Neuer Entwurf eines Waffengesetzes |
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Das Bundesministerium des Inneren hat nach mehreren Anhörungen im Auguts 2000 den Referentenentwurf eines neuen Waffengesetzes vorgestellt. Die Kernpunkte dieses Entwurfs unterscheiden sich nicht sonderlich von einem Entwurf, der bereits in der vergangenen Legislaturperiode diskutiert worden war. Beide Entwürfe, nämlich derjenige vom April 1998, als auch der jetz vorgestellte Entwurf, enthalten die folgenden Regelungen: 1. Die Sportschützen können mit einer Waffenbeitzkarte ohne Prüfung des Einzel-Erwerbs bis zu fünf Kurzwaffen und bis zu fünf halbautomatische Langwaffen erwerben. 2. Der Erwerb von Einzellader-Langwaffen und Repetierern erfolgt, wie bisher der Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit einer gelben Waffenbesitzkarte. 3. Die Prüfung des Bedürfnisses setzt - neben weiteren
Voraussetzungen - voraus, daß ein Jahr Teinahme an den Übungsschiessen des Vereins
absolviert wurde. 5. Im Unterschied zum bisherigen Zustand soll nur ein Verband
solche Bedürfnisse bestätigen dürfen, Der Verband wird vom Bundesministerium des Innern anerkannt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, soll das Anerkenntnis widerrufen oder zurückgenommen werden. Die Entscheidung soll unanfechtbar sein. Gegenüber dem früheren Entwurf von 1998 ist folgendes neu: 6. Die Waffenbesitzkarte nach Ziffer 1 soll zunächst auf fünf Jahre befristet sein. Wenn sie auf Antrag verlängert wird, so wird sie anschließend auf fünfzehn Jahre befristet. Eine nochmalige Verlängerung ist dann unbefristet. 7. Erben eines Sportschützen sollen dessen Waffen auch ohne Bedürfnis im Waffenrechtlichen Sinn behalten dürfen, wenn die Waffen mittels eines "Sicherungssystems" so blockiert werden, daß damit nicht geschossen werden kann. 8. Schreckschuss- und vergleichbare Waffen mit dem "PTB"-Zeichen sollen nur bei Vorlage eines Führungszeugnisses erworben werden können. Für sie wird ein Waffenbegleitschein (="kleiner Waffenschein") ausgestellt, den der Besitzer der Waffe bei sich führen muss. 9. Wurfsterne und bestimmte Messer sollen zu den verbotenen Gegenständen gehören. |
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| Presseerklärung des Bundesministeriums des Inneren zum Referentenentwurf eines neuen Waffengesetzes Bundesinnenminister Otto Schily hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts in die Ressortabstimmung gegeben und den Ländern zur Stellungnahme zugeleitet. Der Entwurf verwirklicht das in der Koalitionsvereinbarung festgelegte Ziel, ein verständlicheres, übersichtlicheres und auch vom Umfang her deutlich reduziertes Waffengesetz zu schaffen. Dabei wird zugleich das Waffenrecht in wesentlichen Punkten verschärft. Dem vorliegenden Entwurf gingen intensive Abstimmungsgespräche mit den Ländern voraus. Seit Herbst vergangenen Jahres wurden zudem in mehreren, teilweise durch Bundesminister Otto Schily geleiteten Sitzungen die betroffenen Verbände und die Polizeigewerkschaften angehört. Das Ergebnis dieser Vorabstimmung mit Bundesländern und Experten ist bereits in den jetzt vorgelegten Entwurf eingearbeitet. Damit ist eine gute Voraussetzung für eine zügige Verabschiedung geschaffen worden. Dazu erklärt Bundesminister Otto Schily: "Ich danke allen Beteiligten, die in konstruktiver Weise an der Erarbeitung des Gesetzentwurfes mitgearbeitet haben, und verbinde das mit der Erwartung, dass die Reform des Waffenrechts eine breite parlamentarische Mehrheit finden wird." Der Gesetzentwurf hat folgende Schwerpunkte: "Kleiner Waffenschein" für Gas- und Schreckschusswaffen Wer Waffen dieser Art künftig erwerben, besitzen oder führen will, benötigt ein polizeiliches Führungszeugnis (Zeugnis über ihn betreffende Eintragungen im Bundeszentralregister), das er dem Verkäufer vorzulegen hat. Von diesem erhält er einen "Waffenbegleitschein", den er beim Führen der Waffe bei sich zu tragen hat. Tut er dies nicht, kann ein Bußgeld verhängt werden. Mit dieser Regelung soll dem Missbrauch solcher Waffen entgegengewirkt werden. Sichere Aufbewahrung von Schusswaffen Eine wichtige Neuerung stellt die Regelung über die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen dar. Danach müssen bis zu zehn Langwaffen grundsätzlich in einem Schrank der Sicherheitsstufe A (einwandiger Stahlschrank) bei getrennter Lagerung der Munition, Kurzwaffen generell in einem Schrank der Sicherheitsstufe B (doppelwandiger Stahlschrank) verwahrt werden. Bei begründetem Anlass ist eine Kontrolle der Aufbewahrungsmodalitäten durch die Waffenbehörde vorgesehen. Verbot von Wurfsternen und gefährlichen Messern Der Gesetzentwurf enthält nunmehr das Verbot von Wurfsternen sowie entsprechend dem bisherigen Recht ein Verbot von Spring- und Fallmessern. Grundausstattung der Sportschützen mit Schusswaffen Sportschützen brauchen für den Erwerb und Besitz von bis zu fünf Kurzwaffen und fünf halbautomatischen Langwaffen kein Bedürfnis nachzuweisen. Diese Regelung berücksichtigt den Umstand, dass sich allein aus der Anzahl der in Besitz einzelner Privatpersonen befindlichen Schusswaffen kein Rückschluss auf das davon ausgehende Gefahrenpotential ziehen lässt. Allerdings werden künftig Waffenbesitzkarten an Sportschützen ( und auch an Jäger !) zunächst nur befristet auf fünf Jahre, dann auf zehn Jahre sowie schließlich unbefristet erteilt. Nach einer Ausübung der Schießsports oder der Jagd über einen Zeitraum von 20 Jahren wird die Möglichkeit zum lebenslangen Besitz der Schusswaffen eröffnet, auch wenn das Bedürfnis danach im Einzelfall erlöschen sollte. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Waffe durch ein technisches Blockiersystem gesichert wird. Die insoweit beabsichtigte Waffenausstattung und Belassung von Waffen bei Wegfall des ursprünglichen Bedürfnisses nach 20 Jahren gebieten anfangs die verstärkte Prüfung des Bedürfnisses bei Jägern und Sportschützen. Diese Regelung entspricht auch den Vorstellungen der betroffenen Verbände. Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Wege der Erbfolge Das waffenrechtliche Erbenprivileg soll fortbestehen, allerdings mit der Einschränkung, dass ein technisches Blockiersystem das Schießen mit der Schusswaffe ausschließt. Vor diesem Hintergrund enthält der Entwurf nunmehr eine Regelung über den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Wege der Erbfolge, die sich an diesen technischen Möglichkeiten orientiert. Der dauerhafte Besitz von nicht mit einem Blockiersystem gesicherten ererbten Waffen ist hingegen nur zulässig, wenn ein Bedürfnis vorliegt. |
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