Abschnitt
II.Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 7 Erlaubnis.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 7 WaffG
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer
wirtschaftlichen Unternehmung Schußwaffen oder Munition
1. herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will (Waffenherstellung),
2. ankaufen, vertreiben, (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen), anderen
überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände
vermitteln will (Waffenhandel),
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann bearbeitet oder
instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schußfolge verändert oder so geändert wird,
daß andere Munition oder andere Geschosse aus ihr verschossen werden können, oder wenn
wesentliche Teile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe wird weder bearbeitet noch
instandgesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an
der Zieleinrichtung vorgenommen werden. Als Herstellen von
Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen.
(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt die Erlaubnis ein,
Schußwaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung erstreckt,
auszuführen, sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber
einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder ihm zu überlassen sowie für Zwecke der
Waffenherstellung zu erwerben. Bei Personen, die als
Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind, schließt die Erlaubnis zur
Waffenherstellung die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
§ 8 Versagung der Erlaubnis.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 8 WaffG
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer
Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn eine
der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist. Der
Antragsteller, der weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbständige
Zweigstelle selbst leitet, ist von dem Erfordernis der Fachkunde befreit.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
§ 9 Fachkunde.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 9 WaffG
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen
Behörde nachzuweisen.
(2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
erfüllt,
2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen und Munition tätig gewesen ist,
sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu
vermitteln.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die notwendigen
fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch
beschränkt auf bestimmte Waffen und
Munitionsarten (Fachkunde), und über das Prüfungsverfahren einschließlich der
Errichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen.
§ 10 Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 10 WaffG
(1) Die Erlaubnis ist für Schußwaffen und Munition aller Art oder
für bestimmte Waffen- oder Munitionsarten zu erteilen. Sie kann inhaltlich beschränkt
und mit Auflagen verbunden werden, um die Nachbargrundstücke und deren Bewohner oder die
Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu
schützen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffenherstellung oder den
Waffenhandel ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden.
(3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang
nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
§ 11 Anzeigepflicht.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 11 WaffG
Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebes
sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen
Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige
über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung oder das Ausscheiden
einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder
bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
§ 12 Waffen- und Munitionsbücher.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 12 WaffG
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat ein
Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schußwaffen sowie ihr
Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 zugelassen ist, sowie auf Handfeuerwaffen mit
einer Länge von mehr als 60 cm und Luftdruck-, Federdruck-und CO²-Waffen,
soweit deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt
wird,
2. wesentliche Teile von Schußwaffen.
(2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, vertreibt oder anderen
überläßt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der
Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, die vom Hersteller oder demjenigen,
der die Schußwaffen eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht hat, nach § 13 Abs. 2 gekennzeichnet worden sind,
2. wesentliche Teile von Schußwaffen,
3. Schußwaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1
zu führen ist.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder erwirbt und an den
Letztverbraucher vertreibt oder ihm überläßt, hat ein Munitionshandelsbuch zu führen,
aus dem Art und Menge der Munition,
ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
(4) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zugelassener
Patronenmunition oder bei anderem Antrieb mit Geschossen, die dem Laufinnendurchmesser
entsprechen, zu erreichen ist.
§ 13 Kennzeichnungspflicht.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 13 WaffG
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, einführt (§ 4 Abs. 2
Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und
dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder
-händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet
wird, die Bezeichnung der Geschosse,
3. eine fortlaufende Nummer.
(2) Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr
als 7,5 J erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie ein Kennzeichen tragen, dessen
Art, Form und Aufbringung durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 bestimmt werden. Auf
Schußwaffen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, einführt oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten
Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie
(Fertigungszeichen) und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das
Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen.
Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu
versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die
Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür
übernimmt, daß die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen oder Munition anderen
gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, daß die Schußwaffen gemäß
Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist,
daß die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz, von der
Bundeszollverwaltung oder von den Polizeien der Länder erworben werden, sind von ihnen
mit einem Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht dieser Behörden erkennen läßt.