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Das Bundestag hat am Vormittag des 26.04.2002 ein neues Waffengesetz in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Zur gleichen Stunde hat ein 19-jähriger Schüler im Erfurter Gutenberg-Gymnasium eine Bluttat ohnegleichen begangen. Er tötete mit einer Pistole siebzehn Menschen, darunter dreizehn Lehrer, zwei Schüler, eine Sekretärin und einen Beamten der Vollzugspolizei.

Nachfolgend die Eckpunkte des neuen Gesetzes, wie sie das Bundesministerium des Inneren mitteilt. Das Gesetz könnte erst nach Bestätigung im Bundesrat und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft treten. Es zeichnet sich ab, daß Bundesrat und Bundestag im Vermittlungsausschuß eine Verschärfung des gerade verabschiedeten Gesetzes vereinbaren und durchführen werden. Seitens des Bundesministeriums des Inneren ist davon die Rede, die Altersgrenze für den Erwerb von  Schusswaffen auf 21 Jahre anzuheben. Union, SPD und Grüne sind sich zumindest darüber einig, daß Verschärfungen des neuen Gesetzes erfolgen sollen. Über die einzelnen Veränderungen sind derzeit verschiedene Vorschläge und Gerüchte im Umlauf.

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26.04.2002
Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen im Vergleich zum geltenden Recht:

Zusammenfassung der im  Vergleich zum geltenden Recht wesentlichen Neuregelungen im Waffenrecht  

Inhaltsverzeichnis

  1. Zuverlässigkeit
  2. Anerkennung eines Bedürfnisses für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition
  3. Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände
  4. Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten/Betrieb von Schießstätten durch Schießsportverbände als juristische Personen
  5. Regelungen für Jäger
  6. Regelungen für Brauchtumsschützen
  7. Einzelentscheidungen zur Befreiung von Erlaubnispflichten
  8. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall
  9. Weitere Besonderheiten für Waffen- und Munitionssammler
  10. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
  11. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen
  12. Verbot von Wurfsternen und gefährlichen Messern
  13. Zentralstelle für waffenrechtliche Einstufungen
  14. Verbringen und Mitnahme von Waffen und Munition
  15. Waffen- und Meldebehörden
  16. Fachkundenachweis
  17. Ausgliederung des Beschussrechts
  1. Zuverlässigkeit (als Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition)

    Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Verhängung eines behördlichen Umgangsverbotes mit Waffen und Munition ist die Zuverlässigkeit eine entscheidende Voraussetzung. Es geht bei diesem Erfordernis darum, den Umgang mit Waffen oder Munition Personen zu verwehren, die durch ihr Verhalten Anlass gegeben haben zu Zweifeln an ihrer Rechtstreue oder für die Besorgnis, die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen gefahrenträchtigen Gegenständen vermissen zu lassen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist bereits im geltenden Waffengesetz verankert (§§ 5 und 40 des bisherigen Waffengesetzes).

    Die zentrale Bedeutung des Kriteriums der Zuverlässigkeit, von der die Möglichkeit zum Umgang insbesondere mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition abhängt, rechtfertigt es, strenge Anforderungen zu stellen.

    Demgemäß wurde der Katalog der Tatbestände dahin gehend konkretisiert, dass bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet wird - § 5 Abs. 1 Nr. 1.

    Gleichzeitig orientieren sich die auf begangene Straftaten bezogenen Regelfälle für die Annahme der Unzuverlässigkeit - hier kann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Einzelfall entkräftet werden - nicht mehr primär an der Art der begangenen Straftat, sondern an der Strafhöhe (d.h. Unzuverlässigkeit bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen) - § 5 Abs. 2 Nr. 1.

    Schließlich begründen auch die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, aber auch massiv zu Tage getretene Gewalttätigkeit regelmäßig die Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person - § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.

    Die auch von der Rechtsprechung seit Langem geforderte Angleichung des Zuverlässigkeitsmaßstabs der Jäger an die Anforderungen für alle übrigen Waffenbesitzer wird mit einer entsprechenden Änderung des Bundesjagdgesetzes erreicht - Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a.

    Für die Zuverlässigkeitsprüfung wird eine Abfrage beim zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eröffnet, womit - ergänzend zur Anfrage beim Bundeszentralregister über Vorstrafen - festgestellt werden kann, ob in Deutschland gegen einen Antragsteller ein Strafverfahren anhängig ist - § 5 Abs. 5 Nr. 2.2.

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  2. Anerkennung eines Bedürfnisses für den Umgang mitWaffen oder Munition

    Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Privatpersonen wird prinzipiell auch zukünftig vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig sein.

    Wegen fehlender oder unklarer Vorschriften im geltenden Recht wurden die Anforderungen an die staatliche Anerkennung eines Bedürfnisses insbesondere für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition ausdrücklich geregelt und zum Teil konkretisiert.

    Dies betrifft in erster Linie den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Sportschützen. Nachdem die bisher hier geltenden Vorschriften in der Vergangenheit immer wieder zu Auslegungsproblemen und, damit verbunden, zu einer unterschiedlichen Handhabung des Rechts geführt haben, wird künftig von der Möglichkeit der grundsätzlichen Anerkennung eines Bedürfnisses für Sportschützen ausgegangen, wenn die schießsportliche Betätigung durch eine Bestätigung des jeweiligen Schießsportverbandes nachgewiesen ist. Das einem Sportschützen zugestandene Kontingent soll aus insgesamt drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen bestehen; einläufige Einzellader-Kurzwaffen, Perkussionswaffen, Einzellader-Langwaffen sowie Repetier-Langwaffen können von Sportschützen also ohne Kontingentbegrenzung erworben werden. Der Erwerb und Besitz über das Kontingent hinaus gehender Schusswaffen ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für das Schießen als Wettkampfsport abhängig - § 14 Abs. 1 bis 3.

    Die so genannte Gelbe Waffenbesitzkarte, also die unbefristete Erlaubnis zum Waffenerwerb durch Sportschützen, soll über die Einzellader-Langwaffen hinaus auf die vorstehend genannten, von dem Kontingent ausgenommenen Schusswaffen erstreckt werden. Dies gilt nicht für Vorderschaft-Repetierflinten ("pump-guns"), für die weiterhin eine vorherige Einzelerwerbserlaubnis (Grüne Waffenbesitzkarte) erforderlich ist. Für auf dieser Grundlage erworbene Waffen ist binnen zwei Wochen die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen - § 14 Abs. 3.

    Mit einer einmaligen Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses nach 3 Jahren soll der Waffenbeschaffung z.B. als Scheinschütze begegnet werden - §§ 4 Abs. 4, 15 Abs. 1 Nr. 7.

    Sportschützen und Jäger werden zudem als Regelfall für die Anerkennung eines Bedürfnisses genannt - § 8 Abs. 2.

    Der gesetzlich gestattete Umgang mit Waffen wird ausdrücklich auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck anerkannt. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die in anerkannter Weise als Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vorgenommen werden (z.B. Transport der Sportwaffe zu einem Büchsenmacher zwecks Reparatur). Andererseits wird verdeutlicht, dass bedürfnisfremde Tätigkeiten nicht gestattet sind (z.B. Nutzung der Sportwaffe bei einer Tätigkeit als Türsteher) - § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3.

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  3. Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände

    Die Regelung über die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen ist in engem Zusammenhang zu sehen mit der neu geschaffenen Regelung über ein Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände, die schon heute durch die Ausstellung so genannter Bedürfnisbescheinigungen maßgeblich an dem Verwaltungsverfahren zur (erleichterten) Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen beteiligt sind. Vor dem Hintergrund sich neu formierender Schießsportverbände mit eher geringen Mitgliederzahlen, aber neuen Schießdisziplinen für großkalibrige Dienst- und Gebrauchswaffen, die von den Waffenbehörden nur schwer überschaut und bewertet werden können, ergibt sich die Notwendigkeit, in Zukunft Kriterien für eine Anerkennung solcher Schießsportverbände zu schaffen, die weiterhin im geschilderten Rahmen bei der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse beteiligt sind - § 15.

    Gefordert wird danach neben einer Mindestzahl von Mitgliedern in den angeschlossenen schießsportlichen Vereinigungen vor allem eine Organisation, die das Ziel der schießsportlichen Betätigung als Breiten- und Leistungssport im Rahmen feststehender Schießsportordnungen verfolgt und auf die Einhaltung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der angeschlossenen Vereine hinwirkt.

    Für den Begriff des Schießsports wird eine gesetzliche Definition eingeführt - § 15 Abs. 6.

    Nicht mitteilungspflichtig wird die Inaktivität von Schießsportlern sein; die Benennungspflicht wird nur solche Vereinsmitglieder betreffen, die aus dem Verein ausgeschieden sind - § 15 Abs. 5.

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  4. Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten / Betrieb von Schießstätten durch Schießsportvereine als juristische Personen

    Die Altersgrenze für das sportliche Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und ähnlichen Schusswaffen wird gegenüber dem geltenden Recht für Kinder auf 10 Jahre abgesenkt werden; ab 14 Jahre darf auch mit scharfen Schusswaffen geschossen werden. Zur Förderung des Leistungssports können auch diese Altersgrenzen unterschritten werden. Allerdings wird bei Kindern im Alter zwischen 10 und 12 Jahren die Verpflichtung bestehen, die Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperson sicherzustellen - § 27 Abs. 4.

    Der Betrieb von Schießstätten darf künftig nicht nur natürlichen, sondern auch Schießsportvereinen als juristischen Personen gestattet werden - § 27 Abs. 1 Satz 2. Ebenso darf künftig auch Schießsportvereinen eine Waffenbesitzkarte erteilt werden - § 10 Abs. 2.

    Durch ausdrückliche Regelung wird das Schießen von Minderjährigen an Schießbuden auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ohne gesetzliche Mindestaltersgrenze gestattet - § 27 Abs. 6.

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  5. Regelungen für Jäger

    Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen Übungsschießen wird ausdrücklich geregelt und anerkannt - § 13 Abs. 1 Nr. 1.

    Die Geeignetheit einer Waffe zur Jagdausübung wird nicht geprüft; es genügt, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung verboten sind - § 13 Abs. 2.

    Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen wird eine Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ausgeschlossen. Jagd-Langwaffen können auf Jagdschein erworben werden. Beides gilt auch für Inhaber von entsprechenden Jugendjagdscheinen. Jäger und Angehörige pelz- und lederverarbeitender Berufe dürfen für ihre Tätigkeit erforderliche Faustmesser erwerben und besitzen, die ansonsten verboten sind - § 40 Abs. 3.

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  6. Regelungen für Brauchtumsschützen

    Für Brauchtumsschützen können Erlaubnisse zum Führen und Schießen bei Brauchtumsveranstaltungen sowie Ausnahmebewilligungen vom Verbot des Waffenführens bei öffentlichen Veranstaltungen dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Es wird klargestellt, dass das erlaubnisfreie Führen durch den Einzelschützen den Hin- und Rückweg zur bzw. von der Veranstaltung einschließt - § 16.

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  7. Den Waffenbehörden wird die Möglichkeit für Einzelentscheidungen zur Befreiung von Erlaubnispflichten im Umgang mit Waffen und Munition gegeben - § 12 Abs. 5.

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  8. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall

    Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes Erbenprivileg). Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzerwerb des Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht unberührt bleibt.

    Die besondere Stellung des Erben wird durch den vorliegenden Entwurf weiterhin anerkannt - § 20. Auf Initiative der Koalitionsfraktionen wird der privilegierte Personenkreis über die Erben hinaus auch auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet.

    Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom Erblasser berechtigt besessen wurden - § 20.

    Um der mit dem Verzicht auf Sachkunde und Bedürfnis beim Erwerber im Erbfall verbundenen Gefahr von Missbrauchsfällen zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich beabsichtigt, den Besitz von vererbten Schusswaffen mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in vergleichbarer Weise gegen eine Verwendung zu sichern. Wirksame Sicherungssysteme dieser Art sind augenblicklich auf dem Markt noch nicht vorhanden. Da auf Dauer das Sichanhäufen von Schusswaffen in Händen von Personen, die weder sachkundig sein noch ein eigenes Bedürfnis für den Umgang mit Schusswaffen haben müssen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar ist, wird das Erbenprivileg auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet (Artikel 18 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Satz 2).

    Hierzu hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen eine Entschließung zu dieser Befristung gefasst, in der die gesetzgeberische Absicht verdeutlicht wird:

    Die 5-jährige Frist des Weiterbestehens des Erbenprivilegs soll dazu genutzt werden, um die angesprochene Privilegierung des ohne Sachkunde und Bedürfnis besitzenden Personenkreises durch Maßnahmen technischer Art, die die Sicherheit erhöhen, auszugleichen. Die laufenden Entwicklungen eines Blockiersystems, das eine Schusswaffe ohne Zerstörung schießunfähig macht, sollen dadurch vorangetrieben und beschleunigt werden.

    Die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen nur durch dafür besonders autorisierte Personen eingebaut bzw. deaktiviert werden dürfen; Verstöße hiergegen werden strafbar sein.

    Die Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen soll im breiten Konsens von Herstellern, Beschussämtern, Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder unter Einbeziehung des Beschussrates als übergreifendes Fachgremium (BeschG § 15) festgestellt werden.

    Der Bundesregierung wird aufgegeben, das Parlament rechtzeitig vor Ablauf der 5-jährigen Weitergeltungsfrist des Erbenprivilegs auf je nach Stand der Entwicklung angemessene Maßnahmen vorzubereiten: Bei Marktreife wären Vorschriften vorzuschlagen, die das Erbenprivileg für Erwerber im Erbfall ohne Sachkunde und Bedürfnis beibehalten, wenn die durch Erbfall erlangte Schusswaffe mit einem solchen Blockiersystem gegen die Verwendung gesichert wird; bei noch bestehendem Zeitbedarf für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem durch Verlängerung der Befristung Rechnung zu tragen.

    Ferner wird eine besondere Regelung für den Erwerb und Besitz von vererbten Waffen- oder Munitionssammlungen vorgesehen. Hier soll die Fortführung einer derartigen Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber im Erbfall ausreichen - § 17 Abs. 3 (neu).

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  9. Weitere Besonderheiten für Waffen- und Munitionssammler

    Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung dem Begriff der kulturhistorischen Bedeutsamkeit unterfällt.

    Außerdem werden den Sammlern von Munition Erleichterungen vor allem im Hinblick auf die beschussrechtliche Zulassung und Kennzeichnung eingeräumt, die wegen der besonderen Eigenschaften von Sammlermunition erforderlich sind - § 17 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6; BeschG § 11 Abs. 1 Nr. 2.

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  10. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

    Anknüpfend an § 42 des geltenden Waffengesetzes, der die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition vorschreibt, regelt § 36 die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Erstreckung des allgemeinen Grundsatzes der sicheren Aufbewahrung auf alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist erforderlich, weil nicht nur Schusswaffen, sondern auch z.B. Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste, Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte entwendet und zu Straftaten missbraucht werden - § 36 Abs. 1 Satz 1.

    Speziell für Schusswaffen, verbotene Waffen und Munition wird dieser Grundsatz im Weiteren näher konkretisiert. Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen, eine entwendete Waffe sofort zu verwenden - § 36 Abs. 1 Satz 2.

    Darüber hinaus wird grundsätzlich für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Behältnis nach der europäischen Norm DIN/EN-1143-1 im Widerstandsgrad 0 (dem niedrigsten Widerstandsgrad dieser Norm) oder ein gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben. Seit vielen Jahren wurden in Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Langwaffen Sicherheitsbehältnisse nach der Norm VDMA 24992 Stufe A und für Kurzwaffen Stufe B empfohlen (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.). Ein Behältnis der Stufe B entspricht im Übrigen einem Behältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0. Für bis zu 10 Langwaffen werden auch Behältnisse nach VDMA 24992 Stufe A (einwandige Stahlschränke) dauerhaft als sicher anerkannt - § 36 Abs. 2.

    Vergleichbar gesicherte Räume werden als gleichwertig angesehen - § 36 Abs. 2 Satz 3 (neu). Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise Flexibilisierungen nach oben und unten festlegen - § 36 Abs. 5.

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  11. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen 

    Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische Erpressung, Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Dies hat insbesondere aus dem Kreis der Bundesländer und seitens der Polizei zu der Forderung nach der Einführung staatlicher Restriktionen für diese bisher lediglich dem Alterserfordernis von 18 Jahren unterliegenden Waffen geführt.

    Dieser Forderung wird durch die Einführung des so genannten Kleinen Waffenscheins entsprochen:

    Für diejenigen Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen möchten, ist eine behördliche Erlaubnispflicht vorgesehen. Der Ausdruck "Kleiner Waffenschein", der im Gesetz verankert wird, umschreibt folgenden rechtlichen Sachverhalt: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht umfasst aber, wie sich aus der Waffenliste ergibt, nicht den Erwerb und Besitz; hierfür gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis der Volljährigkeit. Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der Erlaubnispflicht, und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung - § 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit der Waffenliste (Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2, 2.1). Diese wird in Form des Kleinen Waffenscheins erteilt - § 10 Abs. 4 Satz 4 (neu).

    Darüber hinaus wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von Waffenhändlern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen, der Verletzung mit Bußgeld bedroht ist - §§ 35 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 18.

    Während die Vorschriften für Schusswaffen verschärft werden, wird der Erwerb und Besitz von Reizstoffsprühgeräten bereits Jugendlichen ab 14 Jahren gestattet. Sie haben damit die Möglichkeit eines wirksamen Verteidigungsmittels - § 3 Abs. 2, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5.

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  12. Verbot von Wurfsternen und gefährlichen Messern

    Eine Diskussion - wie zu den vorgenannten Gas- und Schreckschusswaffen - fand in der Vergangenheit auch bezüglich so genannter Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser statt. Die hierzu vorliegenden Tatsachen, die insbesondere seitens der Bundesländer vorgetragen wurden, finden ihren Niederschlag in der Aufnahme eines künftigen Verbotes des Umgangs mit diesen Gegenständen.

    Eine Einschränkung erfährt auch das "Taschenmesserprivileg". Dieses bezog sich schon im geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz wird die gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die - besonders zur Bedrohung und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und -beschaffenheit dem Verbot unterfallen - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.3).

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  13. Das Bundeskriminalamt wird Zentralstelle für waffenrechtliche Einstufungen. Es bleibt zuständig für Ausnahmebewilligungen von dem Verbot bestimmter Waffen und Munition - §§ 2 Abs. 5, 48 Abs. 3, 40 Abs. 3.

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  14. Die Vorschriften über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen und Munition werden neu geordnet. Dem Wunsch der Verbände entsprechend werden Sportschützen aus anderen EU-Staaten künftig die Möglichkeit erhalten, mit Europäischem Feuerwaffenpass statt bisher drei nunmehr bis zu sechs Sportwaffen nach Deutschland mitzubringen, wobei auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit (dass der andere Staat deutschen Sportschützen Gleiches gestattet) verzichtet wird - §§ 29 bis 33.

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  15. Für die Waffenbehörden und die Meldebehörden wird die gesetzliche Grundlage für die gegenseitige Unterrichtung über die Erteilung bzw. den Wegfall waffenrechtlicher Erlaubnisse einerseits und über Namensänderungen, Wegzug oder Tod eines Erlaubnisinhabers andererseits geschaffen - § 44; MRRG § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1.

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  16. Andere der Büchsenmacherausbildung gleichwertige Ausbildungen und - entsprechend geltendem Recht - berufliche Tätigkeiten im Waffenhandel werden als Fachkundenachweis anerkannt - § 22.

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  17. Ausgliederung des Beschussrechts

    Maßgeblicher inhaltlicher Grund für die vorgesehene Trennung des bisherigen Waffengesetzes (durch Herausnahme der §§ 16 - 26 aus dem bisherigen Waffengesetz) und Bildung eines eigenständigen Beschussgesetzes ist die unterschiedliche Zweckrichtung beider Gesetze: Während es bei dem neuen Waffengesetz primär um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit geht, wird das Beschussgesetz die Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse der Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln. Die Trennung von Waffen- und Beschussgesetz besteht auch in allen anderen Staaten, die - wie Deutschland - Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 sind.

    Die Unterschiedlichkeit der Zweckrichtung von Waffen- und Beschussrecht bedingt auch eine Differenzierung in der maßgeblichen Begrifflichkeit. So unterscheidet sich der Regelungsbedarf in Bezug auf Teile von Waffen aus waffenrechtlicher und beschussrechtlicher Sicht deutlich: Unter dem waffenrechtlichen Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit kommt es bei der Frage vor allem des Erwerbs von Waffenteilen darauf an, ob es sich um wesentliche Teile handelt, also solche, aus denen sich ohne spezialhandwerkliche Fähigkeiten und Fertigkeiten eine funktionsfähige Waffe zusammensetzen lässt. Beschussrechtlich ist demgegenüber wichtig, ob es sich um höchstbeanspruchte Teile handelt, also solche, die in besonderem Maße bei der Schussabgabe dem Gasdruck ausgesetzt sind und ohne deren ordnungsgemäßen Be- und Verarbeitung die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit nicht gegeben sind.

    Somit trägt die vorgesehene Entflechtung von Waffen- und Beschussrecht zur besseren Transparenz und Verständlichkeit, aber auch zur gebotenen Differenzierung und damit zu einer höheren Anwenderfreundlichkeit bei.

    Die vorgesehene Entflechtung wird es außerdem in Zukunft erleichtern, für Deutschland verbindliche internationale oder europäische Rechtsakte im Beschussrecht umzusetzen, so vor allem die von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) getroffenen Beschlüsse oder europarechtliche Vorgaben auf dem Gebiet der Produktsicherheit.

    Schließlich wird die Bedeutung des Beschussgesetzes für die öffentliche Sicherheit erhalten bleiben, d.h. an der Verfolgbarkeit der Stationen einer Schusswaffe von der Anbringung des Prüfzeichens durch ein Beschussamt an wird sich nichts ändern.

    Auf eine Herstellererklärung zur Produktsicherheit von Schusswaffen, die keiner Bauartprüfung oder keinem Beschuss unterliegen, wird verzichtet, da die Pflichten des Herstellers sich bereits aus dem Gerätesicherheitsrecht ergeben - BeschG § 9 Abs. 3.

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