Logo

Rechtswidrige Beschränkung der Sprengstofferlaubnis 
Keine Beschränkung auf bestimmte Munitionssorten
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover

Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Urteil vom 19.03.2004 die folgende Auflage in einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz für rechtswidrig erklärt: 

"Der Erlaubnisinhaber darf nur solche Patronenhülsen laden oder wiederladen, die der Munition entsprechen, die der Erlaubnisinhaber zu erwerben berechtigt ist.“

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus,:

"... Der Kläger bedarf für das nichtgewerbsmäßige Herstellen von Munition durch Wiederladen von Patronenhülsen, für den dadurch erlangten Besitz an der Munition und für das Überlassen der Munition keiner waffenrechtlichen Erlaubnis."

Dies liege daran, dass als erlaubnisfreier Umgang mit Munition im neuen Waffengesetz die nichtgewerbsmässige Herstellung genannt sei. Hier ist das Urteil als PDF-Datei (44 Kb).

Reinhard Becker, Rechtsanwalt
Becker & Becker Rechtsanwälte

Uferstrasse 8
99817 Eisenach