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Die wesentlichen Elemente
der Neufassung sind:
- Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen:
Für Sportschützen wird grundsätzlich das Alter von 18 auf 21
Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen und für
Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die jeweils durch
genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind, bleibt es bei der
Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab,
die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind.
Für Jäger wird die Altersgrenze von 16 (dem Alter, ab dem ein
Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen
kann) auf 18 Jahre angehoben.
- Medizinisch-psychologische Untersuchung vor der Erteilung
waffenrechtlicher Erlaubnisse für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen
Grundsätzlich werden Personen, die noch nicht 25 Jahre alt
sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein
amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre
charakterliche Eignung zum Waffenbesitz vorlegen müssen. Ausgenommen
hiervon sind Jäger, da sie durch die anspruchsvolle Ausbildung und die
schwierige Jagdprüfung bereits in hinreichender Weise ihre Eignung und
den Willen zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen,
die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, zum Ausdruck gebracht
haben.
Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die
Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für
die - insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassenen -
Kleinkaliberwaffen und Sportflinten (vgl. Nr. 1).
Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden
zur Pflicht gemacht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen
Bedenken an der persönlichen Eignung begründen.
- Betreuung bei der Schießausbildung minderjähriger Schützen
Künftig wird eine für die Kinder- und Jugendarbeit qualifizierte
Schießaufsicht für die Altersgruppe der Kinder von 12 bis 14 Jahre
(diese dürfen grundsätzlich nur mit Druckluft- oder Federdruckwaffen
schießen) sowie der Jugendlichen von 14 bis 16 Jahre, wenn diese
mit "scharfen" Schusswaffen schießen, vorgesehen.
- Behördliche Genehmigung von Schießsportordnungen
Die neu eingeführte behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen
soll im Interesse der öffentlichen Sicherheit die staatliche Kontrolle
darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt sowie ihre konkreten
Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen Waffen
einen schießsportlichen Charakter aufweisen. Diese Entscheidung soll
durch das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung eines Fachbeirats
getroffen werden, in dem neben den Behörden des Bundes und der Länder
auch Vertreter des Schießsports repräsentiert sind.
- Definition des sportlichen Schießens zur Abgrenzung des sportlichen
vom kampfmäßigen Schießen
Hier geht es um die grundsätzliche Grenzziehung, die bei der
Genehmigung von Schießsportordnungen unter Mitwirkung des Fachbeirats
(vgl. Nr. 4) praktisch wird. Auf diese Weise wird verhindert,
dass unter dem Deckmantel des Sports Fertigkeiten antrainiert werden könnten,
die mit Schießsport nichts zu tun haben.
- Verbot von sog. Pump-guns
Dieses Verbot soll solche Pump-guns betreffen, die klassische
"Unterwelt"-Waffen sind, also Vorderschafts-Repetierflinten
zum Verschießen von Schrotmunition mit Pistolengriff. Derartige Waffen
werden im kriminellen Milieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung
auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Länge und ihrer verheerenden
Wirkung im Nahbereich objektiv besonders gefährlich. Als Sport- oder
Jagdwaffen hingegen finden derartige Pump-guns schon mangels Eignung
hierfür keine Verwendung.
- Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen
Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner
Pflicht zur Führung eines Waffenbuches wird (zusätzlich zum Erwerber
selbst, der zur Vorlage seiner Waffenbesitzkarte zwecks Bestätigung des
Eintrags verpflichtet ist) künftig auch der Waffenhändler verpflichtet
sein, binnen zwei Wochen den Erwerb an die Waffenbehörde zu melden.
- Aufsichtsmöglichkeiten der Schießsportverbände über Schießsportvereine,
die ihnen angeschlossen sind
Im Hinblick auf eine verbesserte mittelbare staatliche Aufsichts-
und Einwirkungsmöglichkeit auf die - in die Tausende zählenden - Schießsportvereine
soll die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine präzisiert
werden.
- Mindestaltersgrenze für das Schießen durch Kinder
Das Mindestalter wird, wie im bisherigen Recht, 12 Jahre
betragen; die bislang geplante generelle Absenkung auf 10 Jahre
wird rückgängig gemacht. Im Einzelfall kann zur Förderung des
Leistungssports eine Ausnahme von der Mindestaltersgrenze bewilligt
werden.
- Einrichtung einer Auskunftsmöglichkeit der Waffenbehörde aus dem
Erziehungsregister
Zur Prüfung der persönlichen Eignung wird die Auskunft aus dem
beim Bundeszentralregister geführten Erziehungsregister eingeführt.
Dieses Register enthält Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, also
Rechtsfolgen von strafrechtsrelevantem Verhalten von Personen, die unter
das Jugendstrafrecht fallen, die einerseits unter der Schwelle einer
Jugendstrafe zurückbleiben, andererseits ein erhebliches Fehlverhalten
würdigen. Bei der Nutzung dieser Daten geht es nicht um die
Kriminalisierung oder Stigmatisierung junger Straftäter, sondern darum,
den Umgang mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr
Verhalten und seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr
charakterlicher Reifegrad einen solchen noch nicht rechtfertigt.
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