7. Erlaubnis ( § 7 WaffG)
7.1 Für die Begriffe "Gewerbsmäßigkeit" und "wirtschaftliche Unternehmung" gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze. Wirtschaftliche Unternehmung ist jede von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommene Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Hierher gehören insbesondere wirtschaftliche Unternehmen, die nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, z.B. Genossenschaften oder Vereine.
7.2 Der Erlaubnis bedürfen nicht die Herstellung der nach § 1 der 1.WaffV befreiten Gegenstände und der Handel mit ihnen ( vgl. auch § 2 Abs.1 der 1. WaffV). § 7 WaffG läßt eine Erlaubnispflicht nach anderen Rechtsvorschriften unberührt, z.B. §§ 1 und 7 der Handwerksordnung und § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes- BImSchG- in Verbindung mit § 2 Nr. 42 der 4. BImSchV. Dagegen ist für den Handel mit Schußwaffen und Munition keine zusätzliche Einzelhandelserlaubnis nach dem Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel erforderlich ( § 60 Abs.2 WaffG). Die Erlaubnis nach § 7 WaffG ersetzt die Waffenbesitzkarte und den Munitionserwerbsschein ( §§ 28 und 29 WaffG), soweit sich die Erlaubnis auf Schußwaffen oder Munition der betreffenden Art erstreckt.
7.3 Inhaber der Erlaubnis können sowohl natürlich als auch juristische Personen sein.
Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und bei Offenen Handelsgesellschaften wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern erteilt. Sind mehrere Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, so muß jeder dieser Gesellschafter die Erlaubnis erwerben.
Bei Kommanditgesellschaften bedarf jeder zur Vertretung berechtigte oder zur Geschäftsführung befugte persönlich haftende Gesellschafter der Erlaubnis; der Kommanditist nur, soweit er zur Geschäftsführung befugt ist.
7.4 Als "Herstellen" im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.1 WaffG ist auch die Zusammensetzung fertiger wesentlicher Teile anzusehen. Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfährigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht, z.B. einbau eines gekrümmten anstelle eines geraden Kammerstengels, geringfügig Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung. Die Umarbeitung scharfer Waffen oder wesentlicher Teile einer Schußwaffe in Zier- oder Sammlerwaffen ist als Bearbeiten anzusehen und bedarf daher der Erlaubnis nach § 7 Abs.1 Nr.1 WaffG. Das Zerstören einer Schußwaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.
7.5 Zum Waffenhandel im Sinne des § 7 Abs.1 Nr. 2 WaffG gehören alle Vertriebsformen. Waffenvermittler können sowohl Makler als auch selbständige Handelsvertreter sein ( § 84 Abs.1 HGB), nicht dagegen die unselbständigen Handlungsreisenden ( § 84 Abs.2 HGB), die für einen bestimmten Auftraggeber tätig sind; ihre Tätigkeit wird durch die Erlaubnis des Geschäftsherrn gedeckt. Eine erlaubnispflichtige Vermittlertätigkeit liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Vermittlungshandlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen werden. Der Erlaubnispflicht unterliegen auch Gewerbetreibende, insbesondere Waffenhandelsfirmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes, die Schußwaffen oder Munition durch angestellte Handlungsreisende bei Waffeneinzelhändlern vertreiben lassen; in solchen Fällen kann die Erlaubnis dem Unternehmen- vertreten durch seinen Repräsentanten in der Bundesrepublik Deutschland- erteilt werden. Das Verbot des § 38 Abs.1 Nr.1 WaffG bleibt unberührt.
7.6 Die Erlaubnis berechtigt, ohne besondere Zulassung das Gewerbe durch einen Stellvertreter nach § 45 GewO auszuüben. Der Stellvertreter muß jedoch zuverlässig sein und - beim Waffenhandel - die erforderliche Fachkunde nachweisen.
7.7 Die Herstellungserlaubnis deckt auch den Vertrieb der vom Erlaubnisinhaber hergestellten Schußwaffen und Munition und die Ausfuhr dieser Gegenstände ( vgl. § 7 Abs.3 Satz1 WaffG). Die Herstellungserlaubnis berechtigt ferner zum Waffenerwerb zum Zwecke der Waffenherstellung, z.B. zum Erwerb von Teilen, die vom Hersteller zu Schußwaffen zusammengebaut werden sollen. Will der Hersteller - ausgenommen Büchsenmacher - Schußwaffen oder Munition an "Letztverbraucher" abgeben, so bedarf er hierzu zusätzlich einer Handelserlaubnis.Die Waffenherstellungserlaubnis berechtigt auch nicht zum Erwerb bzw. Ankauf fremder Waffen oder Munition mit der Absicht, sie unverändert weiterzuveräußern.
8. Versagung der Erlaubnis ( § 8 WaffG)
8.1 Bei Angehörigen der EG-Mitgiedsstaaten darf auf Grund der Zweiten Verordnung zum Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 ( BGBl.I S. 3387 ) von dem Versagungsgrund nach § 8 Abs.3 Nr. 1 WaffG kein und von dem Versagungsgrund nach § 8 Abs.3 Nr. 2 WaffG nur in beschränktem Umfang Gebrauch gemacht werden.
8.2 Liegt keiner der in § 8 WaffG genannten Versagungsgründe vor, so muß die Erlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht mangels eines rechtlichen Interesses nicht, wenn der Antragsteller das Gewerbe, für das er die Erlaubnis beantragt, erkennbar nicht betreiben will. Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn der Antragsteller nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Geschäftsräume verfügt.
8.3 Die Erlaubnisbehörde soll im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister ( § 39 Abs.1 Nr. 9 BZRG) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ( § 150 a Abs.1 Nr.2 Buchstabe a GewO ) einholen; dies gilt entsprechend für die Prüfung der Zuverlässigkeit der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen. Die Industrie- und Handelskammer - bei Handwerkern die Handwerkskammer - ist zu hören. Der Industrie- und Handelskammer ist ein Abdruck der Antragsunterlagen zu übersenden, soweit sie sich auf den Nachweis der Fachkunde zum Waffenhandel beziehen. ferner sind bei anderen Stellen ( z.B. Landeskriminalamt, örtliche Polizeidienststelle) die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen. Soll das Gewerbe auch von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen aus betrieben werden, so sind auch die für den Sitz dieser Niederlassungen zuständigen Behörden zu hören. In der Regel sind Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen nach § 107 Abs. 2 der Konkursordnung und § 915 der Zivilprozeßordnung bei den Amtsgerichten einzuholen, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung einen Wohnsitz, bei Fehlen eines solchen einen Aufenthaltsort oder eine gewerbliche Niederlassung gehabt hat. Die zuständige Indurstrie- und Handelskammer - bei Handwerkern die Handwerkskammer- sowie die für den Sitz von Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen zuständigen Behörden sind von der erteilten Erlaubnis zu unterrichten.
Für den Antrag auf Erteilung der Waffenhandelserlaubnis wird die Verwendung des Musters nach Anlage 5 empfohlen; für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde ist das Muster nach Anlage 6 zu verwenden. Die Erlaubnis ist für Schußwaffen oder Munition jeder Art oder für einzelne der in Anlage 3 der 1. WaffV bezeichneten Waffen- oder Munitionsarten zu erteilen.
Die unanfechtbare Ablehnung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder - im Falle des Waffenhandels - wegen Ungeeignetheit ( nicht behebbarer fachlicher Mangel ) ist nach § 153 a in Verbindung mit § 149 Abs.2 Nr. 1 Buchstabe a GewO dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist nach § 153 a in Verbindung mit § 151 Abs.1 GewO außer der Mitteilung nach Satz 1 eine weitere Mitteilung zu machen, die sich auf die vertretungsberechtigte Person bezieht, die unzuverlässig oder ungeeignet ist. Bei den Mitteilungen sind die Vorschriften der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1977 ( Beilage zum BAnz. Nr 244 vom 30. Dezember 1977 ) zu beachten.
8.4 Bei Anträgen von Ausländern ist ferner von der Ausländerbehörde eine Auskunft einzuholen oder die Ausländerakte anzufordern. Die Erlaubnisbehörde kann aber auch selbst entsprechende Nachforschungen anstellen.
In solchen Fällen wird die Erlaubnisbehörde dem Antragsteller aufgeben, entsprechende Unterlagen beizubringen.
Wird die Erlaubnis zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel von dem Angehörigen eines anderen EG-Mitgliedsstaates beantragt, so kann die Erlaubnisbehörde neben dem Strafregisterauszug von dem Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangen, die nach der Auffassung der Erlaubnisbehörde für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind ( Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels - aus CITI-Gruppe 612 - ABl. EG 1968 Nr. I S. 260 ). Die Behörde kann verlangen, daß die Bescheinigung nicht älter als drei Monate ist. Im übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Heimatbehörde bestätigt worden sind.
Im Hinblick auf Artikel 56 des EWG-Vertrages kann auch bei Anträgen von Waffenherstellern und - großhändlern - wie beim Einzelhandel mit Waffen und Munition - von dem Antragsteller eine Bescheinigung über weitere Tatsachen verlangt werden. Für die Behandlung von Anträgen durch Ausländer gelten ferner die "Richtlinien der Länder für die Ausübung eines Gewerbes durch Ausländer und für die Zusammenarbeit der Gewerbebehörden mit den Ausländerbehörden".
9. Fachkunde ( § 9 WaffG)
9.1 Die Fachkundeprüfung nach § 9 Abs.1 WaffG ist erst abzunehmen, wenn die Erlaubnisbehörde die Antragsunterlagen gemäß Nummer 8.3 der Industrie- und Handelskammer übermittelt hat.
9.2 § 9 Abs.2 Nr. 1 WaffG bezieht sich in der Regel auf unselbständige Büchsenmacher, denen die Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle in einem Waffenhandelsgeschäft übertragen werden soll. Hinsichtlich der selbständigen Büchsenmacher wird auf § 7 Abs.3 WaffG verwiesen. Die Voraussetzungen für die Eintragung als Büchsenmacher in die Handwerksrolle erfüllt nach § 7 Abs.1 oder 3 der Handwerksordnung ( HwO ), wer die Meisterprüfung im Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder wer eine Ausnahmebesilligung nach den §§ 8 oder 9 HwO für das Büchsenmacherhandwerk besitzt.
9.3 Bei der dreijährigen praktischen Tätigkeit ( § 9 Abs.2 Nr. 2 WaffG) muß es sich um eine Beschäftigung als Verkäufer von Schußwaffen oder Munition handeln; eine Beschäftigung in einem Einzelhandelsgeschäft, das neben Schußwaffen auch andere Waren, z.B. Eisen- oder Haushaltswaren oder Jagdzubehör führt, genügt als Nachweis der Fachkunde, wenn der Antragsteller in nicht unerheblichem Umfang als Verkäufer von Schußwaffen oder Munition tätig gewesen ist, für die die Waffenhandelserlaubnis beantragt wird. Die Beschäftigung mit Hilfs- oder Botendiensten in einem Waffenhandelsgeschäft ist für den Nachweis der Fachkunde nicht ausreichend.
9.4 Bei Angehörigen anderer EG-Mitgliedsstaaten ist der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel als erbracht anzusehen, wenn der Antragsteller eine praktische Tätigkeit oder Ausbildung der in § 2 der 2. WaffV genannten Art und Dauer im Handel mit Schußwaffen oder Munition nachweist.
10. Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis ( § 10 WaffG )
10.1 Die Erlaubnis berechtigt den Erlaubnisinhaber, das Waffenherstellungs- oder das Waffenhandelsgewerbe im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes auszuüben.
10.2 Die Erlaubnis kann auf den Handel mit einer der in Anlage 3 zur 1. WaffV bezeichneten Waffenart beschränkt werden. Häufig kann sich eine nähere Eingrenzung der Erlaubnis auch dadurch ergeben, daß der Antragsteller seinen Antrag auf bestimmte Arten von Schußwaffen oder Munition beschränkt. Die Erlaubnis kann weiter im Wege der teilweisen Ablehnung des Antrages sachlich beschränkt werden, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Betriebsführung erforderlich ist oder wenn die Fachkunde teilweise nicht nachgewiesen wird.
10.3 Die Erlaubnis darf nicht von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig gemacht werden.
10.4 Nach § 10 Abs.1 WaffG erteilte Auflagen müssen ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor den Gefahren bei der Waffenherstellung oder beim Waffenhandel finden. Dies ist der Fall, wenn die Auflagen für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes erforderlich sind. Durch Auflagen kann insbesondere die Art und Weise der Ausübung des Betriebes, z.B. die Herstellung und der Vertrieb der Schußwaffen und Munition, näher geregelt werden. Auf die Erteilung folgender Auflagen wird wegen ihrer allgemeinen Bedeutung besonders hingewiesen:
10.4.1 Die Hersteller und Händler sind zu verpflichten, die Einstellung und das Ausscheiden einer mit der Leitung einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Person der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
10.4.2 Den Erlaubnisinhabern kann für den Versand von Schußwaffen und Munition zur Auflage gemacht werden, daß die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen Teilen so fest und stark sein müssen, daß sie sich nicht lockern oder öffnen und daß sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport ausgesetzt sind.
10.4.3 Angehörigen der anderen EG-Mitgliedsstaaten, die gemäß § 1 Abs.2 der 2. WaffV den Handel mit Schußwaffen und Munition ohne Begründung eines Wohnsitzes, eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder einer gewerblichen Niederlassung betreiben dürfen, ist in der Regel die Anzahl der Schußwaffen und der Munition vorzuschreiben, die als Muster oder Probe mitgeführt werden dürfen.
10.4.4 Den Herstellern von der Beschußprüfung unterliegenden Schußwaffen ist durch Auflage vorzuschreiben, ihre ausländischen Abnehmer in einem Land, das nicht dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen ( BGBl. II 1971, S. 989) angehört, vertraglich zu verpflichten, die gelieferten Waffen nicht ohne Beschußprüfung in einen Mitgliedsstaat einzuführen.
10.4.5 Der Erlaubnisinhaber ist durch Auflage zu verpflichten, sich über die Zuverlässigkeit der Beschäftigten, die unmittelbaren Zugang zu Schußwaffen oder Munition haben, in geeigneter Weise zu vergewissern, erforderlichenfalls sich ein Führungszeugnis ( § 28 Abs.5 und § 30 Abs.3 BZRG ) vorlegen zu lassen.
10.5 Die Erlaubnis erlischt - unbeschadet des § 46 GewO - wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tod der natürlichen oder mit dem Erlöschen der juristischen Person, der sie erteilt worden ist.
Die Erlaubnis erlischt ferner durch die Stillegung des ganzen Betriebes; eine Teilstillegung genügt nicht. Die Frist nach § 10 Abs.3 WaffG kann nicht dadurch unterbrochen werden, daß der Erlaubnisinhaber den Betrieb nur zum Schein wieder aufnimmt. Notwendig ist eine Tätigkeit, welche alle Merkmale des Gewerbebetriebes erfüllt; hierzu gehört, daß die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer berechnet ist.
10.6 Die Fristen nach § 10 Abs.3 WaffG können aus wichtigen Gründen verlängert werden, so z.B. bei längerer Erkrankung des Gewerbetreibenden. Der Antrag auf Fristverlängerung muß vor Fristablauf gestellt werden.
11. Anzeigepflicht ( § 11 WaffG)
11.1 Anzeigen im Sinne des § 11 WaffG, die eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle betreffen, sind der Erlaubnisbehörde von der für diese Zweigstelle zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Verlegung des Betriebes in den Bezirk einer anderen Erlaubnisbehörde ist als Betriebseinstellung und Aufnahme eines neuen Betriebes anzusehen; die Betriebseinstellung ist der für den bisherigen Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen.
11.2 Die zuständigen Behörden haben darauf zu achten, daß neben den Anzeigepflichten nach § 11 WaffG die nachstehend aufgeführten Anzeigepflichten erfüllt werden:
11.2.1 das beabsichtigte Inverkehrbringen von Schußwaffen oder Gegenständen nch § 26 der 1. WaffV,
11.2.2 die beabsichtigte Verwendung eines Warenzeichens für Schußwaffen oder Munition ( § 27 der 1. WaffV). Mit der Anzeige ist eine Kopie des Zeichens vorzulegen,
11.2.3 das Überlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes haben ( § 28 Abs.1 der 1. WaffV),
11.2.4 die Anzeigepflichten nach § 43 WaffG.
11.3 Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO bleibt unberührt.
12. Waffen- und Munitionsbücher ( § 12 WaffG )
12.1 Der Buchführungspflicht unterliegen nunmehr auch Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von weniger als 7,5 J erteilt wird und deren Bauart nicht nach § 22 zugelassen ist ( 3 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 WaffG).
Zur Führung des Munitionshandelsbuches gemäß § 12 Abs.3 WaffG ist der Einzelhändler verpflichtet, der Hersteller und Großhändler nur, soweit sie Munition an den Letztverbraucher abgeben. Die Verpflichtung zur Führung des Munitionshandelsbuches gilt nicht für die in § 2 Abs.7 der 1. WaffV genannten Munitionsarten.
12.2 Waffenherstellung- und Waffenhandelsbuch sind nach einem der in §§ 15 oder 16 der 1. WaffV vorgeschriebenen Muster entweder in gebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der Datenverarbeitung ( ADV ) zu führen ( § 14 Abs.1 der 1. WaffV).Für das Munitionshandelsbuch ist ein bestimmtes Muster nicht vorgeschrieben. Es muß jedoch die in § 17 der 1. WaffV vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten. Für Pistolen-, Revolver- und sonstige Munition sind jeweils getrennte Blätter anzulegen ( § 17 Abs.2 der 1. WaffV). Bei der Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches können zwei Muster verwendet werden: Entweder ist jede Waffe gesondert einzutragen ( § 15 der 1. Waffv), oder es können mehrere Waffen desselben Typs ( Waffenposten )
zu einer Eintragung zusammengefaßt werden ( § 16 der 1. WaffV). Das System der Einzelbuchung ist sowohl bei der Führung der Bücher in gebundener Form als auch bei Führung in Karteiform zulässig. Dagegen darf das System der Sammeleintragung nur im Rahmen der Karteiform verwendet werden. Das gleiche System ist für den Ausdruck der Karteiblätter zu benutzen, sofern die Bücher mit Hilfe der ADV geführt werden ( § 18 Abs.2 der 1. WaffV ).
Bei dem System der Einzeleintragung werden die den Eingang bzw. die Fertigstellung betreffenden Eintragungen den den Abgang der Waffe betreffenden Eintragungen in einer Zeile gegenübergestellt.
Bei dem System der Sammeleintragung dürfen Neueingänge auf derselben Karteikarte erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Zu einem Waffentyp gehören Waffen gleicher Ausführung, die unter derselben Modellbezeichnung in den Verkehr gebracht werden.
12.3 § 14 Abs.3 der 1. WaffV gestattet sowohl eine manuelle Eintragung ( Tinte, Kugelschreiber, Stempel) als auch maschinelle Eintragungen ( Schreibmaschine, Buchungsmaschine) .
Bei der Benutzung der Karteiform ist zu verlangen, daß die verwendeten Karteikarten, um einen Mißbrauch zu verhindern, fortlaufend numeriert sind. Jedes Karteiblatt ist einzeln vor Benutzung mit dem Stempel der Erlaubnisbehörde zu versehen. Auf einem Einführungsblatt zur Kartei ist daerhaft die zugehörige Kartenzahl festzuhalten und durch Unterschrift eines Verwaltungsangehörigen und durch das Behördensiegel zu bestätigen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Karteiblätter, die bei Führung der Bücher mit Hilfe der ADV verwendet werden. Die Verpflichtung, die behördlichen Bescheinigungen nach § 34 Abs.2 Satz 3 WaffG und die Ausnahmebescheide zu den Waffenbüchern zu nehmen ( § 34 Abs.6 Satz 1 WaffG), bezieht sich nicht auf Waffenbesitzkarten; diese sind dem Erwerber der Waffe zurückzugeben.
12.4 Die eine Waffe betreffenden Angaben sind jeweils nach der Fertigstellung bzw. dem Eingang der Waffe und bei ihrem Abgang einzutragen. Satz 1 gilt entsprechend für die Eintragungen beim Eingang bzw. beim Abgang von Munition. Im Zeitpunkt der Eintragung müssen alle sich auf die Eintragung beziehenden Tatsachen vorliegen, es sei denn, daß bei einer Eintragung bestimmte Angaben nicht gemacht werden können. Unzulässig ist es, wegen Einzelheiten auf Anlagen, z.B. Rechnungen, zu verweisen, auch wenn sich die erforderlichen Feststellungen aus den Anlagen treffen lassen. Sofern bei den einzelnen Eintragungen Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. Ein solcher Fall ist z.B. bei zur Ausfuhr bestimmten Waffen oder Munition gegeben, die nach § 14 WaffG nicht vollständig oder überhaupt nicht gekennzeichnet zu werden brauchen.
12.5 Die Bücher sind in den gemäß § 14 Abs.4 der 1. WaffV vorgeschriebenen Fällen abzuschließen. Bei der Prüfung ist darauf zu achten, daß in dem abgeschlossenen Teil des Waffen- oder Munitionsbuches später Ausgänge solcher Waffen oder Munition nicht vermerkt werden dürfen, deren Eingänge auf der Einnahmeseite bereits eingetragen waren.
13. Kennzeichnungspflicht ( § 13 WaffG)
13.1 Munition, die eingeführt wird und mit dem eingetragenen Zeichen eines Herstellers mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes versehen ist, braucht von dem einführenden Händler nicht zusätzlich mit dem eigenen Warenzeichen versehen werden.
13.2 Eine von § 13 Abs.1 WaffG abweichende Kennzeichnung gilt für Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird ( § 13 Abs.2 WaffG), sofern auf diesen Schußwaffen eine Typenbezeichnung angebracht ist und sie mit dem in der Anlage 1 zur 1. WaffV festgelegten Kennzeichen versehen sind ( 3 19 der 1. WaffV). Handfeuerwaffen im Sinne von § 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 WaffG mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm müssen jedoch mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sein. Auf die abweichende Kennzeichnung von Schußwaffen und Munition in den Fällen der §§ 20 bis 24 der 1. WaffV wird hingewiesen.
14. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht ( § 14 WaffG)
14.1 Von der Freistellung nach § 14 Abs.1 Nr.1 WaffG werden Waffen erfaßt, deren Modell vor dem Jahre 1871 so weit entwickelt war, daß mit einer serienmäßigen Herstellung begonnen werden konnte. Dabei kann nicht auf die amtliche oder handelsübliche Bezeichnung der Waffe abgestellt werden. Das Infanteriegewehr M/71, dessen Modell bereits vor dem Jahre 1871 entwickelt war, ist daher von der Kennzeichnungspflicht befreit, es sei denn, daß die Waffen nach dem 1. Januar 1945 hergestellt worden sind. Entstehen Zweifel darüber, ob es sich um eine Originalwaffe oder um eine nachgebaute Waffe handelt, so ist ein Waffensachverständiger hinzuzuziehen.
14.2 Die Waffen oder die Munition sind nur dann zur Ausfuhr bestimmt ( § 14 Abs.1 Nr.2 , Absatz 2 WaffG ), wenn und soweit für sie ein konkreter Exportauftrag vorliegt oder sich dies aus anderen Umständen, z.B. laufenden Geschäftsbeziehungen, ergibt. Der Unternehmer hat das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.
14.3 Die Befreiung nach § 14 Abs.1 Nr.3 WaffG setzt nicht voraus, daß der Kennzeichnungspflichtige in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zu der jeweiligen Beschaffungsstelle steht. Erforderlich ist indessen, daß den genannten Stellen die für sie bestimmte Munition auf direktem Wege, nicht über Lager des Handels - ausgenommen Zollverschlußlager-, geliefert wird. Wird diese Munition einer zivilen Verwendung zugeführt, muß die in § 13 Abs.3 Waffg vorgeschriebene Kennzeichnung angebracht werden.
14.4 Wegen weiterer Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht wird auf § 1 der 1. WaffV verwiesen.
15. Ermächtigungen und Anordnungen ( § 15 WaffG)
15.1 Das Bundeskriminalamt prüft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nach § 26 Abs.1 der 1. WaffV, ob das vorgelegte Muster den für die jeweiligen Stoffe oder Gegenstände festgelegten Anforderungen entspricht. Es teilt dem Anzeigenden vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist schriftlich mit, daß die Prüfung Beanstandungen nicht ergeben hat, oder ordnet gemäß § 15 Abs.2 WaffG an, welche Änderungen an dem vorgelegten Muster oder der Stoffprobe vorzunehmen oder welche technischen Anforderungen einzuhalten sind. Anordnungen nach § 15 Abs.2 WaffG können auch nachträglich getroffen werden. In der Anordnung ist, ausgenommen für Luftdruckwaffen, dem Antragsteller die Verwendung eines Prüfzeichens vorzuschreiben, das sich aus dem Prüfzeichen nach Anlage 17 und einer Kennummer zusammensetzt.
15.2 Für die Prüfung von Reizstoffgeschossen, Reizstoffsprühgeräten und von den dafür verwendeten Reizstoffen ist das Institut für Aerobiologie der Fraunhofer-Gesellschaft in 5948 Schmallenberg-Grafschaft zuständig. Das Bundeskriminalamt verweist Hersteller oder Einführer, die Anträge auf Prüfung solcher Stoffe und Gegenstände bei ihm stellen, an dieses Institut.
15.3 Erlangt die Erlaubnisbehörde Kenntnis von dem Vertrieb von Reizstoffgeschossen, Reizstoffsprühgeräten oder Reizstoffen, die nicht das in der Anlage 17 vorgeschriebene Prüfzeichen tragen, so teil sie dies dem zuständigen Landeskriminalamt mit. Dieses unterrichtet das Bundeskriminalamt, wenn das Ergebnis der Prüfung dieses Stoffes oder Gegenstandes nicht nach Nummer 15.4 veröffentlicht ist oder ihm nicht bekannt ist, daß der Stoff oder Gegenstand ohne Beanstandungen geprüft worden ist.
15.4 Hat das Institut für Aerobiologie der Fraunhofer-Gesellschaft Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe ohne Beanstandung geprüft, so wird das Ergebnis der Prüfung im Gemeinsamen Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, veröffentlicht.
16. Beschußpflicht ( § 16 WaffG)
16.1 Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe, die unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich des Gesetzes befördert oder in Zollniederlagen, Zollverschlußlagern oder Freihäfen gelagert werden, ohne daß sie in den freien Verkehr des deutschen Wirtschaftsgebietes gelangen, unterliegen nicht der Beschußpflicht ( vgl. § 27 Abs.2 Nr.1 WaffG).
16.2 Böller sind Geräte, in denen verdämmte Ladungen oder Kartuschen oder ein Gasgemisch gezündet und die zum Salutschießen verwendet werden. Handböller zum Abschießen von Kartuschenmunition sind Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs.4 WaffG.
16.3 Bescheinigungen nach § 16 Abs.3 Satz 2 WaffG dürfen von den Beschußämtern nur ausgestellt werden, wenn die Waffe durch den Beschuß zerstört oder beschädigt würde oder nicht beschossen werden kann.
16.4 Im Land Berlin gilt das Gesetz über die Prüfung der Handfeuerwaffen ( Beschußgesetz ) vom 7. Juni 1939 ( RGBl. I S. 1241 ), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Beschußgesetzes vom 25. August 1969 ( BGBl. I S. 1033). Auf die Verordnung des Senats von Berlin zur Durchführung des Beschußgesetzes vom 8. April 1975 ( Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1165 ) wird verwiesen.
17. Ausnahmen von der Beschußpflicht ( § 17 WaffG )
Die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen ( § 17 Abs.1 Nr.2 Buchstabe d WaffG) ist mit folgenden Staaten vereinbart worden:
Belgien, Chile, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Österreich, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn und Großbritannien ( vgl. das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 - BGBl. 1971 II S. 989 und die Bekanntmachung vom 5. Mai 1893, Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 109).
18. Beschußprüfung ( § 18 WaffG )
18.1 Die Haltbarkeit, die Handhabungssicherheit und die Maßhaltigkeit der Waffen sind nach Anlage I zur 3. WaffV zu prüfen.
18.2 Als ergänzende Werte, die den allgemeinen Regeln der Waffentechnik entsprechen ( Anlage I Nr. 1.3 zur 3. WaffV), sind der Beschußprüfung die von der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen festgelegten Maßtafeln zugrunde zu legen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
18.3 Die Maßhaltigkeit wird durch Lehren oder nach anderen Verfahren geprüft, die dem Stand der Meßtechnik entsprechen.
19. Prüfzeichen ( § 19 WaffG )
Wegen der Prüfzeichen der Beschußbehörden ( § 19 Abs.1 WaffG) und der in § 17 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b WaffG genannten Stellen wird auf die Abbildungen in Anlage II zur 3. WaffV verwiesen.
20. Ermächtigungen für die Beschußprüfung ( § 20 WaffG )
Von der Ermächtigung nach § 20 WaffG ist in der 3. WaffV Gebrauch gemacht worden.
21. Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen ( § 21 WaffG)
21.1 Der Kennummer nach § 13 Abs.2 der 3. WaffV für Gegenstände nach § 21 WaffG kann ein Buchstabe voran oder eine durch einen Schrägstrich abgesetzte Zahl nachgestellt werden. Der Buchstabe "S" kennzeichnet Schußapparate, bei denen die Geschwindigkeit des Geschosses nicht mehr als 100 m/s beträgt. Der Buchstabe "T" bezeichnet Geräte, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung zugelassen sind. Andere Buchstaben, die der Kennummer vorangestellt werden, bezeichnen die Art oder den Verwendungszweck des Gegenstandes.
Eine der Kennummer nachgestellte Zahl bezeichnet eine Nachtragszulassung. Diese wird im allgemeinen dann ausgesprochen, wenn die Konstruktion des Gerätes oder der Waffe geändert, ohne daß dabei das äußere Erscheinungsbild des Gegenstandes geändert wird.
21.2 Die Ausnahmebewilligung nach § 21 Abs.6 WaffG ist auf eine bestimmte Art und Menge von Waffen oder Einsteckläufen zu beschränken. Die Gegenstände müssen so gekennzeichnet sein, daß eine spätere Identifizierung möglich ist. Dem Antragsteller ist daher vorzuschreiben, auf dem einzelnen Gegenstand die Hersteller- oder Händlerfirma oder das eingetragene Warenzeichen und eine Typenbezeichnung anzubringen. Er ist ferner zu verpflichten, auf den einzelnen Gegenständen die für Schußwaffen oder Munition vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen. Eine allgemeine Bewilligung ist zu befristen; sie soll höchstens für die Dauer von drei Jahren erteilt werden.In der Ausnahmebewilligung soll der Widerruf für den Fall vorbehalten werden, daß Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt werden.
Die Ausnahmebewilligung zum Zwecke der Ausfuhr kann auf bestimmte Länder beschränkt werden; sie ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Hersteller oder Händler den für steuerliche Zwecke vorgeschriebenen Ausfuhrnachweis der Behörde, die die Ausnahme erteilt hat, oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen hat.
Als Nachweis gilt der für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen nach dem Umsatzsteuerrecht vorgesehene Ausfuhrnachweis ( § 6 Abs.1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 1 der Zweiten Verordnung zur durchführung des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - vom 11. Oktober 1967,- BBGl. I S. 980-, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.April 1972 - BGBl. I S. 611-).
21.3 Eine Ausnahmebewilligung für Gegenstände, die zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind, ist nur ausnahmsweise zu erteilen. In Betracht kommen insbesondere Ausnahmen zum Zwecke der Weiterentwicklung und Erprobung neuer Bauarten oder für spezielle technische Verwendungszwecke.
21.4 Bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Ausfuhr im Sinne von § 21 Abs.6 WaffG werden in der Regel öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine Ausnahmebewilligung für Schußwaffen nach § 21 Abs.1 Nr. 1 und 2 WaffG zur Ausfuhr in Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen vereinbart ist, wird im Hinblick auf die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen nicht erteilt.
21.5 Die Bewilligung von Ausnahmen für die Handfeuerwaffen nach § 21 Abs.1 Nr. 1 bis 3 und für Einsteckläufe darf nur erteilt werden, wenn die Gegenstände haltbar sind und bei den Einsteckläufen sichergestellt ist, daß die Waffen, in denen sie verwendet werden sollen, nicht stärker als bei der Verwendung der normalen Gebrauchsmunition beansprucht werden.
Bei Schußapparaten, die als Werkzeuge oder HIlfsmittel für gewerbliche oder technische Zwecke verwendet werden sollen, muß sichergestellt sein, daß sie handhabungssicher und haltbar sind, und daß sie nicht ohne weiteres zum Schießen in den freien Raum benutzt werden können. Bei der Prüfung sind die in Anlage I der 3. WaffV festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind nur bei Spezialgeräten zulässig, wenn in der Gebrauchsanweisung auf die besonderen Gefahren hingewiesen wird.
21.6 Die Zulassungsbehörde hat dem nach § 15 Abs.1 der 3. WaffV verpflichteten Betreiber eines Schußapparates eine andere Stelle zur Durchführung der Wiederholungsprüfung zu benennen, sofern der Hersteller seinen Betrieb eingestellt hat und die Verpflichtung zur Prüfung nicht von einem anderen Hersteller vertraglich übernommen worden ist.
22. Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen ( § 22 WaffG)
22.1 Für die Erteilung einer Zulassung nach § 22 Abs.1 WaffG und für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs.4 WaffG gelten die Nummern 21.1, 21.2, 21.3 und 21.4 Satz 1 entsprechend.
22.2 Die Bewilligung von Ausnahmen nach § 22 Abs.4 WaffG kommt in Betracht, wenn auf Grund der Konstruktion der Waffen sichergestellt ist, daß Geschosse 1 m vor der Mündung keine größere gesundheitsschädliche Wirkung haben als kugelförmige Bleigeschosse mit 7 mm Durchmesser und einer Bewegungsenergie von 7,5 J.
22.3 Vor der Entscheidung über die Ausnahmebewilligung soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Stellungnahme des Bundeskriminalamtes einholen; ihm ist ein Abdruck des Ausnahmebescheides zu übersenden. Bei den Schußwaffen, die der Einzelbeschußprüfung unterliegen, ist ferner den Beschußämtern ein Abdruck des Ausnahmebescheides zu übersenden.
23. Zulassung von pyrotechnischer Munition ( § 23 WaffG )
23.1 Zum Begriff der pyrotechnischen Munition wird auf Nummer 2.2 verwiesen.
23.2 Für die Erteilung einer Zulassung nach § 23 Abs.1 WaffG und für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs.4 WaffG gelten die Nummern 21.1 bis 21.3 und 21.4 Satz 1 entsprechend. Dem Bundeskriminalamt ist ein Abdruck der Ausnahmebewilligung zu übersenden.
23.3 Nicht zugelassene pyrotechnische Munition, die von deutschen Schiffen zur Auffüllung der erforderlichen Bestände in ausländischen Häfen an Bord genommen und an Bord verbraucht werden soll, ist nicht zu beanstanden, wenn diese Gegenstände im Geltungsbereich des Gesetzes nicht in den Verkehr gelangen.
24. Gewerbsmäßiges Überlassen ( § 24 WaffG )
Die Zulassungszeichen für Zulassungen nach den §§ 21, 22 oder 23 Waffg sind in der Anlage II zur 3. WaffV abgebildet.
25. Zulassung von Munition ( § 25 WaffG )
25.1 § 25 Abs.1 Waffg erfaßt außer Patronen- und Kartuschenmunition nunmehr auch Treibladungen nach § 2 Abs.2 WaffG. Adressaten der Vorschrift sind über das bisherige Recht hinaus auch Munitionshändler. Das Verbot gilt nicht für die Einfuhr von nicht in der Anlage III zur 3. WaffV aufgeführter Munition durch konzessionierte Munitionshändler und Inhaber von Munitionserwerbscheinen sowie für den Vertrieb und das Überlassen im Geltungsbereich des Gesetzes an Inhaber eines Munitionserwerbscheines, der für Munition jeder Art gilt ( § 2 Abs.6 der 1. WaffV).
25.2 Für die Erteilung von Ausnahmen nach § 25 Abs.3 WaffG gelten die Vorschriften unter Nummer 21.2 entsprechend.
25.3 Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Ausfuhr gilt Nummer 21.4 Satz 1 entsprechend; eine Ausnahmebewilligung zum Vertrieb im Geltungsbereich des Gesetzes ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu erteilen. Die Erteilung kommt in Betracht bei Neuentwicklungen oder um einem Jäger oder Sportschützen die Verwendung einer Waffe zu ermöglichen, die er bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes besaß oder die er nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes bezieht.
25.4 Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung ist folgendes zu beachten:
Die Bezeichnung, die Maße und die Gasdrücke der zugelassenen Munition sind in der Anlage III zur 3. WaffV festgelegt. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Munition die gleiche Bezeichnung wie eine Munition nach Anlage III zur 3. WaffV trägt, aber in den Abmessungen von den festgelegten Maßen abweicht oder deren Gebrauchsgasdruck den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck übersteigt. Zurückhaltung bei der Erteilung von Ausnahmen ist auch geboten, wenn die Munition in ihren Abmessungen von einer zugelassenen Munition mit einem geringeren Gebrauchsgasdruck nicht hinreichend differiert.
25.5 Vor der Entscheidung über die Ausnahmebewilligung soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Stellungnahme des Bundeskriminalamtes einholen; diesem und den Beschußämtern ist ein Abdruck des Ausnahmebescheides zu übersenden.
26. Ermächtigung für die Bauartzulassung und für die Einrichtung eines Beschußrates ( § 26 WaffG )
Von der Ermächtigung des § 26 ist in der 3. WaffV Gebrauch gemacht worden.