Abschnitt III. Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition

§ 16 Beschußpflicht

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 WaffG

(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder herstellt, hat sie durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen.
(2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder den Böller erneut durch Beschuß
amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht worden ist.
(3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschußzeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen der genannten Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, daß die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

 

§ 17 Ausnahmen von der Beschußpflicht

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 WaffG

(1) § 16 ist nicht anzuwenden auf
1. die in § 21 bezeichneten Handfeuerwaffen und Einsteckläufe und die in § 22 bezeichneten Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge;
2. Handfeuerwaffen, die
a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und Munitionsherstellern verwendet werden,
b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Gesetz erforderliche Beschußprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,
c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind,
d) nach § 27 Abs. 2 und 3 von Personen eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden,
3. wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Einsteck und Austauschläufe.
(2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt sind und ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes Beschußzeichen tragen.

 

§ 18 Beschußprüfung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 18 WaffG

(1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob
1. die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schließen und abfeuern kann (Handhabungssicherheit),
3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlußabstand, die Maße des Übergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und
der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen (§ 20 Nr. 1) entsprechen (Maßhaltigkeit) und
4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist.
(2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöhten Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß).

 

§ 19 Prüfzeichen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 19 WaffG

(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe sind mit dem amtlichen Beschußzeichen zu versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu
versehen. Wesentliche Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden können, sind ferner als unbrauchbar zu kennzeichnen.
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle zu versehen.

 

§ 20 Ermächtigung für die Beschußprüfung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 20 WaffG

(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 16, 18 und 19 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den Verschlußabstand (Maßtafeln),
2. die Art und Durchführung der Beschußprüfung, die Geräte und Meßmethoden sowie das Verfahren für diese Prüfung,
3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen (§ 19),
4. die Einführung einer freiwilligen Beschußprüfung für Handfeuerwaffen,
5. die Einbeziehung weiterer, in § 16 nicht aufgeführter wesentlicher Teile von Handfeuerwaffen in die Beschußprüfung.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.

 

§ 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 21 WaffG

(1) Handfeuerwaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge,
2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und bis zu 6 mm Länge zum Verschießen von Munition, bei der der Zündsatz zugleich Treibsatz ist und bei denen dem Geschoß eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, mit Ausnahme der Schußwaffen nach § 22,
3. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels
sowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Satz 1 ist nur auf serienmäßig hergestellte Gegenstände anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und die ein Prüfzeichen eines solchen Staates tragen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
1. Einsteckläufe ohne eigenen Verschluß für Munition mit einem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis zu 2000 bar,
2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen.
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist,
2. wenn es sich um eine Schußwaffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 handelt, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt werden kann, die Schußwaffe aber mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden kann, daß die Bewegungsenergie eines Geschosses auf mehr als 7,5 erhöht wird.
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparates ist ferner zu versagen, wenn
1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,
2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäftigte, die sich bei der Verwendung des Schußapparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden oder
3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt.
(5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie kann ferner inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, um Leben oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit diesen Gegenständen entstehenden Gefahren zu schützen; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

 

§ 22 Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 22 WaffG

(1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12 mm Durchmesser, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. vorgeladene Geschosse verschossen werden können und den Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt wird,
2. der Lauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 mm hat,
3. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 bezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder
4. die Waffe den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht.
(3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe mit einem Patronenoder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge ist ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist.
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Abs. 2 oder 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

 

§ 23 Zulassung von pyrotechnischer Munition

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 23 WaffG

(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr festverbundenen Antriebsvorrichtung darf nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig
hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen ist.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchstzulässigen normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung
(§ 26 Abs. 1) nicht entspricht,
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird.
(4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

 

§ 24 Gewerbsmäßiges Überlassen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 24 WaffG

Schußwaffen, Einsteckläufe und Munition, die nach § 21, § 22, § 23 oder § 25 der Bauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen.

 

§ 25 Zulassung von Munition

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 25 WaffG

(1) Patronen- und Kartuschenmunition sowie Treibladungen nach § 2 Abs. 2 für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur Ermittlung der Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Geräte besitzt,
2. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügt oder
3. wenn die Prüfung der Munition ergibt, daß ihre Maße, ihr Gasdruck und ihre Bezeichnung nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen.
Die Versagungsgründe nach den Nummern 1 und 2 werden nicht geprüft, wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die höchstzulässigen normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2 festzulegen. Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene Schädigung hinausgeht, darf nicht zugelassen werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen dieser Staaten trägt,
2. Munition, die für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes oder der Länder sowie die Bundeszollverwaltung hergestellt und ihnen überlassen wird,
3. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf- und Meßzwecken hergestellt und ihnen überlassen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und von einer nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

 

§ 26 Ermächtigungen für die Bauartzulassung und für die Errichtung eines Beschußrates

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 26 WaffG

(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 21 bis 23 und 25
1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen an die Bauart einer Schußwaffe oder eines Einstecklaufs nach § 21 Abs. 3 und 4 oder § 22 Abs. 2 und 3, an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße und den höchstzulässigen normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck von pyrotechnischer Munition nach § 23 Abs. 2 und an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen- und Kartuschenmunition und Treibladungen nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstände zu stellen sind,
2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
3. periodische Kontrollen für Patronen- und Kartuschenmunition, Treibladungen nach § 2 Abs. 2 sowie Kontrollen für Schußapparate und Einsteckläufe durch die zuständige Behörde vorzuschreiben und deren Verfahren zu regeln,
4. nicht in § 21 aufgeführte Handfeuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauartprüfung und -zulassung einzubeziehen,
5. Vorschriften zu erlassen über
a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungszeichens sowie dessen Art und Form,
b) die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers von Patronen-und Kartuschenmunition oder von Treibladungen nach § 2 Abs. 2 zur Durchführung von Fabrikationskontrollen sowie über
Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von Aufzeichnungen über diese Kontrollen,
c) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung des weiteren Vertriebs von zugelassenen Handfeuerwaffen, Einsteckläufen, Schußapparaten, von Patronen- und Kartuschenmunition oder von Treibladungen nach § 2 Abs. 2, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, durch die zuständige Behörde,
d) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskontrolle und derperiodischen Kontrolle von Treibladungen nach § 2 Abs. 2, wiedergeladener Munition, Beschußmunition und von
Munitionstypen, die in kleinen Mengen hergestellt oder eingeführt werden sowie über Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen dieser Munition,
e) die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers, den Vertrieb und das Überlassen von Munition in kleinen Mengen (Buchstabe d) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt anzuzeigen,
f) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Prüfzeichens, die Durchführung von Wiederholungsprüfungen bei Schußapparaten oder Böllern und den Nachweis hierüber sowie die Art und Form dieses Zeichens.
Soweit die Rechtsverordnung Schußapparate betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuß (Beschußrat) zu bilden, der ihn in technischen Fragen berät. In den
Ausschuß sind neben den Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen sowie Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise zu berufen.

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