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Das Bundeskabinett hat am Morgen des 11.07.2001 eine Waffengesetzentwurf verabschiedet, nachdem er mit den Bundesländern und den beteiligten Verbänden abgestimmt worden sein soll. Dieser Entwurf wird somit jetzt dem förmlichen Gesetzgebungsverfahren zugeleitet werden.

Nachfolgend die Eckpunkte, wie sie das Bundesministerium des Inneren mitteilt.

Aktueller Entwurf als PDF-Datei (822 KB)
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INHALT
0. Einleitende Begründung
1. Zuverlässigkeit
2. Bedürfnis
3. Verbände
4. Erben
5. Aufbewahrung
6. "Kleiner Waffenschein"
7. Wurfsterne/Messer
8. Beschussrecht
9. Unser Kommentar

11.07.2001
Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen im Vergleich zum geltenden Recht:

Nachfolgender gelb hinterlegter Text ist Originalton des BMI
Einleitende Begründung
des Bundesministeriums des Inneren
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts beschlossen.

Nach intensiver Abstimmung mit Ländern, Verbänden und Bundesressorts legt die Bundesregierung damit den Grundstein für ein verständlicheres und übersichtlicheres Waffenrecht in Deutschland.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sieht das Gesetz für die Prüfung, Zulassung und Verwendung von Waffen grundsätzlich weitaus schärfere Bedingungen gegenüber dem bisherigen Recht vor. Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts gliedert das bisherige Waffengesetz aus Praxisgründen in zwei neue Gesetze. Ein Gesetz, das Waffengesetz, sieht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Regelungen für die Waffenbesitzer vor. Das zweite Gesetz, das Beschussgesetz, regelt die Prüfung und Zulassung von Waffen und Munition zur Sicherheit der Verwender.

Dazu erklärt Bundesinnenminister Otto Schily:

"Mit dem Gesetzentwurf wird nach vielen vergeblichen Anläufen der alten Bundesregegierung das Waffenrecht modernisiert. Das war überfällig. Oberste Priorität des neuen Gesetzes ist der bessere Schutz der Bevölkerung.

Kernpunkte der Neuregelung sind höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Personen, die mit Waffen umgehen dürfen, insbesondere der Ausschluss des Waffenerwerbs durch Extremisten, ein so genannter 'kleiner Waffenschein' für das Führen von Gas- und Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit, das Verbot von Fall-, Faust- und Butterflymessern sowie Wurfsternen und weitere Restriktionen für Springmesser sowie strengere Aufbewahrungsregelungen für Waffen und Munition.

Zugleich ist das neue Recht transparenter als das bisherige Gesetz; damit wird ein einheitlicherer Vollzug ermöglicht. Das verbessert die Rechtssicherheit aller Beteiligten, insbesondere auch zu Gunsten der Jäger und Schützen."
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1. Zuverlässigkeit
(als Voraussetzung für den Umgang mit Waffen oder Munition)

Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Verhängung eines behördlichen Umgangsverbotes mit Waffen und Munition ist die Zuverlässigkeit eine entscheidende Voraussetzung. Es geht bei diesem Erfordernis darum, den Umgang mit Waffen oder Munition Personen zu verwehren, die durch ihr Verhalten Anlass gegeben haben zu Zweifeln an ihrer Rechtstreue oder für die Besorgnis, die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen gefahrenträchtigen Gegenständen vermissen zu lassen. Das Kriterium der Zuverlässigkeit ist bereits im geltenden Waffengesetz verankert (§§ 5 und 40 des bisherigen Waffengesetzes).

Die zentrale Bedeutung des Kriteriums der Zuverlässigkeit, von der die Möglichkeit zum Umgang insbesondere mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition abhängt, rechtfertigt es, strenge Anforderungen zu stellen.

Dem gemäß wurde der Katalog der Tatbestände dahin gehend konkretisiert, dass bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Haftstrafe verurteilt wurden, generell und unwiderleglich die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet wird - § 5 Abs. 1 Nr. 1.

Gleichzeitig orientieren sich die auf begangene Straftaten bezogenen Regelfälle für die Annahme der Unzuverlässigkeit - hier kann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Einzelfall entkräftet werden - nicht mehr primär an der Art der begangenen Straftat, sondern an der Strafhöhe (d.h. Unzuverlässigkeit bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen) - § 5 Abs. 2 Nr. 1.

Schließlich begründen im Entwurf auch die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder in einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei sowie die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, aber auch massiv zu Tage getretene Gewalttätigkeit regelmäßig die Annahme der Unzuverlässigkeit einer Person - § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4.

Generell ist vorgesehen, die Frist für die Vornahme von Regelüberprüfungen der Zuverlässigkeit von bisher fünf auf drei Jahre zu reduzieren - § 4 Abs. 3.

Die auch von der Rechtsprechung seit langem geforderte Angleichung des Zuverlässigkeitsmaßstabs der Jäger an die Anforderungen für alle übrigen Waffenbesitzer wird im Entwurf mit einer entsprechenden Änderung des Bundesjagdgesetzes erreicht - Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a.
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2. Anerkennung eines Bedürfnisses für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition

Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Privatpersonen gilt der von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigte Grundsatz "so wenig Waffen wie möglich ins Volk".

Um der Gefahr eines permanenten Anwachsens der Zahl an Schusswaffen und Munition in privater Hand (ohne besonderen Bedarfsgrund) entgegen zu wirken, wurden die Anforderungen an die staatliche Anerkennung eines Bedürfnisses insbesondere für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition überarbeitet und zum Teil konkretisiert.

Dies betrifft in erster Linie den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Sportschützen. Nachdem die bisher hier geltenden Vorschriften in der Vergangenheit immer wieder zu Auslegungsproblemen und, damit verbunden, zu einer unterschiedlichen Handhabung des Rechts geführt haben, geht der Entwurf nunmehr von der Möglichkeit der grundsätzlichen Anerkennung eines Bedürfnisses für Sportschützen aus, wenn die schießsportliche Betätigung durch eine Bestätigung des jeweiligen Schießsportverbandes nachgewiesen ist. Das einem Sportschützen zugestandene Kontingent besteht aus insgesamt drei Repetier- oder halbautomatischen Langwaffen und zwei Kurzwaffen; Einzellader-Langwaffen können von Sportschützen also ohne Kontingentbegrenzung erworben werden (bei diesen ist ein Missbrauch praktisch selten). Der Erwerb und Besitz über das Kontingent hinaus gehender Schusswaffen ist von dem Erfordernis für weitere Sportdisziplinen oder für das Schießen als Wettkampfsport abhängig - § 14 Abs. 1 und 2.
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3. Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände

Die Regelung über die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen ist in engem Zusammenhang zu sehen mit der neu geschaffenen Regelung über ein Anerkennungsverfahren für Schießsportverbände, die schon heute durch die Ausstellung so genannter Bedürfnisbescheinigungen maßgeblich an dem Verwaltungsverfahren zur (erleichterten) Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen beteiligt sind. Vor dem Hintergrund sich ständig neu formierender Schießsportverbände mit eher marginalen Mitgliederzahlen, aber neuen Schießdisziplinen für großkalibrige Dienst- und Gebrauchswaffen, die von den Waffenbehörden nur schwer überschaut und bewertet werden können, ergibt sich die Notwendigkeit, in Zukunft Kriterien für eine Anerkennung solcher Schießsportverbände zu schaffen, die weiterhin im geschilderten Rahmen bei der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse beteiligt sind- § 15.

Gefordert wird danach neben einer Mindestzahl von Mitgliedern in den angeschlossenen schießsportlichen Vereinigungen vor allem eine Organisation, die das Ziel der schießsportlichen Betätigung als Breiten- und Leistungssport im Rahmen feststehender Schießsportordnungen verfolgt und auf die Einhaltung gesetzlicher Mitwirkungspflichten der angeschlossenen Vereine hinwirkt.
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4. Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erben

Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes Erbenprivileg). Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzerwerb des Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht unberührt bleibt.

Die besondere Stellung des Erben wird durch den vorliegenden Entwurf weiterhin anerkannt - § 20.

Ausdrücklich bestimmt ist im Entwurf, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Wege der Erbfolge nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom Erblasser berechtigt besessen wurden - § 20 Abs. 1.

Um der mit dem Verzicht auf Sachkunde und Bedürfnis beim Erben verbundenen Gefahr von Missbrauchsfällen zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich beabsichtigt, den Besitz von Schusswaffen auf Erbschein mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in vergleichbarer Weise gegen eine Verwendung zu sichern. Wirksame Sicherungssysteme dieser Art sind augenblicklich auf dem Markt noch nicht vorhanden; die Bringschuld der Entwicklung wirksamer und marktfähiger Blockiersysteme hat die Waffenindustrie bisher nicht eingelöst. Da auf Dauer das ständige Sichanhäufen von Schusswaffen in Händen von Erben, die weder sachkundig sind noch ein eigenes Bedürfnis für den Umgang mit Schusswaffen haben, im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar ist, wird das eigentliche Erbenprivileg auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet (Artikel 17 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2). Sollte bis dahin ein Blockiersystem zur Marktreife gelangt sein, wird der Gesetzgeber zu entscheiden haben, ob er - wie im jetzigen Gesetzgebungsverfahren ursprünglich beabsichtigt - an die Stelle des jetzigen § 20 Abs. 2 Satz 2 eine Vorschrift setzt, die das Erbenprivileg für diejenigen Erben beibehält, die die ererbte Schusswaffe mit einem Blockiersystem gegen die Verwendung sichern.
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5. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Anknüpfend an § 42 des geltenden Waffengesetzes, der die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition vorschreibt, regelt § 36 des Entwurfs die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition. Dies ist erforderlich, weil nicht nur Schusswaffen, sondern auch andere Waffen wie Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste, Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte entwendet und zu Straftaten missbraucht werden. Vorgeschrieben ist auch die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, um dem Täter die Möglichkeit zu nehmen, eine entwendete Waffe sofort zu verwenden - § 36 Abs. 1.

Darüber hinaus wird grundsätzlich für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Behältnis nach der europäischen Norm DIN/EN-1143-1 im Widerstandsgrad 0 (dem niedrigsten Widerstandsgrad dieser Norm) oder ein gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben. Seit vielen Jahren wurden in Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Langwaffen Sicherheitsbehältnisse nach der Norm VDMA 24992 Stufe A und für Kurzwaffen Stufe B empfohlen (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.). Diese Norm wird jedoch zum 31. Dezember 2002 zu Gunsten der europäischen Norm aufgehoben. Ein Behältnis der Stufe B entspricht im Übrigen einem Behältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0. Für bis zu 10 Langwaffen werden auch vor dem 31. 12. 2002 beschaffte Behältnisse nach VDMA 24992 Stufe A (einwandige Stahlschränke) als sicher anerkannt - § 36 Abs. 2.

Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise Flexibilisierungen nach oben und unten festlegen - § 36 Abs. 5.
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6. Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen

Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen treten zwischenzeitlich in hohem Maße bei der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z.B. Raub, räuberische Erpressung, Geiselnahme) in Erscheinung; sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Dies hat insbesondere aus dem Kreis der Bundesländer und seitens der Polizei zu der Forderung nach der Einführung staatlicher Restriktionen für diese bisher lediglich dem Alterserfordernis von 18 Jahren unterliegenden Waffen geführt.

Diese Forderung wird in dem vorliegenden Entwurf durch die Einführung des so genannten kleinen Waffenscheins aufgegriffen:

Für diejenigen Personen, die solche Waffen in der Öffentlichkeit führen möchten, ist eine behördliche Erlaubnispflicht vorgesehen. Der Ausdruck "kleiner Waffenschein" umschreibt umgangssprachlich folgenden rechtlichen Sachverhalt: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht umfasst aber, wie sich aus der Waffenliste Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 ergibt, nicht den Erwerb und Besitz, hierfür gilt nach wie vor nur das Alterserfordernis der Volljährigkeit. Das Führen dieser Waffen unterliegt jedoch der Erlaubnispflicht, und zwar der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung -§ 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit der Waffenliste (Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1). Wie jede andere Erlaubnis zum Führen von Waffen wird sie in Form eines Waffenscheins erteilt - § 10 Abs. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Gas- und Schreckschusswaffen sind frei vom Erfordernis einer Waffenbesitzkarte, unterfallen aber der Waffenscheinpflicht. Der "kleine Waffenschein" ist ein Waffenschein (= Erlaubnisbescheinigung zum Führen einer Waffe), der die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung voraussetzt.
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7. Verbot von Wurfsternen und gefährlichen Messern

Eine Diskussion - wie zu den vorgenannten Gas- und Schreckschusswaffen - fand in der Vergangenheit auch bezüglich so genannter Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser statt. Die hierzu vorliegenden Tatsachen, die insbesondere seitens der Bundesländer vorgetragen wurden, finden ihren Niederschlag in der Aufnahme eines künftigen Verbotes des Umgangs mit diesen Gegenständen.

Eine Einschränkung erfährt auch das "Taschenmesserprivileg". Dieses bezog sich schon im geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz wird die gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die - besonders zur Bedrohung und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und -beschaffenheit dem Verbot unterfallen - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung mit Waffenliste (Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.3)
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8. Ausgliederung des Beschussrechts:

Maßgeblicher inhaltlicher Grund für die vorgesehene Trennung des bisherigen Waffengesetzes (durch Herausnahme der §§ 16 - 26 aus dem bisherigen Waffengesetz) und Bildung eines eigenständigen Beschussgesetzes ist die unterschiedliche Zweckrichtung beider Gesetze: Während es bei dem neuen Waffengesetz primär um die Regelung des Umgangs mit Waffen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit geht, wird das Beschussgesetz die Prüfung und Zulassung insbesondere von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen im Interesse der Sicherheit für den Verwender und Dritte regeln. Die Trennung von Waffen- und Beschussgesetz besteht auch in allen anderen Staaten, die - wie Deutschland - Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 01.07.1969 sind.

Die Unterschiedlichkeit der Zweckrichtung von Waffen- und Beschussrecht bedingt auch eine Differenzierung in der maßgeblichen Begrifflichkeit. So unterscheidet sich der Regelungsbedarf in Bezug auf Teile von Waffen aus waffenrechtlicher und beschussrechtlicher Sicht deutlich: Unter dem waffenrechtlichen Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit kommt es bei der Frage vor allem des Erwerbs von Waffenteilen darauf an, ob es sich um wesentliche Teile handelt, also solche, aus denen sich ohne spezialhandwerkliche Fähigkeiten und Fertigkeiten eine funktionsfähige Waffe zusammensetzen lässt. Beschussrechtlich ist dem gegenüber wichtig, ob es sich um höchstbeanspruchte Teile handelt, also solche, die in besonderem Maße bei der Schussabgabe dem Gasdruck ausgesetzt sind und ohne deren ordnungsgemäßen Be- und Verarbeitung die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit nicht gegeben sind.

Somit trägt die vorgesehene Entflechtung von Waffen- und Beschussrecht zur besseren Transparenz und Verständlichkeit, aber auch zur gebotenen Differenzierung und damit zu einer höheren Anwenderfreundlichkeit bei.

Die vorgesehene Entflechtung wird es außerdem in Zukunft erleichtern, für Deutschland verbindliche internationale oder europäische Rechtsakte im Beschussrecht umzusetzen, so vor allem die von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (CIP) getroffenen Beschlüsse oder europarechtliche Vorgaben auf dem Gebiet der Produktsicherheit.

Schließlich wird die Bedeutung des Beschussgesetzes für die öffentliche Sicherheit erhalten bleiben, d.h. an der Verfolgbarkeit der Stationen einer Schusswaffe von der Anbringung des Prüfzeichens durch ein Beschussamt wird sich nichts ändern.
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Vorstehender gelb hinterlegter Text ist Originalton BMI


Unser Kommentar:

Bedauerlicherweise wird der illegale Waffenbesitz und somit die ganz wesentliche Quelle krimineller Gewalttaten vom vorliegenden Entwurf - sollte er Gesetz werden - nicht berührt. Das Gesetz geht an der größten potentiellen Tätergruppe vorbei, weil es an die Jäger, Sportschützen und Sammler adressiert ist, die in verschiedenen Verlautbarungen aus der Politik immer wieder als eine besonders gesetzestreue Personengruppe bezeichnet werden. Warum der gesetzgeberische Ansatz somit letztlich verfehlt ist, lesen Sie im Einzelnen hier...

"Waffen sind demnach Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, zur Befolgung der Gesetze gegen Bürger eingesetzt zu werden ..."

heißt es in der Begründung des vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurfes eines novellierten Waffengesetzes (Begründung zu § 8, Seite 109). Dieser Satz ist ein Skandal von solcher Widerwärtigkeit, daß man es eigentlich kaum glauben kann.

Zum einen ist die zitierte Behauptung sachlich falsch. Waffen sind ihrem Wesen nach zur Jagd und zur Selbstverteidigung bestimmt. Man muß sich nur vor Augen halten, daß die ersten Waffen zu Zeiten der sogenannten Gentilgesellschaft geschaffen worden sind, zu einer Zeit also, als es den Gedanken an einen Staat, ein Gewaltmonopol oder auch nur eine staats-ähnliche Organisation menschlichen Zusammenlebens nicht gab.

Weiter ist die getroffene Aussage auch quantitativ falsch. Wir die schiere Menge der Schußwaffenwerwendung herangezogen, so ist die Verwendung von Waffen primär

1. dem Schutz unserer Freiheitlichen Ordnung nach außen - durch Präsenz und Abschreckung -,

2. der Jagd und der Ausübung des Schießsports durch Sportschützen und Jäger

zu dienen bestimmt.

Schließlich ist der zitierte Satz nicht etwa eine konsequente Verfechtung des staatlichen Gewaltmonopols. Er ist vielmehr die Offenbarung einer obrigkeitstaatlichen Vorstellungswelt, wie sie obszöner kaum denkbar ist. Die Befolgung der Gesetze wird vom Staat nicht durch gegen Bürger gerichtete Waffengewalt durchgesetzt. Die Befolgung der Gesetze ist vielmehr einzig dem grundlegenden Wertekonsens der Bürger zu verdanken. Ohne diesen Konsens und die freiwillige Befolgung und Anerkennung der Gesetze als legitimes Ordnungsinstrument wäre unser Gemeinwesen zum Scheitern verurteilt.

Die Ausübung unmittelbaren Zwangs hingegen ist von allen Formen staatlicher Gewaltausübung die krasse Ausnahme; erst recht gilt dies für den Schußwaffeneinsatz durch die Exekutive. Zudem erfährt das staatliche Gewaltmonopol gerade im Zusammenhang mit dem unmittelbaren Zwang die meisten Durchbrechungen, nämlich bei Notwehr, Notstand und dem Festnahmerecht.


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