einzelladerkurzwaffen für Randfeuerpatronenmunition mit einer Gesamtlänge von 28 cm und länger.
6.8.4 Einzelladerlangwaffen mit glattem Lauf oder glatten Läufen fallen unter die Kategorie D.
6.8.5 Verschluß, Patronenlager und Lauf als wesentliche Teile gehören jeweils zu der Kategorie, in der die zugehörige Feuerwaffe eingestuft ist.
6.9 Mit § 9 der 1. WaffV wird Artikel 7 Abs.1 Satz 2 der EG-Waffenrichtlinie umgesetzt, wonach eine Person, die auch in einem anderen Mitgliedsstaat wohnhaft ist, zum Erwerb einer Schußwaffe der Kategorie B ( Nummer 6.8.2) neben der bisherigen waffenrechtlichen Erlaubnis de Wohnsitzstaates zusätzlich der vorherigen Einwilligung des Heimatstaates bedarf; der Erwerb der Schußwaffe unterliegt in diesem Fall mithin der Erlaubnispflicht beider Staaten. Unter diese Regelung fallen auch Angehörige von Nicht-EG-Staaten, die in mehreren Mitgliedsstaaten wohnhaft sind.
6.9.1 § 9 Abs.1 der 1. WaffV erfaßt hauptsächlich Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates, aber auch andere Personen in der Bundesrepublik Deutschland mit gleichzeitigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat, die sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen ständig oder nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, hier eine Schußwaffe oder Munition erwerben und nur hier die tatsächliche gewalt über diese ausüben wollen. Diese Personen bedürfen neben der Erlaubnis nach den §§ 28 und 29 WaffG zusätzlich der vorherigen Einwilligung des anderen Mitgliedsstaates. Da die Zuordnung der Schußwaffen zu den Kategorien der EG-Waffenrichtlinie von den Mitgliedsstaaten teilweise unterschiedlich gehandhabt wird, bedarf es entweder der Einwilligung oder einer amtlichen Erklärung, daß eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Die Erklärung ist einschließlich einer deutschen Übersetzung vom Antragsteller beizubringen. Auf die Übersetzung kann verzichtet werden, wenn der Erklärungsinhalt von der zuständigen Behörde auch ohne Übersetzung anerkannt wird; der Verzicht auf die Übersetzung ist aktenkundig zu machen.
6.9.2 § 9 Abs.2 der 1. WaffV erfaßt hauptsächlich deutsche Staatsangehörige, aber auch andere Personen, die sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen ständig oder nicht nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, dort eine Schußwaffe oder Munition erwerben und die tatsächliche Gewalt über diese ausüben wollen und gleichzeitig einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 52 WaffG im Geltungsbereich des Waffengesetzes haben. Ihnen ist auf Antrag die vorherige Einwilligung zu der Erwerbserlaubnis des anderen Mitgliedsstaates durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der andere Mitgliedsstaat eine Einwilligung verlangt. Auf die Versagungsgründe des § 9 Abs.3 der 1. WaffV wird hingewiesen. Eine Prüfung der Sachkunde des Bedürfnisses entfällt.
6.10 Die Erlaubnisse und die Einwilligungen nach § 9a der 1.WaffV berechtigen lediglich zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedsstaat oder aus einem anderen Mitgliedsstaat in die Bundesrepublik Deutschland. In der Regel bedarf es zu einer Erlaubnis nach § 9a Abs.1 der 1.WaffV noch der vorherigen Einwilligung der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates, in den die Schußwaafen oder Munition verbracht werden sollen. Das Verbringen kann endgültig sein ( z.B. bei einer Veräußerung) und ohne Eigentumswechsel erfolgen ( z.B. bei einem Umzug). Auch ein vorübergehendes Verbringen ist möglich ( z.B. zu Reparatur-oder Ausstellungszwecken).
Für das Verbringen oder Verbringenlassen halbautomatischer Selbstladerlangwaffen der Kategorie B der EG-Waffenrichtlinie, die Kriegswaffen nach Nummer 29 d der Kriegswaffenliste sind, ist zusätzlich eine Kriegswaffengenehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft erforderlich.
6.10.1 Die Erlaubnis nach § 9a Abs.1 der 1.WaffV wird nur erteilt, wenn der Antragsteller eine vorherige Einwilligung des anderen Mitgliedsstaates nachweist oder glaubhaft macht, daß eine solche Einwilligung nach dem Recht des Staates nicht erforderlich ist.
6.10.2 Die Einwilligung nach § 9a Abs.2 der 1.WaffV wird nur erteilt, wenn der Antragsteller nach deutschem Waffenrecht zum Zeitpunkt des Überschreitens der EG-Binnengrenze zum Erwerb und/oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Schußwaffen und / oder Munition berechtigt ist.
6.10.3 Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 WaffG kann nach § 9a Abs.3 der 1.WaffV auf Antrag allgemein und im voraus eine für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren befristete Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von Schußwaffen oder Munition zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten erteilt werden.
6.11 Die Einwilligungen und die Bescheinigungen nach Abschnitt II der 1. WaffV sowie die Mitteilungen an das Bundeskriminalamt sind nach folgenden Mustern zu erteilen:
Anlage 19 Einwilligung zum Erwerb von Schußwaffen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ( § 9 Abs.2 der 1.WaffV)
Anlage 20 Einwilligung zum Erwerb von Munition in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ( § 9 Abs.2 der 1. WaffV)
Anlage 21 Erlaubnis zum Verbringen von Schußwaffen und Munition in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ( § 9a Abs.1 der 1. WaffV)
Anlage 22 Einwilligung zum Verbringen von Schußwaffen und Munition aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaftten ( § 9a Abs.2 der 1. WaffV)
Anlage 23 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schußwaffen und Munition zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 desGesetzes ( § 9a Abs.3 der !.WaffV)
Anlage 24 Mitteilungen über den Besitz von erlaubnispflichtigen Schußwaffen durch Personen im Sinne von § 28b Abs.1 der 1.WaffV
Anlage 25 Zusatzblatt zu Feld 5 der Anlagen 21 und 22
6.12 § 28b der 1. WaffV unterwirft im Interesse der anderen Mitgliedsstaaten alle erlaubnispflichtigen Schußwaffen einer Anzeigepflicht, auch wenn nach Artikel 7 Abs.2 Satz 2 und Artikel 8 Abs.2 der EG-Waffenrichtlinie der andere Mitgliedsstaat lediglich von der Ausübung der tatsächlichen gewalt über eine Schußwaffe der Kategorie B der Richtlinie ( Nummer 6.8.2) oder über deren Erwerb einer Schußwaffe der Kategorie C ( Nummer 6.8.3) durch eine Person mit Wohnsitz auch in diesem Mitgliedsstaat unterrichtet werden muß.
6.12.1 Die Verpflichtung zur Mitteilung nach § 28b Abs.1 der 1.WaffV über den Besitz von erlaubnispflichtigen Schußwaffen bezieht sich auf Gegenstände, die von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat auf Grund einer deutschen waffenrechtlichen Erlaubnis vor dem 1.januar 1995 erworben wurden. Soweit der zuständigen Behörde die Durchsicht ihrer Unterlagen nach solchen Personen nicht sofort möglich ist, ist es ausreichend, diese Durchsicht mit der Überprüfung der Zuverlässigkeit zu verbinden.
6.12.2 Die Anzeigepflicht nach § 28 c Abs.1 der 1. WaffV obliegt ausschließlich Inhabern einer im voraus und auf eine bestimmte Dauer ( bis zu drei Jahren ) erteilten allgemeinen Erlaubnis nach § 9 a Abs.3 der 1. WaffV und betrifft Waffengeschäfte zwischen Waffenherstellern oder-händlern in der Bundesrepublik Deutschland und Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten.
Bei Erlaubnisinhabern nach § 9 a Abs.1 der 1. WaffV übermittelt die zuständige Behörde die vom Antragsteller nach § 9 bAbs.2 Satz1 der 1. WaffV gemachten Angaben dem Bundeskriminalamt.
In beiden Fällen unterrichtet das Bundeskriminalamt die zuständige Behörde des Empfangsstaates.
6.13 Der Europäische Feuerwaffenpaß ist nach dem Muster der Anlage 26 zu erteilen.
6.13.1 Jäger und Sportschützen aus anderen Mitgliedsstaaten sind berechtigt, ohne Einwilligung der zuständigen Behörden die im Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen erlaubnispflichtigen Schußwaffen bis zu der in § 9 c Abs.2 der 1. WaffV festgelegten Höchstzahl und die dafür bestimmte Munition in den Geltungsbereicht des Gesetzes bei Besuchen mitzubringen. Die Menge der erlaubterweise mitgebrachten Munition richtet sich nach dem Verwendungszweck. In der Regel ist der Munitionsbedarf bei Jägern deutlich geringer als bei Sportschützen. Als Beleg für den Grund des Mitbringens gelten
- die Einladung zu einer Jagd oder eine gültige deutsche Jagderlaubnis und
- die Einladung zu einer schießsportlichen Veranstaltung oder die Ausschreibung einer solchen
Bei einer schießsportlichen Veranstaltung im Nahbereich einer EG-Binnengrenze kann auch der Mitgliedsausweis einer schießsportlichen Vereinigung in diesem Grenzbereich ausreichend sein.
Das Führen ( § 4 Abs.4 WaffG) der im Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Schußwaffen ist nur nach Maßgabe des § 35 Abs.4 WaffG erlaubnisfrei.
Die Freistellung von der Einwilligung gilt nur für Jäger oder Sportschützen aus anderen Mitgliedsstaaten, bei denen Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Für das Mitbringen von mehr als drei der im Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Schußwaffen durch Jäger oder Sportschützen sowie für das Mitbringen von Schußwaffen durch andere Personen ( z.B. Inhaber ausländischer Waffenscheine) ist die Einwilligung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese wird im Feld 5 des Europäischen Feuerwaffenpasses eingetragen.
Für halbautomatische Selbstladerlangwaffen der Kategorie B der EG-Waffenrichtlinie, die Kriegswaffen nach Nummer 29 d der Kriegwaffenliste sind, wird die für das Mitbringen bei Besuchen zusätzlich erforderliche Kriegswaffengenehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft als zuständige Genehmigungsbehörde ausnahmslos nicht erteilt.
6.13.2 Bei Jägern und Sportschützen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes berechtigt der Europäische Feuerwaffenpaß entsprechend zur Mitnahme von dort eingetragenen Schußwaffen und dafür bestimmte Munition bei Besuchen ohne Einwilligung des anderen Mitgliedsstaates, sofern dieser dies zugestanden hat.
6.13.3 Bei anderen Personengruppen ( z.B. bei Brauchtumsschützen oder gefährdeten Personen) und im Falle des Vorbehalts einer Einwilligung auch bei Jägern und Sportschützen ist vor jeder Mitnahme von Schußwaffen bei Besuchen eine Einwilligung des anderen Mitgliedsstaates erforderlich. Diese ist ggf. im Feld 5 des Europäischen Feuerwaffenpasses einzutragen.
6.13.4 Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt nicht zur Mitnahme von eigetragenen Schußwaffen in die Mitgliedsstaaten, die den Erwerb und Besitz dieser Schußwaffen verboten oder von einer vorherigen Erlaubnis abhängig gemacht haben. Das Verbot oder der Erlaubnisvorbehalt wird im Europäischen Feuerwaffenpaß vermerkt.