Abschnitt
III. Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition
§ 16 Beschußpflicht
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 16 WaffG
(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe
einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder herstellt, hat sie
durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen.
(2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder einem Böller,
die nach Absatz 1 geprüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen Teil
austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder
den Böller erneut durch Beschuß
amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen, deren Lauf
ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht worden ist.
(3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe dürfen
anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche
Beschußzeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen der genannten Gegenstände,
wenn die zuständige Behörde bescheinigt, daß die amtliche Prüfung nicht durchgeführt
werden kann.
§ 17 Ausnahmen von der Beschußpflicht
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 17 WaffG
(1) § 16 ist nicht anzuwenden auf
1. die in § 21 bezeichneten Handfeuerwaffen und Einsteckläufe und die in § 22
bezeichneten Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser
und Länge;
2. Handfeuerwaffen, die
a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden sowie Waffen-
und Munitionsherstellern verwendet werden,
b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien
der Länder hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Gesetz
erforderliche Beschußprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,
c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind,
d) nach § 27 Abs. 2 und 3 von Personen eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht werden,
3. wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Einsteck und Austauschläufe.
(2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen und Läufe, die
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt sind und ein im
Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes Beschußzeichen tragen.
§ 18 Beschußprüfung
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 18 WaffG
(1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob
1. die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei
der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit),
2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schließen und abfeuern kann
(Handhabungssicherheit),
3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlußabstand, die Maße
des Übergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen
Läufen und
der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen (§ 20 Nr. 1) entsprechen
(Maßhaltigkeit) und
4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1
vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist.
(2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöhten Gasdruck vorzunehmen
(verstärkter Beschuß).
§ 19 Prüfzeichen
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 19 WaffG
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe sind
mit dem amtlichen Beschußzeichen zu versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und
die Beschußprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem
amtlichen Rückgabezeichen zu
versehen. Wesentliche Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden können, sind ferner als
unbrauchbar zu kennzeichnen.
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind die
Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle zu versehen.
§ 20 Ermächtigung für die Beschußprüfung
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 20 WaffG
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Durchführung
der §§ 16, 18 und 19 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zu erlassen über
1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den Übergang, die Feld- und
Zugdurchmesser oder den Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den
Verschlußabstand (Maßtafeln),
2. die Art und Durchführung der Beschußprüfung, die Geräte und Meßmethoden sowie das
Verfahren für diese Prüfung,
3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen (§ 19),
4. die Einführung einer freiwilligen Beschußprüfung für Handfeuerwaffen,
5. die Einbeziehung weiterer, in § 16 nicht aufgeführter wesentlicher Teile von
Handfeuerwaffen in die Beschußprüfung.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder
Umsetzung von Beschlüssen der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von
Handfeuerwaffen und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen erlassen werden.
§ 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 21 WaffG
(1) Handfeuerwaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm
Länge,
2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und bis zu 6 mm Länge
zum Verschießen von Munition, bei der der Zündsatz zugleich Treibsatz ist und bei denen
dem Geschoß eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, mit Ausnahme
der Schußwaffen nach § 22,
3. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels
sowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes
verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung
nach von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. Satz 1 ist nur auf serienmäßig
hergestellte Gegenstände anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen,
Einsteckläufe und Schußapparate aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der
Prüfzeichen vereinbart ist und die ein Prüfzeichen eines solchen Staates tragen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
1. Einsteckläufe ohne eigenen Verschluß für Munition mit einem zulässigen höchsten
Gebrauchsgasdruck bis zu 2000 bar,
2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen.
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist,
2. wenn es sich um eine Schußwaffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 handelt, deren Geschossen
eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt werden kann, die Schußwaffe aber
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden kann, daß die
Bewegungsenergie eines Geschosses auf mehr als 7,5 erhöht wird.
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparates ist ferner zu
versagen, wenn
1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,
2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäftigte, die sich bei der Verwendung
des Schußapparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung
mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden oder
3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er über die für die Durchführung von
Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt.
(5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie kann ferner inhaltlich
beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, um Leben oder Gesundheit von Menschen
gegen die aus dem Umgang mit diesen Gegenständen entstehenden Gefahren zu schützen;
nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen oder
Abweichungen von den Versagungsgründen nach Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22 Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 22 WaffG
(1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12 mm
Durchmesser, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung
nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. vorgeladene Geschosse verschossen werden können und den Geschossen eine
Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt wird,
2. der Lauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 mm hat,
3. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1
bezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder
4. die Waffe den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht.
(3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe mit einem Patronenoder
Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge ist ferner zu versagen, wenn die Bauart
nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist.
(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall
Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen oder Abweichungen von
den Versagungsgründen nach Abs. 2 oder 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr
oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 23 Zulassung von pyrotechnischer Munition
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 23 WaffG
(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr
festverbundenen Antriebsvorrichtung darf nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig
hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach
von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen ist.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei
bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den
höchstzulässigen normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung
(§ 26 Abs. 1) nicht entspricht,
3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem
jeweiligen Stand der Technik nicht entspricht.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische Munition, die für
die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der
Länder hergestellt und ihnen überlassen wird.
(4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann im Einzelfall Ausnahmen
von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur
Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt
sind.
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 24 Gewerbsmäßiges Überlassen
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 24 WaffG
Schußwaffen, Einsteckläufe und Munition, die nach § 21, § 22, § 23 oder § 25 der
Bauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn
sie das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen.
§ 25 Zulassung von Munition
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 25 WaffG
(1) Patronen- und Kartuschenmunition sowie Treibladungen nach § 2
Abs. 2 für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen
werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde
zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
1. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht die zur
Ermittlung der Maße, des Gebrauchsgasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen
Geräte besitzt,
2. wenn der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachinstitut nicht über das zur
Bedienung der Prüfgeräte erforderliche Fachpersonal verfügt oder
3. wenn die Prüfung der Munition ergibt, daß ihre Maße, ihr Gasdruck und ihre
Bezeichnung nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen.
Die Versagungsgründe nach den Nummern 1 und 2 werden nicht geprüft, wenn der
Antragsteller die Überwachung der Herstellung der zuständigen Behörde übertragen hat.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, zur Abwehr von
Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die höchstzulässigen normalen und
überhöhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die Höchst- und Mindestenergien
und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach § 2 Abs. 2 festzulegen.
Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere gesundheitliche Schädigung
herbeiführt, die über die mit der üblichen mechanischen Wirkung verbundene Schädigung
hinausgeht, darf nicht zugelassen werden.
(4) Absatz 1 gilt nicht für
1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen
vereinbart ist und deren kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen dieser Staaten
trägt,
2. Munition, die für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes oder der Länder sowie die
Bundeszollverwaltung hergestellt und ihnen überlassen wird,
3. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und
Munitionshersteller zu Prüf- und Meßzwecken hergestellt und ihnen überlassen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1
und von einer nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zulassen, wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.
§ 26 Ermächtigungen für die Bauartzulassung und für die
Errichtung eines Beschußrates
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 26 WaffG