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Zuverlässigkeit (als
Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition)
Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die
Verhängung eines behördlichen Umgangsverbotes mit Waffen und
Munition ist die Zuverlässigkeit eine entscheidende
Voraussetzung. Es geht bei diesem Erfordernis darum, den
Umgang mit Waffen oder Munition Personen zu verwehren, die
durch ihr Verhalten Anlass gegeben haben zu Zweifeln an ihrer
Rechtstreue oder für die Besorgnis, die nötige Sorgfalt im
Umgang mit diesen gefahrenträchtigen Gegenständen vermissen
zu lassen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist bereits im
geltenden Waffengesetz verankert (§§ 5 und 40 des bisherigen
Waffengesetzes).
Die zentrale Bedeutung des Kriteriums der Zuverlässigkeit,
von der die Möglichkeit zum Umgang insbesondere mit
erlaubnispflichtigen Waffen und Munition abhängt,
rechtfertigt es, strenge Anforderungen zu stellen.
Demgemäß wurde der Katalog der Tatbestände dahin gehend
konkretisiert, dass bei Personen, die wegen eines Verbrechens
oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer
mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden,
generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit
begründet wird - § 5 Abs. 1 Nr. 1.
Gleichzeitig orientieren sich die auf begangene Straftaten
bezogenen Regelfälle für die Annahme der Unzuverlässigkeit
- hier kann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Einzelfall
entkräftet werden - nicht mehr primär an der Art der
begangenen Straftat, sondern an der Strafhöhe (d.h. Unzuverlässigkeit
bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen) - § 5 Abs. 2 Nr. 1.
Schließlich begründen auch die Mitgliedschaft in einem
unanfechtbar verbotenen Verein oder in einer vom
Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten
Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher
Bestrebungen, aber auch massiv zu Tage getretene Gewalttätigkeit
regelmäßig die Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person -
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.
Die auch von der Rechtsprechung seit Langem geforderte
Angleichung des Zuverlässigkeitsmaßstabs der Jäger an die
Anforderungen für alle übrigen Waffenbesitzer wird mit einer
entsprechenden Änderung des Bundesjagdgesetzes erreicht -
Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a.
Für die Zuverlässigkeitsprüfung wird eine Abfrage beim
zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eröffnet,
womit - ergänzend zur Anfrage beim Bundeszentralregister über
Vorstrafen - festgestellt werden kann, ob in Deutschland gegen
einen Antragsteller ein Strafverfahren anhängig ist -
§ 5 Abs. 5 Nr. 2.2.
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Anerkennung eines Bedürfnisses
für den Umgang mitWaffen oder Munition
Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Privatpersonen
wird prinzipiell auch zukünftig vom Vorhandensein eines Bedürfnisses
abhängig sein.
Wegen fehlender oder unklarer Vorschriften im geltenden
Recht wurden die Anforderungen an die staatliche Anerkennung
eines Bedürfnisses insbesondere für den Erwerb und Besitz
erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition ausdrücklich
geregelt und zum Teil konkretisiert.
Dies betrifft in erster Linie den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen oder Munition durch Sportschützen. Nachdem die
bisher hier geltenden Vorschriften in der Vergangenheit immer
wieder zu Auslegungsproblemen und, damit verbunden, zu einer
unterschiedlichen Handhabung des Rechts geführt haben, wird künftig
von der Möglichkeit der grundsätzlichen Anerkennung eines
Bedürfnisses für Sportschützen ausgegangen, wenn die schießsportliche
Betätigung durch eine Bestätigung des jeweiligen Schießsportverbandes
nachgewiesen ist. Das einem Sportschützen zugestandene
Kontingent soll aus insgesamt drei halbautomatischen
Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen bestehen; einläufige
Einzellader-Kurzwaffen, Perkussionswaffen,
Einzellader-Langwaffen sowie Repetier-Langwaffen können von
Sportschützen also ohne Kontingentbegrenzung erworben werden.
Der Erwerb und Besitz über das Kontingent hinaus gehender
Schusswaffen ist von dem Erfordernis für weitere
Sportdisziplinen oder für das Schießen als Wettkampfsport
abhängig - § 14 Abs. 1 bis 3.
Die so genannte Gelbe Waffenbesitzkarte, also die
unbefristete Erlaubnis zum Waffenerwerb durch Sportschützen,
soll über die Einzellader-Langwaffen hinaus auf die
vorstehend genannten, von dem Kontingent ausgenommenen
Schusswaffen erstreckt werden. Dies gilt nicht für
Vorderschaft-Repetierflinten ("pump-guns"), für die
weiterhin eine vorherige Einzelerwerbserlaubnis (Grüne
Waffenbesitzkarte) erforderlich ist. Für auf dieser Grundlage
erworbene Waffen ist binnen zwei Wochen die Eintragung der
erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen -
§ 14 Abs. 3.
Mit einer einmaligen Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses
nach 3 Jahren soll der Waffenbeschaffung z.B. als Scheinschütze
begegnet werden - §§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nr. 7.
Sportschützen und Jäger werden zudem als Regelfall für
die Anerkennung eines Bedürfnisses genannt - § 8 Abs. 2.
Der gesetzlich gestattete Umgang mit Waffen wird ausdrücklich
auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis
umfassten Zweck anerkannt. Damit sollen Tätigkeiten gestattet
werden, die in anerkannter Weise als Folge oder
Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden (z.B.
Transport der Sportwaffe zu einem Büchsenmacher zwecks
Reparatur). Andererseits wird verdeutlicht, dass bedürfnisfremde
Tätigkeiten nicht gestattet sind (z.B. Nutzung der Sportwaffe
bei einer Tätigkeit als Türsteher) - § 12 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3.
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Anerkennungsverfahren
für Schießsportverbände
Die Regelung über die Anerkennung eines Bedürfnisses für
den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen
ist in engem Zusammenhang zu sehen mit der neu geschaffenen
Regelung über ein Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände,
die schon heute durch die Ausstellung so genannter Bedürfnisbescheinigungen
maßgeblich an dem Verwaltungsverfahren zur (erleichterten)
Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen
beteiligt sind. Vor dem Hintergrund sich neu formierender
Schießsportverbände mit eher geringen Mitgliederzahlen, aber
neuen Schießdisziplinen für großkalibrige Dienst- und
Gebrauchswaffen, die von den Waffenbehörden nur schwer überschaut
und bewertet werden können, ergibt sich die Notwendigkeit, in
Zukunft Kriterien für eine Anerkennung solcher Schießsportverbände
zu schaffen, die weiterhin im geschilderten Rahmen bei der
Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse beteiligt sind -
§ 15.
Gefordert wird danach neben einer Mindestzahl von
Mitgliedern in den angeschlossenen schießsportlichen
Vereinigungen vor allem eine Organisation, die das Ziel der
schießsportlichen Betätigung als Breiten- und Leistungssport
im Rahmen feststehender Schießsportordnungen verfolgt und auf
die Einhaltung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der
angeschlossenen Vereine hinwirkt.
Für den Begriff des Schießsports wird eine gesetzliche
Definition eingeführt - § 15 Abs. 6.
Nicht mitteilungspflichtig wird die Inaktivität von Schießsportlern
sein; die Benennungspflicht wird nur solche Vereinsmitglieder
betreffen, die aus dem Verein ausgeschieden sind - § 15
Abs. 5.
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Schießen durch Minderjährige
auf Schießstätten / Betrieb von Schießstätten durch
Schießsportvereine als juristische Personen
Die Altersgrenze für das sportliche Schießen mit
Druckluft-, Federdruck- und ähnlichen Schusswaffen wird gegenüber
dem geltenden Recht für Kinder auf 10 Jahre abgesenkt werden;
ab 14 Jahre darf auch mit scharfen Schusswaffen geschossen
werden. Zur Förderung des Leistungssports können auch diese
Altersgrenzen unterschritten werden. Allerdings wird bei
Kindern im Alter zwischen 10 und 12 Jahren die Verpflichtung
bestehen, die Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit
geeigneten Aufsichtsperson sicherzustellen - § 27 Abs. 4.
Der Betrieb von Schießstätten darf künftig nicht nur natürlichen,
sondern auch Schießsportvereinen als juristischen Personen
gestattet werden - § 27 Abs. 1 Satz 2. Ebenso
darf künftig auch Schießsportvereinen eine Waffenbesitzkarte
erteilt werden - § 10 Abs. 2.
Durch ausdrückliche Regelung wird das Schießen von
Minderjährigen an Schießbuden auf Jahrmärkten und ähnlichen
Veranstaltungen ohne gesetzliche Mindestaltersgrenze gestattet
- § 27 Abs. 6.
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Regelungen für Jäger
Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum
jagdlichen Übungsschießen wird ausdrücklich geregelt und
anerkannt - § 13 Abs. 1 Nr. 1.
Die Geeignetheit einer Waffe zur Jagdausübung wird nicht
geprüft; es genügt, dass die Waffen nicht nach dem
Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden
Fassung verboten sind - § 13 Abs. 2.
Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen wird eine Prüfung des
Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und
Munition ausgeschlossen. Jagd-Langwaffen können auf
Jagdschein erworben werden. Beides gilt auch für Inhaber von
entsprechenden Jugendjagdscheinen. Jäger und Angehörige
pelz- und lederverarbeitender Berufe dürfen für ihre Tätigkeit
erforderliche Faustmesser erwerben und besitzen, die ansonsten
verboten sind - § 40 Abs. 3.
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Regelungen für Brauchtumsschützen
Für Brauchtumsschützen können Erlaubnisse zum Führen
und Schießen bei Brauchtumsveranstaltungen sowie
Ausnahmebewilligungen vom Verbot des Waffenführens bei öffentlichen
Veranstaltungen dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung
erteilt werden. Es wird klargestellt, dass das erlaubnisfreie
Führen durch den Einzelschützen den Hin- und Rückweg zur
bzw. von der Veranstaltung einschließt - § 16.
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Den Waffenbehörden wird die Möglichkeit für Einzelentscheidungen
zur Befreiung von Erlaubnispflichten im Umgang
mit Waffen und Munition gegeben - § 12 Abs. 5.
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Privilegierter
Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall
Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und
Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei
anderen Personen geforderte Sachkunde und ohne das sonst
erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes
Erbenprivileg). Erwerb und Besitz, hier gebraucht als
waffenrechtliche Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben
der tatsächlichen Gewalt, also den faktisch-gegenständlichen
Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt zu unterscheiden
von dem zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzerwerb des
Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht
unberührt bleibt.
Die besondere Stellung des Erben wird durch den
vorliegenden Entwurf weiterhin anerkannt - § 20. Auf
Initiative der Koalitionsfraktionen wird der privilegierte
Personenkreis über die Erben hinaus auch auf Vermächtnisnehmer
und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet.
Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb
und Besitz von Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher
Waffen möglich ist, die vom Erblasser berechtigt besessen
wurden - § 20.
Um der mit dem Verzicht auf Sachkunde und Bedürfnis beim
Erwerber im Erbfall verbundenen Gefahr von Missbrauchsfällen
zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich
beabsichtigt, den Besitz von vererbten Schusswaffen mit der
Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem dem Stand
der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in
vergleichbarer Weise gegen eine Verwendung zu sichern.
Wirksame Sicherungssysteme dieser Art sind augenblicklich auf
dem Markt noch nicht vorhanden. Da auf Dauer das Sichanhäufen
von Schusswaffen in Händen von Personen, die weder sachkundig
sein noch ein eigenes Bedürfnis für den Umgang mit
Schusswaffen haben müssen, im Interesse der öffentlichen
Sicherheit nicht hinnehmbar ist, wird das Erbenprivileg auf fünf
Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet (Artikel 18
Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Satz 2).
Hierzu hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der
Koalitionsfraktionen eine Entschließung zu dieser Befristung
gefasst, in der die gesetzgeberische Absicht verdeutlicht
wird:
Die 5-jährige Frist des Weiterbestehens des Erbenprivilegs
soll dazu genutzt werden, um die angesprochene Privilegierung
des ohne Sachkunde und Bedürfnis besitzenden Personenkreises
durch Maßnahmen technischer Art, die die Sicherheit erhöhen,
auszugleichen. Die laufenden Entwicklungen eines
Blockiersystems, das eine Schusswaffe ohne Zerstörung schießunfähig
macht, sollen dadurch vorangetrieben und beschleunigt werden.
Die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen nur
durch dafür besonders autorisierte Personen eingebaut bzw.
deaktiviert werden dürfen; Verstöße hiergegen werden
strafbar sein.
Die Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen soll im
breiten Konsens von Herstellern, Beschussämtern,
Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder unter
Einbeziehung des Beschussrates als übergreifendes Fachgremium
(BeschG § 15) festgestellt werden.
Der Bundesregierung wird aufgegeben, das Parlament
rechtzeitig vor Ablauf der 5-jährigen Weitergeltungsfrist des
Erbenprivilegs auf je nach Stand der Entwicklung angemessene
Maßnahmen vorzubereiten: Bei Marktreife wären Vorschriften
vorzuschlagen, die das Erbenprivileg für Erwerber im Erbfall
ohne Sachkunde und Bedürfnis beibehalten, wenn die durch
Erbfall erlangte Schusswaffe mit einem solchen Blockiersystem
gegen die Verwendung gesichert wird; bei noch bestehendem
Zeitbedarf für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem
durch Verlängerung der Befristung Rechnung zu tragen.
Ferner wird eine besondere Regelung für den Erwerb und
Besitz von vererbten Waffen- oder Munitionssammlungen
vorgesehen. Hier soll die Fortführung einer derartigen
Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber im
Erbfall ausreichen - § 17 Abs. 3 (neu).
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Weitere Besonderheiten für Waffen- und Munitionssammler
Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine
wissenschaftlich-technische Sammlung dem Begriff der
kulturhistorischen Bedeutsamkeit unterfällt.
Außerdem werden den Sammlern von Munition Erleichterungen
vor allem im Hinblick auf die beschussrechtliche Zulassung und
Kennzeichnung eingeräumt, die wegen der besonderen
Eigenschaften von Sammlermunition erforderlich sind - § 17
Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6; BeschG § 11
Abs. 1 Nr. 2.
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Sichere
Aufbewahrung von Waffen und Munition
Anknüpfend an § 42 des geltenden Waffengesetzes, der die
sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
vorschreibt, regelt § 36 die sichere Aufbewahrung von
Waffen und Munition. Die Erstreckung des allgemeinen
Grundsatzes der sicheren Aufbewahrung auf alle Waffen im Sinne
des Waffengesetzes ist erforderlich, weil nicht nur
Schusswaffen, sondern auch z.B. Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste,
Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte entwendet und zu
Straftaten missbraucht werden - § 36 Abs. 1 Satz 1.
Speziell für Schusswaffen, verbotene Waffen und Munition
wird dieser Grundsatz im Weiteren näher konkretisiert.
Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen
und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen, eine
entwendete Waffe sofort zu verwenden - § 36 Abs. 1
Satz 2.
Darüber hinaus wird grundsätzlich für die Aufbewahrung
von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Behältnis nach der
europäischen Norm DIN/EN-1143-1 im Widerstandsgrad 0 (dem
niedrigsten Widerstandsgrad dieser Norm) oder ein
gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben. Seit vielen Jahren
wurden in Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für
Langwaffen Sicherheitsbehältnisse nach der Norm VDMA 24992
Stufe A und für Kurzwaffen Stufe B empfohlen (Verband
Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.). Ein Behältnis der
Stufe B entspricht im Übrigen einem Behältnis nach DIN/EN
1143-1 Widerstandsgrad 0. Für bis zu 10 Langwaffen werden
auch Behältnisse nach VDMA 24992 Stufe A (einwandige
Stahlschränke) dauerhaft als sicher anerkannt - § 36
Abs. 2.
Vergleichbar gesicherte Räume werden als gleichwertig
angesehen - § 36 Abs. 2 Satz 3 (neu). Das
Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten
Kreise Flexibilisierungen nach oben und unten festlegen -
§ 36 Abs. 5.
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Restriktionen für
Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen
Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in
hohem Maße bei der Verübung von Straftaten der
Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische Erpressung,
Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte aller im
Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Dies
hat insbesondere aus dem Kreis der Bundesländer und seitens
der Polizei zu der Forderung nach der Einführung staatlicher
Restriktionen für diese bisher lediglich dem
Alterserfordernis von 18 Jahren unterliegenden Waffen geführt.
Dieser Forderung wird durch die Einführung des so
genannten Kleinen Waffenscheins entsprochen:
Für diejenigen Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit
führen möchten, ist eine behördliche Erlaubnispflicht
vorgesehen. Der Ausdruck "Kleiner Waffenschein", der
im Gesetz verankert wird, umschreibt folgenden rechtlichen
Sachverhalt: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind
erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht umfasst aber, wie
sich aus der Waffenliste ergibt, nicht den Erwerb und Besitz;
hierfür gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis der Volljährigkeit.
Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der
Erlaubnispflicht, und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit
und persönlichen Eignung - § 2 Abs. 2 und 4 in
Verbindung mit der Waffenliste (Abschnitt 2 Unterabschnitt 3
Nr. 2, 2.1). Diese wird in Form des Kleinen Waffenscheins
erteilt - § 10 Abs. 4 Satz 4 (neu).
Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und
Protokollierungspflicht von Waffenhändlern bei der Veräußerung
von solchen Schusswaffen vorgesehen, der Verletzung mit Bußgeld
bedroht ist - §§ 35 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 18.
Während die Vorschriften für Schusswaffen verschärft
werden, wird der Erwerb und Besitz von Reizstoffsprühgeräten
bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Sie haben damit
die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels -
§ 3 Abs. 2, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5.
zum Anfang
- Verbot von Wurfsternen und
gefährlichen Messern
Eine Diskussion - wie zu den vorgenannten Gas- und
Schreckschusswaffen - fand in der Vergangenheit auch bezüglich
so genannter Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und
Butterflymesser statt. Die hierzu vorliegenden Tatsachen, die
insbesondere seitens der Bundesländer vorgetragen wurden,
finden ihren Niederschlag in der Aufnahme eines künftigen
Verbotes des Umgangs mit diesen Gegenständen.
Eine Einschränkung erfährt auch das
"Taschenmesserprivileg". Dieses bezog sich schon im
geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich
verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz
wird die gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die
Gattung der Springmesser beschränkt und insoweit verschärft,
als die - besonders zur Bedrohung und zum Messerkampf
geeigneten - Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne
hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und
-beschaffenheit dem Verbot unterfallen - § 2 Abs. 3
und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Abschnitt 1
Nr. 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.3).
zum Anfang
- Das Bundeskriminalamt wird Zentralstelle
für waffenrechtliche Einstufungen. Es bleibt zuständig für
Ausnahmebewilligungen von dem Verbot bestimmter Waffen und
Munition - §§ 2 Abs. 5, 48 Abs. 3, 40 Abs. 3.
zum Anfang
- Die Vorschriften über das Verbringen
und die Mitnahme von Waffen und Munition werden
neu geordnet. Dem Wunsch der Verbände entsprechend werden
Sportschützen aus anderen EU-Staaten künftig die Möglichkeit
erhalten, mit Europäischem Feuerwaffenpass statt bisher drei
nunmehr bis zu sechs Sportwaffen nach Deutschland
mitzubringen, wobei auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit
(dass der andere Staat deutschen Sportschützen Gleiches
gestattet) verzichtet wird - §§ 29 bis 33.
zum Anfang
- Für die Waffenbehörden
und die Meldebehörden wird die
gesetzliche Grundlage für die gegenseitige Unterrichtung über
die Erteilung bzw. den Wegfall waffenrechtlicher Erlaubnisse
einerseits und über Namensänderungen, Wegzug oder Tod eines
Erlaubnisinhabers andererseits geschaffen - § 44; MRRG
§ 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1.
zum Anfang
- Andere der Büchsenmacherausbildung gleichwertige
Ausbildungen und - entsprechend geltendem Recht -
berufliche Tätigkeiten im Waffenhandel
werden als Fachkundenachweis anerkannt -
§ 22.
zum Anfang
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Ausgliederung des Beschussrechts
Maßgeblicher inhaltlicher Grund für die vorgesehene
Trennung des bisherigen Waffengesetzes (durch Herausnahme der
§§ 16 - 26 aus dem bisherigen Waffengesetz) und Bildung
eines eigenständigen Beschussgesetzes ist die
unterschiedliche Zweckrichtung beider Gesetze: Während es bei
dem neuen Waffengesetz primär um die Regelung des Umgangs mit
Waffen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit
geht, wird das Beschussgesetz die Prüfung und Zulassung
insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten und
Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse
der Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln. Die
Trennung von Waffen- und Beschussgesetz besteht auch in allen
anderen Staaten, die - wie Deutschland - Vertragsstaat des
Internationalen Übereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli
1969 sind.
Die Unterschiedlichkeit der Zweckrichtung von Waffen- und
Beschussrecht bedingt auch eine Differenzierung in der maßgeblichen
Begrifflichkeit. So unterscheidet sich der Regelungsbedarf in
Bezug auf Teile von Waffen aus waffenrechtlicher und
beschussrechtlicher Sicht deutlich: Unter dem
waffenrechtlichen Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit kommt es bei der Frage vor allem des Erwerbs von
Waffenteilen darauf an, ob es sich um wesentliche Teile
handelt, also solche, aus denen sich ohne spezialhandwerkliche
Fähigkeiten und Fertigkeiten eine funktionsfähige Waffe
zusammensetzen lässt. Beschussrechtlich ist demgegenüber
wichtig, ob es sich um höchstbeanspruchte Teile handelt, also
solche, die in besonderem Maße bei der Schussabgabe dem
Gasdruck ausgesetzt sind und ohne deren ordnungsgemäßen Be-
und Verarbeitung die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit
als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit nicht
gegeben sind.
Somit trägt die vorgesehene Entflechtung von Waffen- und
Beschussrecht zur besseren Transparenz und Verständlichkeit,
aber auch zur gebotenen Differenzierung und damit zu einer höheren
Anwenderfreundlichkeit bei.
Die vorgesehene Entflechtung wird es außerdem in Zukunft
erleichtern, für Deutschland verbindliche internationale oder
europäische Rechtsakte im Beschussrecht umzusetzen, so vor
allem die von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung
von Handfeuerwaffen (CIP) getroffenen Beschlüsse oder
europarechtliche Vorgaben auf dem Gebiet der
Produktsicherheit.
Schließlich wird die Bedeutung des Beschussgesetzes für
die öffentliche Sicherheit erhalten bleiben, d.h. an der
Verfolgbarkeit der Stationen einer Schusswaffe von der
Anbringung des Prüfzeichens durch ein Beschussamt an wird
sich nichts ändern.
Auf eine Herstellererklärung zur Produktsicherheit von
Schusswaffen, die keiner Bauartprüfung oder keinem Beschuss
unterliegen, wird verzichtet, da die Pflichten des Herstellers
sich bereits aus dem Gerätesicherheitsrecht ergeben - BeschG
§ 9 Abs. 3.
zum Anfang