Für das Schießen mit Böllern ist eine Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 WaffG - im Gegensatz zum bisherigen Recht - nicht mehr notwendig.
Die sogenannte "Böllergenehmigung" war "juristisch
ausgedrückt" eine Schießerlaubnis, denn das alte Waffenrecht
machte keinen Unterschied zwischen dem Schießen mit Böllern und dem
Schießen mit Schußwaffen.
Das ist nach der neuen Gesetzeslage anders, denn nach dem neuen
Recht sind Böller keine Schußwaffen und nur für das Schießen mit
Schußwaffen (außerhalb einer Schießanlage) benötigt man eine
behördlichen Erlaubnis, die durch einen Erlaubnisschein erteilt wird
(§ 10 Absatz 5 WaffG)
Daß Böller keine Schußwaffen sind, ergibt sich aus der Anlage 1
des Waffengesetzes, wo es heißt:
Schußwaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur
Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel
bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Ziffer 1.1 WaffG)
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen
oder für Schusswaffen bestimmte ... feste Körper, ... gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
(Anlage
1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 3 WaffG)
Zwar könnte man sagen, daß Böller Gegenstände sind, die im
weitesten Sinne zur "Signalgebung" bestimmt sind. Bei ihnen
wird aber kein Geschoß durch den Lauf getrieben. Die Verdämmung, die
der Böllerschütze vor der Ladung anbringt, ist zwar ein fester
Körper, es handelt sich dabei aber um Papier oder Weinkorken, also
keine Gegenstände, die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt
sind.
Allerdings kann es - je nach Bundesland - erforderlich sein, eine
immissonsschutzrechtliche Genehmigung einzuholen oder das Böllern
zumindest anzuzeigen. Die zuständige Behörde ist meist die Gemeinde,
in deren Gemarkung das Böllern stattfinden soll.
Reinhard Becker, Rechtsanwalt
Becker & Becker Rechtsanwälte
Uferstrasse 8
99817 Eisenach
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