§ 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 14 WaffG
(1) § 13 ist nicht anzuwenden auf
1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, es sei denn, daß
die Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind,
2. Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes außer in das Land Berlin bestimmt ist,
3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder
die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird,
4. wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteckläufe und Läufe, die ohne Anwendung
von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können (Austauschläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und
2 jedoch anzuwenden.
(2) Auf Schußwaffen, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes - außer in das Land Berlin - bestimmt sind, ist § 13
Abs. 1 Nr. 1, auf Schalldämpfer § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.
§ 15 Ermächtigungen und Anordnungen.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 15 WaffG
(1) Der
Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften zu erlassen
a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs-,
Waffenhandels- und des Munitionshandelsbuches,
b) über Art, Form und Aufbringung der Kennzeichen nach § 13,
2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über das Munitionshandelsbuch auf Munition nicht
anzuwenden sind, die erfahrungsgemäß zu Angriffen auf Leben oder Gesundheit von Menschen
nicht verwendet wird.
3. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen
a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13 Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil
der Schußwaffe anzubringen sind,
b) zu bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen zu kennzeichnen sind, wenn wesentliche
Teile ausgetauscht, verändert, bearbeitet oder umgearbeitet worden sind,
c) Vorschriften über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten
sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung zu erlassen.
4. zu bestimmen, daß bestimmte Munitionsarten von der in § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen
Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind, soweit die Kennzeichnung zur Abwehr von
Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen nicht erforderlich ist,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhinderung
des Abhandenkommens vorzuschreiben, daß
a) (gestrichen)
b) die Munition für Schußapparate zusätzliche Kennzeichen tragen muß und
c) die Verpackung von Munition und Geschossen für Schußapparate bestimmten Anforderungen
genügen muß,
6. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, daß
bei der Herstellung von Schußwaffen, von Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von
Schußwaffen hergestellt werden, von Nachbildungen von Schußwaffen oder bei der
Herstellung von Munition sowie beim Handel mit diesen Gegenständen Anzeigen zu erstatten
und den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände
beizufügen sind.
(2) Das Bundeskriminalamt kann für Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 6
sowie für Geschosse, sonstige Gegenstände und Stoffe nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 die
erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, daß diese Gegenstände nicht
abweichend von dem geprüften Muster oder
entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen werden. |