Das
Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Urteil vom 19.03.2004 die
folgende Auflage in einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz für
rechtswidrig erklärt:
"Der
Erlaubnisinhaber darf nur solche Patronenhülsen laden oder
wiederladen, die der Munition entsprechen, die der Erlaubnisinhaber zu
erwerben berechtigt ist.“
Zur Begründung führt das
Verwaltungsgericht aus,:
"...
Der Kläger bedarf für das nichtgewerbsmäßige Herstellen von
Munition durch Wiederladen von Patronenhülsen, für den dadurch
erlangten Besitz an der Munition und für das Überlassen der Munition
keiner waffenrechtlichen Erlaubnis."
Dies liege daran, dass als
erlaubnisfreier Umgang mit Munition im neuen Waffengesetz die
nichtgewerbsmässige Herstellung genannt sei. Hier ist das
Urteil als PDF-Datei (44 Kb).
Reinhard
Becker, Rechtsanwalt
Becker & Becker Rechtsanwälte
Uferstrasse 8
99817 Eisenach
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