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Die gelbe Waffenbesitzkarte
in der Rechtsprechung
Urteile der Verwaltungsgerichte zur "gelben WBK"

Die gelbe Waffenbesitzkarte in der Neufassung des Gesetzes (§ 14 Absatz 4 WAffG) war seit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes Gegenstand zweier Streitfragen:

Erwerbsstreckungsgebot

Zum einen wurde und wird von verschiedenen Behörden behauptet, das sogenannte Erwerbsstreckungsgebot, also das, was man gerne auch "2/6-Regelung" nennt, sei auch für die gelbe WBK anzuwenden. Die Gegenauffassung geht dahin, das Erwerbsstreckungsgebot gelte nur für die grüne Waffenbesitzkarte.

Hierzu sind inzwischen mehrere - unterschiedlich lautende -  Entscheidungen der  Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt:

> Verwaltungsgericht Freiburg, BW, Urteil vom 23.Februar 2005 (Az.: 2 K 2105/4): Klage abgewiesen, Erwerbsstreckungsgebot gilt bei gelber WBK. Berufung eingelegt. 

> Verwaltungsgericht Würzburg, BY, Urteil vom 10. März 2005 (Az.: W 5 K 04.1515): Erwerbsstreckungsgebot gilt bei gelber WBK nicht. Urteil rechtskräftig. 

> Verwaltungsgericht München BY, Urteil vom 4. Mai 2005 (Az.: M 7 K 04.995): Erwerbsstreckungsgebot gilt bei gelber WBK nicht. Urteil ist rechtskräftig. 

> Verwaltungsgericht Augsburg BY, Urteil vom 20. Juli 2005 (Az.: Au 4 K 04.652): Erwerbsstreckungsgebot gilt bei gelber WBK nicht. Berufung eingelegt. 

> Verwaltungsgericht Würzburg, BY, Urteil vom 5. Oktober 2005 (Az.: W 5 K 05.670): Erwerbsstreckungsgebot gilt bei gelber WBK nicht. Urteil rechtskräftig.
 

Bedürfnisnachweis bei jedem Erwerbsfall
Weiter wird von verschiedenen Behörden behauptet, auch bei Erwerb einer Waffe mit der gelben WBK gelte der Grundsatz, daß für jede einzelne Waffe eine Bedürfnisbescheinigung vorgelegt werden müsse. Der Schütze könne mittels gelber WBK die Waffe "erst einmal" erwerben, endgültig sei die Berechtigung aber erst nach dem Eintrag der Waffe in die gelbe WBK.

Im Gegensatz dazu stehen allerdings das Gesetz, der in den Materialien zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers und der gesunde Menschenverstand.

Hierzu sind derzeit zwei Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt:

> Verwaltungsgericht Weimar, TH, Urteil vom 01.12.2005 (Az.: 2 K 868/05 We), Bedurfnisnachweis für jeden Erwerbsfall nötig. Berufung eingelegt. Die Begründung des Urteils ist als nicht überzeugend einzuschätzen. Das Gericht meint beispielsweise, der Kläger in dem betreffenden Fall begehre die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, verkennt also, daß die Erlaubnis - in Gestalt der gelben Waffenbesitzkarte - schon vorlag.

> Verwaltungsgericht Meiningen, TH, Urteil vom 21.03.2006, (Az.: 2 K 1003/04 Me), Bedürfnisnachweis bei Erwerbseintragung nicht erforderlich. Das Gericht führt in der Urteilsbegründung aus, die Behörde dürfe die Eintragung einer auf gelbe WBK erworbenen Waffe nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Die Handhabung der beklagten Behörde ergebe in einer Gesamtbetrachtung keinen Sinn, weil sie gegenüber der grünen WBK keinen Vorteil für den Schützen, sondern ein unsicheres Verfahren darstelle. Dies sei vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt, vielmehr solle die gelbe WBK gegenüber der grünen WBK eine vereinfachte Form der Erwerbserlaubnis darstellen. Das Gericht geht auch auf das vorher ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar ein und verwirft dieses überzeugend. Das Urteil als PDF-Datei ist hier einzusehen.
zusammengestellt und kommentiert von
Reinhard Becker, Rechtsanwalt
Becker & Becker Rechtsanwälte
Uferstrasse 8, 99817 Eisenach