
Die gelbe Waffenbesitzkarte
in der Rechtsprechung
Urteile der Verwaltungsgerichte zur "gelben
WBK"
|
Die gelbe Waffenbesitzkarte in
der Neufassung des Gesetzes (§ 14 Absatz 4 WAffG) war seit
Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes Gegenstand zweier Streitfragen: |
|
Erwerbsstreckungsgebot
Zum einen wurde und wird von verschiedenen Behörden behauptet, das
sogenannte Erwerbsstreckungsgebot, also das, was man gerne auch
"2/6-Regelung" nennt, sei auch für die gelbe WBK
anzuwenden. Die Gegenauffassung geht dahin, das Erwerbsstreckungsgebot
gelte nur für die grüne Waffenbesitzkarte.
Hierzu sind inzwischen mehrere - unterschiedlich lautende -
Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt:
> Verwaltungsgericht Freiburg, BW, Urteil vom 23.Februar 2005 (Az.: 2 K 2105/4): Klage abgewiesen,
Erwerbsstreckungsgebot gilt bei gelber WBK. Berufung eingelegt.
> Verwaltungsgericht Würzburg, BY, Urteil vom 10. März 2005 (Az.: W 5 K 04.1515):
Erwerbsstreckungsgebot gilt bei gelber WBK
nicht. Urteil rechtskräftig.
> Verwaltungsgericht München BY, Urteil vom 4. Mai 2005 (Az.: M 7 K 04.995):
Erwerbsstreckungsgebot gilt bei gelber WBK
nicht. Urteil ist rechtskräftig.
> Verwaltungsgericht Augsburg BY, Urteil vom 20. Juli 2005 (Az.: Au 4 K 04.652):
Erwerbsstreckungsgebot gilt bei gelber WBK
nicht. Berufung eingelegt.
> Verwaltungsgericht Würzburg, BY, Urteil vom 5. Oktober 2005 (Az.: W 5 K 05.670):
Erwerbsstreckungsgebot gilt bei gelber WBK
nicht. Urteil rechtskräftig. |
|
Bedürfnisnachweis bei jedem Erwerbsfall
Weiter wird von verschiedenen Behörden behauptet, auch bei Erwerb
einer Waffe mit der gelben WBK gelte der Grundsatz, daß für jede
einzelne Waffe eine Bedürfnisbescheinigung vorgelegt werden müsse.
Der Schütze könne mittels gelber WBK die Waffe "erst
einmal" erwerben, endgültig sei die Berechtigung aber erst nach
dem Eintrag der Waffe in die gelbe WBK.
Im Gegensatz dazu stehen allerdings das Gesetz, der in den Materialien
zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers und der gesunde
Menschenverstand. |
|
Hierzu sind derzeit zwei
Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt:
> Verwaltungsgericht Weimar, TH, Urteil vom 01.12.2005 (Az.: 2 K
868/05 We), Bedurfnisnachweis für jeden
Erwerbsfall nötig. Berufung eingelegt. Die Begründung des
Urteils ist als nicht überzeugend einzuschätzen. Das Gericht meint
beispielsweise, der Kläger in dem betreffenden Fall begehre die
Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, verkennt also, daß die
Erlaubnis - in Gestalt der gelben Waffenbesitzkarte - schon vorlag.
> Verwaltungsgericht Meiningen, TH, Urteil vom 21.03.2006, (Az.: 2
K 1003/04 Me), Bedürfnisnachweis bei
Erwerbseintragung nicht erforderlich. Das Gericht führt in
der Urteilsbegründung aus, die Behörde dürfe die Eintragung einer
auf gelbe WBK erworbenen Waffe nicht von weiteren Voraussetzungen
abhängig machen. Die Handhabung der beklagten Behörde ergebe in
einer Gesamtbetrachtung keinen Sinn, weil sie gegenüber der grünen
WBK keinen Vorteil für den Schützen, sondern ein unsicheres
Verfahren darstelle. Dies sei vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt,
vielmehr solle die gelbe WBK gegenüber der grünen WBK eine
vereinfachte Form der Erwerbserlaubnis darstellen. Das Gericht geht
auch auf das vorher ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar
ein und verwirft dieses überzeugend. Das Urteil als PDF-Datei ist hier
einzusehen. |
|
|
|
|
|
zusammengestellt und kommentiert
von |
|
Reinhard
Becker, Rechtsanwalt
Becker & Becker Rechtsanwälte
Uferstrasse 8, 99817 Eisenach |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|