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Das Bundestag hat am 14.06..2002 ein neues Waffengesetz in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Nachfolgend die Eckpunkte des neuen Gesetzes, wie sie das Bundesministerium des Inneren mitteilt. Das Gesetz ist am 21.06.2002 durch den Bundesrat angenommen worden.

 

14.06.2002
Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen, wie sie vom Bundesministerium des Inneren dargestellt werden.

Die wesentlichen Elemente der Neufassung sind:
  1. Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen:
    Für Sportschützen wird grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind, bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind.
    Für Jäger wird die Altersgrenze von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.
  2. Medizinisch-psychologische Untersuchung vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
    Grundsätzlich werden Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre charakterliche Eignung zum Waffenbesitz vorlegen müssen. Ausgenommen hiervon sind Jäger, da sie durch die anspruchsvolle Ausbildung und die schwierige Jagdprüfung bereits in hinreichender Weise ihre Eignung und den Willen zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen, die zudem lediglich Mittel zur Jagdausübung sind, zum Ausdruck gebracht haben.
    Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen, also für die - insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassenen - Kleinkaliberwaffen und Sportflinten (vgl. Nr. 1).
    Unabhängig von der Altersgrenze wird es künftig den Waffenbehörden zur Pflicht gemacht (und nicht lediglich in das Ermessen gestellt), ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen.
  3. Betreuung bei der Schießausbildung minderjähriger Schützen
    Künftig wird eine für die Kinder- und Jugendarbeit qualifizierte Schießaufsicht für die Altersgruppe der Kinder von 12 bis 14 Jahre (diese dürfen grundsätzlich nur mit Druckluft- oder Federdruckwaffen schießen) sowie der Jugendlichen von 14 bis 16 Jahre, wenn diese mit "scharfen" Schusswaffen schießen, vorgesehen.
  4. Behördliche Genehmigung von Schießsportordnungen
    Die neu eingeführte behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen soll im Interesse der öffentlichen Sicherheit die staatliche Kontrolle darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt sowie ihre konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen. Diese Entscheidung soll durch das Bundesverwaltungsamt unter Mitwirkung eines Fachbeirats getroffen werden, in dem neben den Behörden des Bundes und der Länder auch Vertreter des Schießsports repräsentiert sind.
  5. Definition des sportlichen Schießens zur Abgrenzung des sportlichen vom kampfmäßigen Schießen
    Hier geht es um die grundsätzliche Grenzziehung, die bei der Genehmigung von Schießsportordnungen unter Mitwirkung des Fachbeirats (vgl. Nr. 4) praktisch wird. Auf diese Weise wird verhindert, dass unter dem Deckmantel des Sports Fertigkeiten antrainiert werden könnten, die mit Schießsport nichts zu tun haben.
  6. Verbot von sog. Pump-guns
    Dieses Verbot soll solche Pump-guns betreffen, die klassische "Unterwelt"-Waffen sind, also Vorderschafts-Repetierflinten zum Verschießen von Schrotmunition mit Pistolengriff. Derartige Waffen werden im kriminellen Milieu benutzt und sind neben ihrer Drohwirkung auf Grund ihrer vergleichsweise geringen Länge und ihrer verheerenden Wirkung im Nahbereich objektiv besonders gefährlich. Als Sport- oder Jagdwaffen hingegen finden derartige Pump-guns schon mangels Eignung hierfür keine Verwendung.
  7. Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen
    Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner Pflicht zur Führung eines Waffenbuches wird (zusätzlich zum Erwerber selbst, der zur Vorlage seiner Waffenbesitzkarte zwecks Bestätigung des Eintrags verpflichtet ist) künftig auch der Waffenhändler verpflichtet sein, binnen zwei Wochen den Erwerb an die Waffenbehörde zu melden.
  8. Aufsichtsmöglichkeiten der Schießsportverbände über Schießsportvereine, die ihnen angeschlossen sind
    Im Hinblick auf eine verbesserte mittelbare staatliche Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeit auf die - in die Tausende zählenden - Schießsportvereine soll die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine präzisiert werden.
  9. Mindestaltersgrenze für das Schießen durch Kinder
    Das Mindestalter wird, wie im bisherigen Recht, 12 Jahre betragen; die bislang geplante generelle Absenkung auf 10 Jahre wird rückgängig gemacht. Im Einzelfall kann zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von der Mindestaltersgrenze bewilligt werden.
  10. Einrichtung einer Auskunftsmöglichkeit der Waffenbehörde aus dem Erziehungsregister
    Zur Prüfung der persönlichen Eignung wird die Auskunft aus dem beim Bundeszentralregister geführten Erziehungsregister eingeführt. Dieses Register enthält Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, also Rechtsfolgen von strafrechtsrelevantem Verhalten von Personen, die unter das Jugendstrafrecht fallen, die einerseits unter der Schwelle einer Jugendstrafe zurückbleiben, andererseits ein erhebliches Fehlverhalten würdigen. Bei der Nutzung dieser Daten geht es nicht um die Kriminalisierung oder Stigmatisierung junger Straftäter, sondern darum, den Umgang mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr Verhalten und seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr charakterlicher Reifegrad einen solchen noch nicht rechtfertigt.