Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts §§ 11 bis 17
Stand: 25.02.2001
§ 11 Erwerb, Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken |
§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken |
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(1) Bei Inhabern eines gültigen Jahres-, Tages- oder Jugendjagdscheines im Sinne der §§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes (Jäger) bedarf es zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen keiner Prüfung der Versagungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird bei Jägern anerkannt, wenn sie glaubhaft machen, die Schusswaffe zur Jagdausübung zu benötigen und diese nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweils geltenden Fassung zur Ausübung der Jagd nicht verboten ist. Jäger, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, brauchen ein Bedürfnis nicht nachzuweisen für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen, die für die Jagdausübung geeignet sind. |
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines
im Sinne der §§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes (Jäger) sind, wenn 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen zur Jagdausübung benötigen
und 2. die zu erwerbende Schusswaffe nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des
Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist.
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Aufbau und inhaltlicher
Reglungsgehalt orientieren sich stärker an der übersichtlicher gestalteten Vorschrift
des § 12 für Sportschützen. beachte: Die Inhalte der Absätze des bisherigen § 12 wurden teilweise in andere Absätze verschoben. Absatz 1: verdeutlicht den offenbar bislang nicht allgemein bekannten Grundsatz, dass auch für den Erwerb von Schusswaffen durch Jäger generell das Bedürfnisprinzip gilt. |
(2) Jäger, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, bedürfen zum Erwerb einer Langwaffe keiner Erlaubnis nach § 9 Absatz 1. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen. Für den Erwerb und vorüber-gehenden Besitz von Langwaffen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 steht ein Jagdschein im Sinne der §§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich. |
(2) Bei Jägern bedarf es in der Regel keiner Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, gilt dies auch für den Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen. |
Absatz 2 Satz 2 lässt jedoch eine großzügige Anerkennung eines Bedürfnisses für den Jahresjagdscheininhaber für Langwaffen und zwei Kurzwaffen zu. |
(3) Bei Jägern wird abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, die Gültigkeit der Waffenbesitzkarte auf fünf Jahre befristet. Die Geltungsdauer kann anschließend auf zehn Jahre, danach unbefristet, verlängert werden. |
(3) Bei Jägern wird abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, die Gültigkeit der Waffenbesitzkarte auf fünf Jahre befristet. Die Geltungsdauer kann anschließend auf zehn Jahre, danach unbefristet, verlängert werden. |
Die befristete Gültigkeitsdauer der Waffenbesitzkarte nach Absatz 3 (Stand: 20. Juli 2000) erscheint verzichtbar, da die obligatorischen periodischen Kontrollen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung sowie des Bedürfnisses nach § 3 Abs. 3 und 4 ausreichend sein dürften. |
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines bedürfen zum Erwerb von Langwaffen keiner Erlaubnis nach § 9 Abs. 1. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen. |
Bisher in § 11 Abs.2 Satz 1. | |
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 steht ein Jagdschein im Sinne der §§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich. |
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(4) Ein Jäger, der Inhaber eines Jagdscheines ist, bedarf keiner Erlaubnis zum Erwerb von Munition für in seinem Besitz befindliche, zur Jagdausübung zugelassene Langwaffen. |
(5) Jäger bedürfen keiner Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist. |
Der neue Absatz 5
trägt Folgendem Rechnung: Die in Absatz 4 (20. Juli 2000) festlegte Einschränkung, den Erwerb von Munition durch Jagdschein nur für Schusswaffen zuzulassen, die sich im Besitz des Jägers befinden, ist aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht geboten und in der Praxis auch schwer durchführbar. Aus dem zum Erwerb von Munition berechtigenden Jagdschein ist nämlich nicht ersichtlich, welche Schusswaffen der Jäger besitzt. Auch der Erwerb von Munition für ausgeliehene Schusswaffen (vgl. § 10 Abs. 1) wäre unverhältnismäßig erschwert. |
(5) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz oder im Zusammenhang damit führen und mit ihnen schießen. |
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, auf zugelassenen Schießstätten, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz oder im Zusammenhang damit führen und mit ihnen schießen. |
Die Aufnahme dient der Klarstellung. |
(6) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen Schusswaffen in der Ausbildung führen und damit schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und eine vom Ausbildungsleiter und vom Sorgeberechtigten unterzeichnete Berechtigungsbescheinigung mit sich führen. |
(7) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen Schusswaffen in der Ausbildung führen und damit schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und eine vom Ausbildungsleiter und vom Sorgeberechtigten unterzeichnete Berechtigungsbescheinigung mit sich führen. |
§ 12 |
§ 12 |
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Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen durch Sportschützen, Schießen in Schießstätten zu sportlichen Zwecken |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen, Schießen durch Minderjährige in Schießstätten zu sportlichen Zwecken |
Präzisierung der Überschrift entsprechend dem Regelungsgehalt der Vorschrift. |
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen wird bei Personen anerkannt, die Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung sind, die einem anerkannten Schießsportverband (§ 13) angehört, und die glaubhaft machen, |
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von |
Der
Bedürfnisnachweis für Sportschützen in Absatz 1 alt (20. Juli 2000) war
unklar formuliert: Während Satz 1 und 2 zutreffend postulierte, dass der Antragsteller
durch eine Bescheinigung für jede zu erwerbende Waffe glaubhaft machen muss, dass sie
für eine konkrete Sportdisziplin geeignet und erforderlich ist, erweckte Satz 3 eher den
falschen Eindruck, als sei mit einer einzigen Bescheinigung das gesamte Grundbedürfnis
für fünf halbautomatische Langwaffen, fünf Kurzwaffen und im übrigen unbegrenzt für
Einzellader- und Repetierlangwaffen abgedeckt. Zur Klarstellung des Gewollten werden daher Absatz 1 und 2 neu gefasst. Dabei wird das Grundbedürfnis von Sportschützen für Lang- und Kurzwaffen an die inzwischen ermittelte tatsächliche Ausstattung der ganz überwiegenden Mehrheit von Sportschützen angepasst (vgl. die Begründung zu § 33). Der Erwerb von Schusswaffen, der sich zahlenmäßig innerhalb der gesetzlich anerkannten Grundausstattung hält, entbindet die Waffenbehörde von einer Prüfung des Bedürfnisses, hindert sie aber nicht daran, wenn im Einzelfall Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Waffe werde gar nicht für den Schießsport benötigt; in diesem Fall ist sie berechtigt, die Eintragung in die Waffenbesitzkarte zu verweigern. |
1. als Sportschütze seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einer Vereinigung ernsthaft und regelmäßig zu betreiben und |
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten
den Schießsport in einer Vereinigung |
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2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes geeignet und erforderlich ist. |
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes geeignet und erforderlich ist. |
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Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes nachzuweisen. Ist der Nachweis erbracht, braucht ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader- und Repetier-Langwaffen, von fünf halbautomatischen Langwaffen und von fünf Kurzwaffen nicht geprüft zu werden. Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Waffen erworben werden. |
Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. |
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(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer weiteren Schusswaffe derselben Art kann nur dann anerkannt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung seines Schießsportverbandes glaubhaft macht, dass er 1. die zusätzliche Waffe zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt oder 2. die zusätzliche Waffe zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. |
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von mehr als fünf Langwaffen und mehr als zwei Kurzwaffen wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, dass er die weitere Waffe 1. 2. |
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(3) Sportschützen wird abweichend von § 9 Abs. 1
Satz 2, 1. Halbsatz eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die allgemein zum Erwerb von
Einzellader- und Repetierlangwaffen nach Maßgabe des Absatzes 2 berechtigt. |
(3) Sportschützen wird abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2,
1. Halbsatz eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die |
Die sogenannte gelbe Waffenbesitzkarte war nach bisherigen Waffenrecht kein "Freibrief" für den beliebigen Erwerb von Einzelladerlangwaffen ohne Vorliegen eines Bedürfnisses. Angesichts aufgetretener Zweifel bei der Anwendung des bisherigen § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG wird diese Vorschrift in Absatz 3 ausführlicher formuliert und materiell erweitert um die unbefristete Erwerbsmöglichkeit von Repetierlangwaffen. Demnach hat sich der Sportschütze zuerst zum Erwerb einer Einzellader- oder Repetierlangwaffe bei seinem Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung zu besorgen, dann kann er die Waffe bei dem Händler mit seiner Waffenbesitzkarte nach Absatz 3 Satz 1 erwerben und schließlich unter Vorlage der Bedürfnisbescheinigung die Eintragung des Besitzes in die Waffenbesitzkarate beantragen. |
(4) Bei Sportschützen wird abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz die Gültigkeit der Waffenbesitzkarte auf fünf Jahre befristet. Die Geltungsdauer kann anschließend auf zehn Jahre, danach unbefristet verlängert werden. |
(4) Bei Sportschützen wird abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz die Gültigkeit der Waffenbesitzkarte auf fünf Jahre befristet. Die Geltungsdauer kann anschließend auf zehn Jahre, danach unbefristet verlängert werden. |
Die befristete Gültigkeitsdauer der Waffenbesitzkarte nach Absatz 4 alt (Stand: 20. Juli 2000) erscheint entbehrlich, da die obligatorischen periodischen Prüfungen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung sowie des Bedürfnisses nach § 3 Abs. 3 und 4 ausreichend sein dürften. |
(5) Unter Obhut verantwortlicher und zur schießsportlichen Jugendarbeit befähigter Aufsichtspersonen darf Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das sportliche Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2, Abschnitt 3 Nr. 4.2), Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. |
(4) Abweichend von § 25 Abs. 2a
darf unter Obhut verantwortlicher und zur schießsportlichen Jugendarbeit geeigneter
Aufsichtspersonen Kindern, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht
vierzehn Jahre alt sind, das sportliche Schießen in Schießstätten mit
Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase
verwendet werden (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr.1.1 und 1.2),
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Nachdem in § 25 die
allgemeinen Regelungen über das Schießen mit Schusswaffen in Schießstätten durch
Minderjährige aufgenommen wurden, bedarf es hinsichtlich des sportlichen Schießens in
Schießstätten nur noch einer eingeschränkten Regelung. Absatz 4 neu (der bisherige Absatz 5) setzt das Mindestalter für Sportschützen im Kindesalter zur Wahrung der Chancengleichheit im internationalen Schießsport auf zehn Jahre fest, entsprechend dem Wunsch der Sportschützenverbände. Sicherheitsrechtliche Bedenken sind nicht erkennbar. |
(6) Die zuständige Behörde kann dem Kind oder dem Jugendlichen aus besonderen Gründen Ausnahmen von dem Alterserfordernis des Absatzes 5 bewilligen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können einzelnen Schießsportvereinen oder einzelnen Schießsportverbänden zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahmegenehmigung von dem Alterserfordernis für Kinder und Jugendliche bewilligen, wenn diese hierfür besonders befähigte Ausbilder und Betreuer besitzen; der Sorgeberechtigte muss schriftlich sein Einverständnis erklären oder beim Schießen anwesend sein. |
(5) Die zuständige Behörde kann dem Kind oder
Jugendlichen zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahmegenehmigung
von dem Mindestalter des Absatzes 4 bewilligen. Diese soll insbesondere dann
bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche
Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft
gemacht ist. |
Im Hinblick auf die Herabsetzung des Mindestalters auf zehn Jahre bedarf es zu einer weiteren Unterschreitung dieser Mindestaltersgrenze immer einer Einzelfallentscheidung. Dem trägt die Neufassung des Absatzes 5 (bisher Absatz 6 nach dem Stand vom 20. Juli 2000) Rechnung. Die Unterschreitung darf bereits zur Vorbereitung des Leistungssports genehmigt werden. |
(7) Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Befähigung zur schießsportlichen Jugendarbeit durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer staatlich anerkannten Ausbildung nachzuweisen. |
(6) Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die
Geeignetheit zur schießsportlichen Kinder- und Jugendarbeit |
Die Neufassung des Absatzes 6 (bisher Absatz 7 nach dem Stand vom 20. Juli 2000) stellt auf die Geeignetheit einer Person zur schießsportlichen Kinder- und Jugendarbeit ab, da es einen derart speziellen staatlich anerkannten Ausbildungsgang nicht gibt. |
§ 13 |
§ 13 |
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Schießsportverbände |
Schießsportverbände; schießsportliche Vereinigungen |
Ergänzung der Überschrift wegen der Erweiterung des Regelungshaltes in Absatz 5 |
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss von Schießsportvereinen anerkannt, der |
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereinigungen anerkannt, der |
sprachliche Präzisierung |
1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in Schießsportvereinen organisiert ist, |
1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinigungen organisiert ist, |
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2. mindestens zehntausend Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in den Vereinen hat, |
2. mindestens zehntausend Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in den Vereinigungen hat, |
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3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt, |
3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt, |
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4.a) eine sachverständige Ausbildung in den Schießsportvereinen gewährleistet und |
4.a) auf eine sachverständige Ausbildung in den schießsportlichen
Vereinigungen |
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b) sich zur Förderung des Nachwuchses um einen altersgerechten Schießsport für Kinder und Jugendliche in diesen Vereinen bemüht, |
b) |
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5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt, |
5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt, |
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6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer bei Antrag auf Anerkennung vorzulegenden Schießsportordnung organisiert, |
6. den sportlichen Betrieb in den Vereinigungen
auf der Grundlage einer |
Maßgebend für die
Anerkennung ist u. a. die Ausübung des Schießsportes nach einer Schießsportordnung. Die
Vorlagepflicht ergibt sich aus Absatz 4. Deshalb ist die Streichung in Nummer 6 aus
systematischen Gründen geboten. Um klarzustellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 1 kumulativ vorliegen müssen, ist das Koma am Ende der Nummer 6 durch das Wort "und" ersetzt. |
7. durch organisatorische Maßnahmen darauf hinwirkt, dass die ihm angehörenden Schießsportvereine |
7. durch organisatorische Maßnahmen darauf hinwirkt, dass die ihm angehörenden schießsportlichen Vereinigungen |
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a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen, |
a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen, |
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b) Sportschützen, die aus dem Verein ausgetreten sind, der zuständigen Behörde benennen, |
b) Sportschützen, die aus dem Verein ausgetreten sind, der zuständigen Behörde benennen, |
Die Verpflichtung des Verbandes ergibt sich bereits aus Nr.7 a) i.V.m. Absatz 5 der Norm, die eine Verpflichtung der schießsportlichen Vereinigung formuliert; Nr.7b-alt kann daher gestrichen werden. |
c) einen Nachweis über die schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder führen und |
b) in den ersten sechs Jahren nach Erteilung der ersten Waffenbesitzkarte einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder und |
Die Neuformulierung ist Konsequenz des neugeschaffenen § 3 Abs. 4. |
d) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder Nutzungsverträge für derartige Schießstätten nachweisen. |
c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder Nutzungsverträge für derartige Schießstätten nachweisen. |
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(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 b oder 5 kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. |
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder
4b Eine Abweichung von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens zweitausend Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Verbänden haben. |
Für die Änderung des Absatzes 2
sind folgende Gründe maßgebend: Die regelmäßige Organisation bzw. Teilnahme an überregionalen Wettkämpfen gehören zu den unverzichtbaren Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schießsportverbandes. Anderenfalls lässt sich bei solchen Gemeinschaften kein Interesse am Betreiben und an der Förderung des Schießsports erkennen, sondern nur das Bestreben, den privaten Umgang mit scharfen Schusswaffen zu ermöglichen. Unverzichtbar ist auch die Festlegung einer gewissen Mindestmitgliederzahl, ohne die sich ein aufwendiges Anerkennungsverfahren nicht rechtfertigen lässt. |
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt durch das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden. Ist der Schießsportverband nur auf dem Gebiet eines Landes tätig, tritt an die Stelle des Bundesministeriums des Innern die nach § 43 Abs. 1 zuständige Behörde. |
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt durch das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden. Ist der Schießsportverband nur auf dem Gebiet eines Landes tätig, tritt an die Stelle des Bundesministeriums des Innern die nach § 43 Abs. 1 zuständige Behörde. |
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(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach Absatz 1 nachträglich entfallen ist und die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Absatz 2 nicht vorliegen. Anerkennung und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht des Verbandes nach Absatz 1. Im Falle des Widerrufs der Anerkennung können die zuständigen Behörden nach Einleitung der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen von der Anerkennung von Bescheinigungen der betroffenen Vereinigung absehen, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 Satz 1 beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens. |
(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzu- nehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist
zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung |
Die Sätze 2 bis 7 des Absatzes 4 bedurften sprachlich und gesetztechnisch nochmals der Überarbeitung und Ergänzung. Insbesondere ist auch die Rücknahme einer Anerkennung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Außerdem sind die zu treffenden Maßnahmen auf Grund von Rücknahme und Widerruf präzisiert worden, ohne allerdings alle Fallgestaltungen wie z. B. die Ausstellung sog. Gefälligkeitsbescheinigungen durch einen Verband detailliert zu regeln. |
(5) Die schießsportliche Vereinigung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrer Vereinigung ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen. |
In Ergänzung der an die
Schießsportverbände adressierten grundsätzlichen Verpflichtung des Absatzes 1 Nr. 7
Buchstabe a werden die schießsportlichen Vereinigungen durch diese Vorschrift unmittelbar
verpflichtet, unabhängig von ihrer Rechtsnatur als eingetragener oder nicht-eingetragener
Verein, der zuständigen Behörde das Ausscheiden ihnen angehörender Sportschützen ohne
schuldhaftes Zögern mitzuteilen. Es handelt sich dabei um eine Inpflichtnahme der
schießsportlichen Vereinigung i.S.d. Absatzes 1 Nr.7 Buchstabe a . Alle Sportschützen
sind zu benennen, die "ausgeschieden" sind. Der Begriff "ausgetreten"
ist wesentlich enger und ist daher zu ersetzen, so dass auch Fälle etwa des
Vereinsausschlusses oder des Todes eines Mitgliedes umfasst sind. Die in dieser Regelung
verankerte Pflicht der schießsportlichen Vereinigung erscheint aus waffenrechtlicher
Sicht nötig, da die Mitgliedschaft mit Privilegien verbunden ist ( § 12 Abs.
1). Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist eine darauf bezogene bereichsspezifische Regelung
entbehrlich; die Zulässigkeit der Übermittlung ergibt sich bereits aus dem allgemeinen
Datenschutzrecht, nämlich dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses gemäß Im Übrigen wird es sich empfehlen, da die Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung durch Beibringung einer Bescheinigung vom Antragssteller glaubhaft zu machen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2), die Formulare so zu gestalten, dass das Mitglied von vornherein in die Verarbeitung der es betreffenden Daten zu den hier genannten Zwecken einwilligt (im Sinne der §§ 4, 4a des neuen BDSG und der entsprechenden Vorschriften des Datenschutzrechts der Länder). |
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§ 14 |
§ 14 |
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Erwerb,
Besitz von Schusswaffen und Munition |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Brauchtumsschützen, Führen und Schießen zur Brauchtumspflege |
Anpassung der Überschrift an die überarbeitete Vorschrift |
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege waffentragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie glaubhaft machen, diese zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen zu benötigen und es sich bei den Schusswaffen um Einzellader-Langwaffen oder Böller handelt. |
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen
oder Böllern wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege waffentragenden
Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie glaubhaft machen, diese zur Pflege
des Brauchtums in Schützenvereinigungen zu benötigen |
Straffung des Absatzes 1. Die vielfach geforderte Zulassung von Repetierlangwaffen, insbesondere des Karabiners 98 (der noch vor gar nicht so langer Zeit bei Polizei und BGS zur Ausstattung gehörte), lässt sich sicherheitsrechtlich nicht vertreten, zumal die Anforderungen an Brauchtumsschützen sehr gering sind (keine Mindestdauer der Mitgliedschaft z. B.). |
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen zur Brauchtumspflege berechtigt nur zum Erwerb von Patronen- und Kartuschenmunition, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf. |
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen zur Brauchtumspflege berechtigt nur zum Erwerb von Patronen- und Kartuschenmunition, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf. |
Der Regelungsgehalt von Absatz 2 alt (20. Juli 2000) ist zu streichen, da auch Brauchtumsschützen erlaubnispflichtige Munition benötigen, weil sie häufiger auch an Schießveranstaltungen auf Schießstätten teilnehmen, ohne jedoch die Voraussetzungen als Sportschützen zu erfüllen. |
(2) Brauchtumsschützen dürfen die Schusswaffen außerhalb des befriedeten Besitztums im Zusammenhang mit Brauchtumsveranstaltungen ohne Erlaubnis führen. |
Stattdessen wird das Führen von Schusswaffen durch Brauchtumsschützen nunmehr gesondert in Absatz 2 neu (bislang Absatz 3 Satz 1 alt) geregelt. Im Übrigen bleibt das Führen ohne Erlaubnis nach anderen Vorschriften wie z. B. § 10 Abs. 3 unberührt. |
(3) Brauchtumsschützen dürfen die Schusswaffen außerhalb des befriedeten Besitztums im Zusammenhang mit Brauchtumsveranstaltungen führen. Sie dürfen damit außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition schießen, soweit die Erlaubnis durch die zuständige Behörde hierzu erteilt ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit nicht zu befürchten sind und die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Eine Erlaubnis zum Schießen kann Vereinigungen im Sinne von Satz 1 unter den Voraussetzungen von Satz 3 befristet auf die Dauer von fünf Jahren erteilt werden. |
(3) Brauchtumsschützen dürfen mit den Schusswaffen
außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition schießen, soweit die Erlaubnis
hierzu erteilt ist; die Erlaubnis wird versagt, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 3
Abs. 1 vorliegt, nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird,
oder Gefahren, erhebliche Nachteile |
Es ist nicht sinnvoll, den Schutz
vor Gefahren oder erheblichen Nachteilen als Tatbestandsvoraussetzungen für das Schießen
auszugestalten und somit der Beurteilung durch den Schießenden zu überlassen, wie es
Absatz 3 Satz 2 alt (20. Juli 2000) vorsieht. Vielmehr sind die vorgenannten Umstände
bei der Erteilung der Schießerlaubnis und damit bei der Prüfung durch die Behörde zu
berücksichtigen. Dem trägt der Absatz 3 Satz 2 neu Rechnung. Auch die Schießerlaubnis ist eine höchstpersönliche Erlaubnis, die nur einer natürlichen Person erteilt werden kann, deren Zuverlässigkeit überprüfbar ist. Deshalb wird zur Klarstellung in Absatz 3 Satz 3 nach dem Wort "kann" das Wort "für" eingefügt. Außerdem waren die Zitate "Satz 1" und "Satz 3" in "Absatz 1" und "Absatz 2" zu korrigieren. Wegen der Streichung des Merkmals der erheblichen Belästigungen vgl. Begründung zu § 8 Abs.1 des Entwurfs. |
§ 15 |
§ 15 |
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Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler oder Waffen- oder Munitionssachverständige |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler oder Waffen- oder Munitionssachverständige |
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(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition |
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition |
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1. für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) oder |
1. für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) oder |
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2. für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) |
2. für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) |
In Absatz 1 alt (20. Juli 2000) wird die Anerkennung eines Bedürfnisses gesetzestechnisch und systematisch unglücklich von der ausreichenden Sicherung gegen unbefugten Zugriff abhängig gemacht. Im Übrigen ist der letzte Halbsatz entbehrlich, da § 33 für alle Waffenbesitzer die notwendigen Regelungen enthält. Mithin kann der letzte Halbsatz ersatzlos entfallen. |
benötigen, sofern diese gegen unbefugten Zugriff genügend gesichert sind. |
benötigen |
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(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition kann in begründeten Fällen unbefristet und für Schusswaffen oder Munition jeder Art erteilt werden. Die einem Waffensammler oder -sachverständigen erteilte Erlaubnis kann auch mit der Auflage verbunden werden, der zuständigen Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Ist die Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art ausgestellt worden und wird der Besitz über diese Waffen nicht länger als drei Monate ausgeübt, findet § 9 Abs. 1 Satz 3 gegenüber diesen Personen keine Anwendung. |
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder
Munition wird in Regel unbefristet erteilt. Für Waffen- oder
Munitionssachverständige wird die Erlaubnis in der Regel für Schusswaffen oder
Munition jeder Art erteilt; sie kann mit der Auflage verbunden werden, der |
Absatz 2 bedarf einer
Neufassung, um den tatsächlichen Gegebenheiten ohne Sicherheitsverlust besser gerecht zu
werden. Hierzu bedarf es einer klaren Trennung von Waffen- /Munitionssammlern einerseits
und Waffen- /Munitionssachverständigen andererseits: Bei Sammlern ist der Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition im Regelfall unbefristet, aber nicht für jede Waffen- und Munitionsart auszustellen. Bei Sachverständigen ist häufig die Waffenbesitzkarte für Waffen oder Munition jeder Art auszustellen. Die Möglichkeit, drei Monate Waffen zu besitzen, ohne diese in die Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen, ist nur hier vorzusehen. Damit die Behörde prüfen kann, ob die Sachverständigentätigkeit auch ausgeübt wird, ist für diesen Personenkreis eine jährliche Aufstellung über den Ein- und Ausgang von Waffen geboten. |
§ 16 |
§ 16 |
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Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen |
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen |
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(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird bei Personen anerkannt, wenn sie glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schusswaffen erforderlich und geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. |
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird bei Personen anerkannt, wenn sie glaubhaft machen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schusswaffen erforderlich und geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. |
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(2) Eine Erlaubnis zum Führen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen. |
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen. |
Absatz 2 will nicht regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe erteilt wird, sondern wann ein Bedürfnis anzuerkennen ist. Daher wird Absatz 2 entsprechend geändert. |
§ 17 |
§ 17 |
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Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber von Todes wegen |
Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber von Todes wegen |
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(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Anzeige des Erwerbs einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird einem Erwerber von Todes wegen (Erbe, Vermächtnisnehmer, durch Auflage Begünstigter) auf Antrag eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer ererbten Schusswaffe erteilt, wenn |
(1) Unbeschadet einer etwaigen Verpflichtung zur Anzeige des Erwerbs einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird einem Erwerber von Todes wegen (Erbe, Vermächtnisnehmer, durch Auflage Begünstigter) auf Antrag eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer ererbten Schusswaffe erteilt, wenn |
Die Änderungen in Absatz
1 ist aus folgendem Grund geboten: Nicht jeder Erwerber von Todes wegen ist automatisch zur Anzeige des Erwerbs einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verpflichtet, sondern nur derjenige, der eine Schusswaffe tatsächlich in Besitz nimmt. |
1. der Erblasser die Schusswaffe berechtigt besessen hat und |
1. der Erblasser die Schusswaffe berechtigt besessen hat und |
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2. beim Erwerber von Todes wegen keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. |
2. beim Erwerber von Todes wegen keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. |
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(2) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist binnen drei Monaten seit Ablauf der für die Ausschlagung des Erbes maßgeblichen Frist zu stellen. Sie ist mit der Auflage zu erteilen, dass die Schusswaffe nicht geführt werden darf und sie dem Stand der Technik entsprechend zusätzlich durch ein Sicherungssystem gegen eine Verwendung zum Schießen oder in vergleichbarer Weise vor dem Zugriff durch den Erlaubnisinhaber gesichert werden muss. |
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist
binnen drei Monaten seit Ablauf der für die Ausschlagung des Erbes maßgeblichen Frist zu
stellen. Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu erteilen, dass die Schusswaffe |
Das bereits gesetzlich bestehende Verbot, eine Schusswaffe ohne Erlaubnis zu führen, bedarf auch im Falle eines Erben nicht der Bekräftigung durch eine obli-gatorische Auflage. Im Übrigen richtet sich das Sicherungssystem primär gegen die Verwendung zum Schießen gegen den Erben, der ja den Besitz an der Schusswaffe hat. Die Pflicht, den Zugriff auf die Waffe vor allen Nichtberechtigten zu sichern, ergibt sich für den Erben aus § 33. |
(3) Der Antragsteller ist über die Erfordernisse des eingeschränkten Umgangs sowie über die Sicherungs- und Aufbewahrungspflichten zu belehren. |
(3) Der Antragsteller ist über die Erfordernisse des eingeschränkten Umgangs sowie über die Sicherungs- und Aufbewahrungspflichten zu belehren. |
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(4) Hat der Berechtigte innerhalb der nach Absatz 2 maßgeblichen Frist einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe nicht gestellt, kann die zuständige Behörde deren Verwertung oder Unbrauchbarmachung anordnen, sofern der Erwerber von Todes wegen nicht einen Berechtigten für den Erwerb benennen kann. Der Verwertungserlös abzüglich der mit der Verwahrung und dem Verkauf verbundenen Kosten steht dem Erwerber von Todes wegen zu. |
(4) Hat der Berechtigte innerhalb der nach Absatz 2 maßgeblichen Frist einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe nicht gestellt, so kann die Behörde anordnen, dass er dafür sorgt, dass diese binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen wird und der Behörde dies nachweist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Schusswaffe sichergestellt und verwertet werden. Der Verwertungserlös abzüglich der mit der Verwahrung und dem Verkauf verbundenen Kosten steht dem Erwerber von Todes wegen zu. |
Die Verwertung eines Schusswaffennachlasses würde regelmäßig die Waffenbehörde zeit- und personalmäßig stark binden, so dass primär dem Erben die Aufgabe zugewiesen wird, die Verwertung zu veranlassen, zumal auch das Interesse des Erben an einer ertragreichen Verwertung für den Regelfall eine bürgerfreundliche Lösung verspricht. |