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Böllern ohne Böllergenehmigung
Nach dem neuen Waffengesetz sind Böller keine Waffen
Das Böllern bedarf daher keiner Schießerlaubnis mehr

Für das Schießen mit Böllern ist eine Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 WaffG - im Gegensatz zum bisherigen Recht - nicht mehr notwendig. Die sogenannte "Böllergenehmigung" war "juristisch ausgedrückt" eine Schießerlaubnis, denn das alte Waffenrecht machte keinen Unterschied zwischen dem Schießen mit Böllern und dem Schießen mit Schußwaffen.

Das ist nach der neuen Gesetzeslage anders, denn nach dem neuen Recht sind Böller keine Schußwaffen und nur für das Schießen mit Schußwaffen (außerhalb einer Schießanlage) benötigt man eine behördlichen Erlaubnis, die durch einen Erlaubnisschein erteilt wird (§ 10 Absatz 5 WaffG)

Daß Böller keine Schußwaffen sind, ergibt sich aus der Anlage 1 des Waffengesetzes, wo es heißt: 

Schußwaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.1 WaffG)

Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte ... feste Körper, ... gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 3 WaffG)

Zwar könnte man sagen, daß Böller Gegenstände sind, die im weitesten Sinne zur "Signalgebung" bestimmt sind. Bei ihnen wird aber kein Geschoß durch den Lauf getrieben. Die Verdämmung, die der Böllerschütze vor der Ladung anbringt, ist zwar ein fester Körper, es handelt sich dabei aber um Papier oder Weinkorken, also keine Gegenstände, die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sind.

Allerdings kann es - je nach Bundesland - erforderlich sein, eine immissonsschutzrechtliche Genehmigung einzuholen oder das Böllern zumindest anzuzeigen. Die zuständige Behörde ist meist die Gemeinde, in deren Gemarkung das Böllern stattfinden soll.



Reinhard Becker, Rechtsanwalt
Becker & Becker Rechtsanwälte

Uferstrasse 8
99817 Eisenach