Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts
Stand: 25.02.2001 - §§ 18 bis 26 a

§ 18

§ 18

 

Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

 
     

(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung von Schusswaffen oder Munition wird durch Ausstellung einer Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch Ausstellung einer Waffenhandelserlaubnis erteilt. Die Erlaubnis zur Waffenherstellung nach Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung von Schusswaffen oder Munition wird durch Ausstellung eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch Ausstellung eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Die Erlaubnis zur Waffenherstellung nach Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

 

 

 

 

 

Sprachliche Vereinfachung

 

 

 

Sprachliche Vereinfachung

     

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist für Schusswaffen oder Munition aller Art oder für bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten zu erteilen. Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist für Schusswaffen oder Munition aller Art oder für bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten zu erteilen. Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

 
     
 

(2a)Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben; er soll diese Personen vorher hierüber unterrichten. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Aus systematischen Gründen wird die Vorschrift des § 20
Abs. 1 als neuer Absatz 2a in die Vorschrift des § 18 eingestellt.

Die in den Satz 2, 2. Halbsatz aufgenommene Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Leitungsperson durch den zur Anzeige Verpflichteten dient der datenschutzrechtlichen Transparenz. Ein genauer Zeitpunkt oder die Art und Weise der Durchführung dieser Unterrichtung bedarf keiner näheren Regelung. Regelmäßig wird etwa eine Verankerung der Datenübermittlung im Arbeitsvertrag erfolgen und hinreichend sein. Die interne Unterrichtungspflicht im Verhältnis Anzeigepflichtiger- Leitungsperson ist nicht konstitutiv für die Zulässigkeit der Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen, die sich nach § 39 richtet.

     

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

Die Absätze 3 und 4 enthalten die bisher geltenden Regelungen des § 8 Abs.2 und 3 WaffG, bedürfen aber der Präzisierung insoweit, als

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

1. der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) oder persönliche Eignung (§ 5) nicht besitzt,

  1. der Versagungsgrund der mangelnden persönlichen Eignung mit aufzunehmen ist (Absatz 3 Nr.1) und

 

2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,

2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,

 

 

3. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird.

3. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird.

 
     

Im Falle der Nummer 3 ist der Antragsteller, der weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbständige Zweigstelle selbst leitet, von dem Erfordernis der Fachkunde befreit.

Im Falle des Satzes 1 Nr 3 ist der Antragsteller, der weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet, von dem Erfordernis der Fachkunde befreit.

 
     
 

(3a)Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

2. mit dem neuen Absatz 3a der fakultative Versagungsgrund der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit oder des fehlenden Wohnsitzes im Geltungsbereich des Gesetzes wie bisher (vgl. § 8 Abs.3 des bisherigen WaffG) gelten soll.

 

 

 

 

 

Insgesamt geht diese Vorschrift des § 18 der allgemeinen Vorschrift des § 3 Abs.1 und 2 (Mindestalter, Bedürfnisnachweis etc. nicht erforderlich) vor.

   
 

1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder

   
 

2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter sowie das Bundesausfuhramt über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1. (4) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter sowie das Bun-desausfuhramt über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 2und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.  

 

 

 

 

Korrektur der Verweisung, da in Satz 2 das Erlöschen geregelt ist. Die Meldepflicht an das Gewerbezentralregister (vgl. Nr.47.2 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz) erlaubt den Dienststellen der Kriminalpolizei nicht, Auskünfte i.S.d. Absatzes 4 einzuholen.

     

§ 19

§ 19

 

Fachkunde

Fachkunde

 
     

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

 

 

 

 

 

Ersatzlose Streichung der Nr.2, da in der Praxis häufig Probleme mit der Anerkennung von Arbeitsbescheinigungen, aus denen sich Art und Umfang der Tätigkeit nur unter großen Schwierigkeiten feststellen ließen oder bei denen sogar der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung bestand, auftraten.

1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

 

2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.

2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde), über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass bei Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde), über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass bei Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es empfiehlt sich aus systematischen Gründen, diese Ermächtigung zu einer Rechtsverordnung unter § 42 des Entwurfs einzustellen.

§ 20

§ 20

 

Anzeigepflichten

Anzeigepflichten

 
     

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Übernahme der Regelungen dieser Vorschrift aus systematischen Gründen nach § 18 (Absatz 1 als neuer Absatz 2a) bzw. als neuer § 8a (Absatz 2 und 3) in das Beschussgesetz (vgl. dort im Einzelnen die Begründung).
     

(2) Wer

(2) Wer

 
     

1. Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § ... des Beschussgesetzes noch einer Bauartzulassung nach § ... des Beschussgesetzes unterliegen,

1. Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § ... des Beschussgesetzes noch einer Bauartzulassung nach § ... des Beschussgesetzes unterliegen,

 

2. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1.5, Geräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.2.3, unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände oder

2. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1.5, Geräte nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.2.3, unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände oder

 

3. Nachbildungen von Schusswaffen eines bestimmten Modells

3. Nachbildungen von Schusswaffen eines bestimmten Modells

 
     

gewerbsmäßig erstmalig herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies dem Bundeskriminalamt zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

gewerbsmäßig erstmalig herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies dem Bundeskriminalamt zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 sind beizufügen und, soweit es sich nicht um Einzelstücke handelt, dem Bundeskriminalamt zu überlassen

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 sind beizufügen und, soweit es sich nicht um Einzelstücke handelt, dem Bundeskriminalamt zu überlassen

 
     

1. ein Muster und

1. ein Muster und

 

2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1.5 und Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.1.2 benutzten Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache.

2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1.5 und Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.1.2 benutzten Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache.

 
     

§ 21

§ 21

 

Waffenbücher

Waffenbücher

 
     

(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf

 

 

(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart nach §§ ... des Beschussgesetzes zugelassen ist.

Nach Erkenntnissen aus dem Bereich der Waffentechnik können mit aus Druckluftwaffen verschossenen Projektilen selbst mit Energiewerten von 3,5 Joule schwere Verletzungen bei Menschen verursacht werden. Für größere Geschossquerschnitte einen Wert von 10 Joule/cm2 zuzulassen, wird für nicht vertretbar angesehen. Auch wenn sich die Neuregelung auf den Buchführungsbereich beschränkt und nicht den Bereich der Erlaubnisfreistellung betrifft, wäre ein zusätzlicher Prüfaufwand wegen dieser Differenzierung erforderlich. Daher Streichung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b festgelegten Grenzwerte und Beibehaltung des geltenden Wertes von 7,5 Joule, unabhängig vom Geschossdurchmesser.

In der Vergangenheit ist es wiederholt vorgekommen, dass Waffenhändler komplette Schusswaffen zerlegt haben, so dass sie aus dem Waffenhandelsbuch ausgetragen werden konnten. Da die einzelnen wesentlichen Teile nicht mehr buchführungspflichtig waren, bestand keine Kontrolle mehr, ob diese Teile tatsächlich nur Berechtigten überlassen wurden. Angeblich zerlegte Waffen sind komplett – teilweise in anderer Zusammenstellung – als Deliktswaffe sichergestellt worden. Die Freistellung wesentlicher Teile von Schusswaffen von der Buchführungspflicht entsprechend dem bisherigen Recht (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG) wird daher nicht aufrecht erhalten.

1. Schusswaffen, deren Bauart nach § ... des Beschussgesetzes zugelassen ist sowie Luftdruck-, Federdruck-, CO2- und andere Treibgaswaffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse

1. Schusswaffen, deren Bauart nach § ... des Beschussgesetzes zugelassen ist sowie Luftdruck-, Federdruck-, CO2- und andere Treibgaswaffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse

a) bei einem Geschossdurchmesser, der nicht größer als 10 mm ist, nicht mehr als 7,5 Joule (J),

a) bei einem Geschossdurchmesser, der nicht größer als 10 mm ist, nicht mehr als 7,5 Joule (J),

b) bei einem größeren Geschossdurchmesser, bezogen auf den größten Geschossquerschnitt, nicht mehr als 10 J/cm2

b) bei einem größeren Geschossdurchmesser, bezogen auf den größten Geschossquerschnitt, nicht mehr als 10 J/cm2

beträgt,

beträgt,

2. wesentliche Teile von Schusswaffen und Laufrohlinge (Anlage 1, Abschnitt 1, Nummer 2.2.1).

2. wesentliche Teile von Schusswaffen und Laufrohlinge (Anlage 1, Abschnitt 1, Nummer 2.2.1).

     

(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf

(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf

 
     

1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, mit einer Modellbezeichnung und mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Kennzeichen versehen sind,

1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, mit einer Modellbezeichnung und mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 bestimmten Kennzeichen versehen sind,

 

2. wesentliche Teile von Schusswaffen und Laufrohlinge,

2. wesentliche Teile von Schusswaffen und Laufrohlinge,

 

3. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist.

2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist.

 
     

§ 22

§ 22

 

Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungspflicht,

Markenanzeigepflicht

Ergänzung der Überschrift durch Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 4
     

(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:

(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:

 
     

1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,

1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,

 
     

2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,

2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,

 
     

3. eine fortlaufende Nummer.

3. eine fortlaufende Nummer.

 
     
 

(1a)Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchstaben b bestimmte Zeichen tragen. Auf Schusswaffen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.

Auf die nach § 13 Abs. 2 des bisherigen Waffengesetzes vorschreibende Kennzeichnung von Schusswaffen mit einer geringeren Bewegungsenergie kann aus sicherheitspolitischen Gründen nicht verzichtet werden, um eine möglichst rasche Einordnung der Waffe vornehmen zu können (z. B. durch Polizeibeamte vor Ort).
     

(2) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

(2) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

 
     

(3) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 2 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist. Hersteller und Marke sowie die Bedeutung der Fertigungszeichen sind dem Bundeskriminalamt mitzuteilen.

(3) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 2 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist. Hersteller und Marke sowie die Bedeutung der Fertigungszeichen sind dem Bundeskriminalamt mitzuteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Streichung wegen Anfügung des Absatzes 4.

     
 

(4) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände benutzen will, hat dies dem Bundeskriminalamt unter Vorlage der Marke vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke anzuzeigen.

Die verkürzt in Absatz 3 Satz 2 enthaltene Markenanzeigepflicht bedarf aus Gründen der Verständlichkeit einer ausführlicheren Darstellung. Insoweit ist auf § 27 der Ersten Waffenverordnung zurückgegriffen worden.

§ 23

§ 23

 

Ermächtigungen und Anordnungen

Ermächtigungen und Anordnungen

 
     

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 21 und 22

 
     

1. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, dass Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu verpacken und zu lagern sind und deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen überlassen werden dürfen,

1. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, dass Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu verpacken und zu lagern sind und deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen überlassen werden dürfen,

Streichung der Nummer 1 und deren Übernahme in das Beschussgesetz erfolgt deswegen, weil hauptsächlich hier Regelungen zur Sicherheit von Leib und Leben der Verwender und von Dritten zur treffen sind.
     

2. zur Durchführung der §§ 21 und 22

2. zur Durchführung der §§ 21 und 22

Der Einleitungssatz zur Nr.2 alt ist in den Einleitungssatz des Absatzes 1 verschoben.
     

a) Vorschriften zu erlassen über

1. Vorschriften zu erlassen über

 
     

aa) Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,

a) Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,

 

bb) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,

b) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,

 
     

b) zu bestimmen,

2. zu bestimmen,

 
     

aa) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind,

a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind,

 

bb) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in
§ 22 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.

b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in
§ 22 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.

 
     

(2) Ist eine erlaubnispflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.

(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.

Präzisierung der Regelung

 

 

 

 

 

Anpassung an die neue Terminologie.

     

(3) Das Bundeskriminalamt kann für Gegenstände nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) für Munition, Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, für Reizstoffe selbst und die Bezeichnung dieser Gegenstände Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Gegenstände nicht abweichend von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen werden.

(3) Das Bundeskriminalamt kann für Gegenstände nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) für Munition, Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, für Reizstoffe selbst und die Bezeichnung dieser Gegenstände Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Gegenstände nicht abweichend von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen werden.

Streichung und Übernahme dieser Regelung in das Beschussgesetz (vgl. § 8a), da es sich hierbei um in erster Linie um Anordnungen zur Verwendungssicherheit handelt.
     

§ 24

§ 24

Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

 
     

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Die Erlaubnis berechtigt zur Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen und schließt das Erwerben von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz über diese Gegenstände ein. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Die Erlaubnis berechtigt zur Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen und schließt das Erwerben von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von Munition ist erlaubnisfrei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Korrektur auf Grund Änderung des § 3 Abs. 4.

Ausdrückliche Aufnahme dieser Regelung erscheint im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 angebracht. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung von Munition ist ausreichend.

     

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

Da die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der benötigten wesentlichen Teile einschließen soll, muss die Erlaubnis auch die Art und die Zahl der wesentlichen Teile genau bezeichnen. Andernfalls könnte der Erlaubnisinhaber unbegrenzt viele wesentliche Teile erwerben und daraus unkontrolliert neue Schusswaffen zusammensetzen.
     

§ 25

§ 25

 

Schießstätten, Ausbildung im Verteidigungsschießen

Schießstätten, Schießen durch Minderjährige in Schießstätten, Ausbildung im Verteidigungsschießen

Ergänzung der Überschrift wegen Aufnahme der Absätze 2a, b und c.
     

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Bei ortsveränderlichen Anlagen ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) oder persönliche Eignung (§ 5) besitzt oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhindert werden können.

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Bei ortsveränderlichen Anlagen ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4) oder persönliche Eignung (§ 5) besitzt oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhindert werden können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wegen der Streichung am Ende von Absatz 1 vgl. die Begründung zu § 8 Abs.1 des Entwurfs.

     

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

Die Freistellung von geschlossenen Schießanlagen in Privathäusern und Wohnanlagen, zu denen nur Personen Zugang

haben, die zu dem Inhaber in einem familiären oder freundschaftlichen Verhältnis stehen, wird aus Gründen der polizeilichen Sicherheit (unkontrolliertes Verteidigungsschießen durch pseudomilitärische Clubs kann verstärkt die Folge sein) und der Verwendungssicherheit (Brandgefahr, Gefahr durch abprallende Geschosse) als zu gefährlich angesehen. Um diese Gefahren zu unterbinden, wird das Anzeigeverfahren nach Satz 2 als nicht ausreichend angesehen und die Normierung einer Erlaubnis für diese Schießstätten gefordert. Nur in einem Erlaubnisverfahren können die persönlichen Voraussetzungen

(Garantenstellung des Betreibers) und die sachlichen und materiellen Voraussetzungen (innere und äußere Sicherheit der Anlage) für den Betrieb der Schießstätte vor deren Inbetriebnahme hinreichend geprüft werden. Daher: Streichung des Satzes 1 Buchstabe b) alt, Einstellung des Satzes 1 Buchstabe a in den laufenden Text.

Es erscheint im Übrigen sachgerecht, eine Anzeigepflicht auch für die Beendigung der privaten Schießstätte und eine Bußgeldbewehrung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) vorzusehen.

a) zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller oder durch wissenschaftliche Einrichtungen oder

a) zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller oder durch wissenschaftliche Einrichtungen oder

b) vom Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung geschossen wird und dabei nur Personen Zugang haben, die zu dem Inhaber in einem familiären oder freundschaftlichen Verhältnis stehen.

b) vom Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung geschossen wird und dabei nur Personen Zugang haben, die zu dem Inhaber in einem familiären oder freundschaftlichen Verhältnis stehen.

 

 

 

Der Betrieb der Schießstätte ist der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte ist der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

     
 

(2a)Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1 und 1.2), Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.

Es empfiehlt sich, für die Zulassung zum Schießen auf Schießstätten durch Minderjährige – wie im bisher geltenden Waffenrecht (vgl. § 36 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz) - eine unabhängig vom Zweck des Schießens allgemein geltende Regelung zu treffen. Demnach gelten die Absätze 2a bis 2c für das Schießen z. B. zum bloßen Spiel oder zur Vorbereitung auf die Prüfung als Jungjäger. Für das sportliche Schießen bietet sich dagegen wegen der Vielzahl der Fälle und aus Gründen der Chancengleichheit auf internationaler Ebene eine besondere Regelung in § 12 an.

Die notwendigen Qualifikationen müssen spätestens in einer Verordnung bestimmt werden.

 

(2b)Die zuständige Behörde kann dem Kind oder dem Jugendlichen aus besonderen Gründen Ausnahmen von dem Alterserfordernis des Absatzes 2a bewilligen.

 
 

(2c)Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben, solange die betreffenden Kinder oder Jugendlichen am Schießen teilnehmen, die nach Absatz 2a erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten aufzubewahren und der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

 
     

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie von sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wegen der Streichung vgl. Begründung zu § 8 Abs.1 des Entwurfs.

     

1. die Benutzung von Schießstätten, insbesondere die Aufsicht über das Schießen zu regeln,

1. die Benutzung von Schießstätten, insbesondere die Aufsicht über das Schießen zu regeln,

 
     

2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,

2. Vorschriften zur Abgrenzung des Verteidigungsschießens von anderen Schießvorgängen sowie über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,

Das deutsche Waffenrecht unterstellt das sog. Verteidigungsschießen behördlicher Überwachung und lässt das Training nur für Notwehrfälle zu. Da im sportlichen Schießen immer wieder Elemente des Verteidigungsschießens beantragt werden, sollen durch die Ergänzung der Ermächtigung nach Absatz 3 Nr. 2 künftig Kriterien aufgestellt werden, die beim sportlichen Schießen eingehalten werden müssen. Z. B. das Verbot des Benutzens von Deckungen, von Zielscheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren. Das sportliche Schießen aus der Bewegung soll nach Auffassung der Verbände aber nicht ausgeschlossen sein.
     

a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,

a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,

 

b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,

b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,

 

c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,

c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,

 

d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,

d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,

 

e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.

e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.

 

§ 26

§ 26

 

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen durch Bewachungsunternehmer

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen durch Sicherungs- und Wachunternehmer

Die Überschrift war an die gewerberechtliche Terminologie anzugleichen
     
  1. Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass durch das Bewachungsunternehmen Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer besonders gefährdeten Person im Sinne des § 16 oder eines besonders gefährdeten Objektes den Besitz von Schusswaffen erfordern.
  1. Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Sicherungs- oder Wachunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 16 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern; die Glaubhaftmachung der Vorraussetzungen des § 16 bei einer gefährdeten Person ist durch den Sicherungs- oder Wachunternehmer zu bewirken, der in geeigneter Weise nachzuweisen hat, dass die gefährdete Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Behörde eingewilligt hat. Satz 1 gilt entsprechend für Sicherungs- und Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen.
Die Formulierung des Absatzes 1 dient der Klarstellung. Wenn der Unternehmer das Vorliegen eines Bedürfnisses glaubhaft macht und die sonstigen für die Erlaubniserteilung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch auf Erlaubniserteilung. Eine weitergehende Einschränkung ist nicht zuletzt darum nicht erforderlich, weil nur ein geringer Teil der Mitarbeiter im Sicherungs- und Wachgewerbe (nach Auskunft des Verbandes 6 %) mit Schusswaffen ausgestattet ist und die Zahl konstant ist. Die Glaubhaftmachung schließt auch die erforderlichen Angaben zum Schutzobjekt (Person oder Sache) ein, denn nur diese ermöglichen eine Gefährdungsanalyse. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ordnet Satz 1 Halbsatz 2 an, dass aus Gründen der Praktikabilität die Beibringung der eine gefährdete Person betreffenden personenbezogenen Daten zwar dem Unternehmer obliegt, dieser aber in geeigneter Weise, im Regelfall durch Beifügen einer entsprechenden schriftlichen Einwilligungserklärung des Betroffenen, sicher zu stellen hat, dass die Verarbeitung von dessen Daten durch die Waffenbehörde nicht ohne oder gar gegen das Wissen und Wollen des Betroffenen erfolgt. Erfasst werden mit der Neuregelung auch Sicherungs- und Wachdienste großer Unternehmen.

 

     
(2) Das Führen ist nur zulässig, wenn ein Auftrag nach Absatz 1 durchgeführt wird.
  1. Die Schusswaffe darf nur bei Aufträgen nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies in geeigneter Weise sicherzustellen.
Die Neuformulierung in Absatz 2 stellt klar, dass jedes Führen, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, pflichtwidrig ist. Die Norm richtet sich gleichermaßen an Erlaubnisinhaber und Mitarbeiter und ist bußgeldbewehrt.
     
  • Personen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen sollen (Wachpersonen), sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen. Die Überlassung darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst. Der Zeitraum der Überlassung und die überlassenen Waffen und Munition sind in einem Waffenbuch nachzuweisen. § 3 Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
  1. Personen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung des Erlaubnisinhabers besitzen oder führen sollen (Wachpersonen), sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betroffene Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst. Der Zeitraum der Überlassung und die überlassenen Waffen und Munition sind in einem Waffenbuch nachzuweisen. § 3 Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz wurde eingefügt, um der datenschutzrechtlichen Transparenz Rechnung zu tragen. Die Wachperson soll nicht hinter ihrem Rücken zum Objekt waffenrechtlicher Überprüfungen und Datenverarbeitungen gemacht werden. Andererseits liegt es in der Natur der Betätigung bei einem Sicherungs- oder Wachunternehmer, im Falle des beabsichtigten Umgangs mit Waffen auch als Einzelperson die erforderlichen Datenübermittlungen zu dulden. Von daher kann auf eine im Einzelnen erfolgende Festlegung der Art und Weise oder des genauen Zeitpunkts der Unterrichtung verzichtet werden. Diese kann gegebenenfalls in der Weise erfolgen, dass etwa in einer Klausel des Arbeitsvertrags die erforderlichen Hinweise gegeben werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu der strukturell parallelen Vorschrift des § 18 Abs. 2a Satz 2, 2. Halbsatz verwiesen.
     
 

§ 26/1

 
 

Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

 
     
  Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften getroffen worden sind. Die subsidiäre Anwendbarkeit der Vorschriften der Gewerbeordnung war schon im bisherigen Waffengesetz geregelt
(§ 60). Sie kommt besonders für den vorstehenden Gesetzesabschnitt in Betracht. Insoweit ist das Waffengesetz ein Nebengesetz der Gewerbeordnung, das in den §§ 18 – 26 das Gewerbe der Herstellung und den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Betrieb von Schießstätten und das Gewerbe der Bewachung mit Schusswaffen selbstständig regelt, daneben greifen aber weiterhin die Vorschriften der Gewerbeordnung ein.
 

§ 26a

 
 

Meldepflichtige Waffen

Die neue Vorschrift übernimmt erstmalig in Anlehnung an die EU-Waffenrichtlinie ein Verfahren, nach dem bestimmte Waffen, die weder verboten noch erlaubnispflichtig sind, einer Meldepflicht unterstellt werden. Dies gilt zunächst für den Erwerb der Gas- und Schreckschusswaffen (die hinsichtlich des Führens zusätzlich eines "kleinen Waffenscheins" bedürfen – Anlage 2 Abschnitt 2), gestattet aber i.ü. für die Zukunft mit Anlage 2 Abschnitt 3 ein flexibleres System von Restriktionen auch für andere Waffenarten. Zum "Altbesitz" vgl. § 52 Abs. 9; zu beachten sind i.ü. §§ 30a; 35 Nr.1a; 46 Abs.3 Nrn. 1a, 2a, 2b und 47 Abs.1 Nr. 10a.
     
 

(1) Die Meldung des Erwerbs einer Waffe nach Anlage 2 Abschnitt 3 Nr.1 ist binnen zwei Wochen gegenüber dem Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis unter Vorlage eines Personalausweises oder Passes vorzunehmen, sofern der Erwerb nicht bei dem Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis erfolgt.

Alle Neuerwerbsfälle der nach Anlage 2 Abschnitt 3 Nr. 1 meldepflichtigen Waffen sind gegenüber dem Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis zu melden.
     
 

(2) Jeder Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis ist verpflichtet, Meldungen gemäß Absatz 1 gegen ein angemessenes Entgelt entgegen zu nehmen. Er hat hierüber oder in den Fällen, in denen der Erwerb bei ihm selbst erfolgt, eine Bestätigung auszustellen und der Person zu übergeben, die die meldepflichtige Waffe erworben hat. Die Bestätigung hat die Personalien dieser Person, die Art sowie die Marke der Waffe zu enthalten und muss den Aussteller erkennen lassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche Bestätigung dient einerseits der Registrierung der wesentlichen Daten und legitimiert den Erwerber darüber hinaus als rechtmäßigen Inhaber einer meldepflichtigen Waffe.

     
 

(3) Der Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis ist verpflichtet, eine Abschrift der von ihm nach Absatz 2 ausgestellten Bestätigung der zuständigen Behörde binnen eines Monats vorzulegen und eine weitere Abschrift über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen hat er der zuständigen Behörde Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und Auskünfte aus ihnen zu erteilen.

Durch die Verpflichtung des Inhabers der Waffenhandelserlaubnis zur Übermittlung der nach Absatz 2 festgehaltenen Daten an die Waffenbehörde erlangt diese Kenntnis von dem Verbleib der Waffe und wird in die Lage versetzt, ggf. Maßnahmen gegen den Waffenbesitzer zu ergreifen.

Satz 2 dient der Absicherung der Auskunftsmöglichkeiten der Waffenbehörden, die u.U. auch den "Weg" einer meldepflichtigen Waffe – bei wiederholter Veräußerung – verfolgen können sollen.

Zu den §§ 11 bis 17

 

Zu den §§ 27 bis 36