Abschnitt
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Waffenbegriffe.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu
§ 1 WaffG
(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum
Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen
Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2) Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind,
stehen den Schußwaffen gleich.
(3) Die Schußwaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle
wesentlichen Teile so verändert sind, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden
können.
(4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden,
2. Geräte nach Absatz 2.
(5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schußwaffen, bei
denen nach dem ersten Schuß lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere Schüsse aus
demselben Lauf abgegeben werden können.
(6) Schußapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die
für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition
verwendet wird.
(7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer
Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb,
Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte
gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.
§ 2 Munition und Geschosse
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 2 WaffG (Munition)
(1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten),
2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten),
3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, bei der das Geschoß einen pyrotechnischen
Satz enthält),
die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt ist. Der pyrotechnischen Munition nach Satz
1 Nummer 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Abschuß durch die von ihnen mitgeführte
Ladung angetrieben werden und Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten.
(2) Der Munition stehen nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen
gleich, wenn die Treibladungen eine den Innenabmessungen einer Schußwaffe angepaßte Form
haben und zum Antrieb von Geschossen bestimmt sind.
(3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
1. feste Körper oder
2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
§ 3 Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 3 WaffG (Wesentliche Teile)
(1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen den
Schußwaffen gleich. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden
sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
(2) Wesentliche Teile sind
1. der Lauf, der Verschluß sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,wenn diese nicht
bereits Bestandteil des Laufes sind,
2. bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssigesoder gasförmiges
Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des
Gemisches,
3. bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit
der Schußwaffe verbunden ist,
4. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm auch das Griffstück oder
sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile
von Schußwaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden
können.
(4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des
Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.
§ 4 Erwerben, Überlassen, Führen.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 4 WaffG
(1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand, wer die
tatsächliche Gewalt über ihn erlangt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Gegenstand, wer die
tatsächliche Gewalt über ihn einem anderen einräumt.
(3) Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im Rahmen einer Erlaubnis
nach § 7 tätig werden, ist dem Erlaubnisinhaber zuzurechnen.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche
Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten
Besitztums ausübt.
§ 5 Zuverlässigkeit.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 5 WaffG
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes
besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese
Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
3. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen
nicht, die
1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,
Landesverrats oder Gefährdung der äußerenSicherheit,
b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer
gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition
oder Sprengstoff,
e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das Bundeswaffengesetz, das
Reichswaffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz
oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist,
2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe e
genannten Gesetze verstoßen haben,
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so
kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbscheins bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen.
(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Antragsteller ein amts-
oder fachärztliches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vorlegt.
§ 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen.
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zu § 6 WaffG
(1) Dieses Gesetz ist
auf die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank
sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, wenn
es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten
der Zollverwaltung mit Polizeivollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch
Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für die Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über dienstlich zugelassene Schußwaffen und für das Führen dieser Schußwaffen
außerhalb des Dienstes. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für
sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung eine dem Satz 1 entsprechende Regelung
für Dienststellen des Landes
treffen.
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen
Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer
Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und einer Ausnahmebewilligung nach § 39 Abs. 2
eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Die
Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die
Bescheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbereich des Bundes der Bundesminister des
Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(2a) Auf
1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2. Sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten,
die sich . besuchsweise im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, und
3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten
Personen obliegt,
sind die §§ 16, 27, 28, 29, 35 und 39 nicht anzuwenden, wenn ihnen das
Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach §
50 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Diese ist zu
erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der
zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten ist. Es muß
gewährleistet sein, daß eingeführte oder erworbene Schußwaffen und Munition nach
Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Die
Bescheinigung ist auf die Dauer des Besuches zu befristen. Die Befreiung nach Satz 1 gilt
nur für Schußwaffen, die in der Bescheinigung eingetragen sind, und die für diese
Waffen bestimmte Munition. Sofern das Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1
nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung
die nach § 50 Abs. 1 zuständige Behörde im Benehmen mit dem Bundesverwaltungsamt.
(2b) Die Abschnitte II bis VIII dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
Bedienstete anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen und Munition ausgestattet sind,
wenn die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund
einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer
zuständigen inländischen Behörde amtlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig
werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung,
die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmen.
(3) Auf Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden; auf tragbare Schußwaffen und die
dazugehörige Munition, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen,
sind jedoch § 4 Abs. 4, die §§
35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 39, 42, 45 bis 52 und die Abschnitte IX und X
anzuwenden.
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, daß dieses Gesetz ganz oder teilweise
a) auf Schußwaffen nicht anzuwenden ist, die wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung
oder ihrer Wirkungsweise oder als historische Sammlerwaffen keine erhebliche Gefahr für
die
öffentliche Sicherheit darstellen,
b) auf Muniton nicht anzuwenden ist, die wegen der mit ihr zu erzielenden Wirkung oder
deshalb keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, weil sie nicht
mehr serienmäßig hergestellt wird,
c) auf veränderte Schußwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke oder für ähnliche
Zwecke bestimmt sind, nicht anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete
Anforderungen erfüllen, die verhindern sollen, daß aus ihnen Geschosse verschossen
werden und daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Schußwaffen zum
Verschießen von Geschossen umgearbeitet werden können,
d) auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Geräte anzuwenden ist, in denen in
Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte,
ihre
Beanspruchung durch das Antriebsmittel oder die Geschosse auf Grund ihrer
Bewegungsenergie, die bei der Verwendung zugelassener Munition oder bei anderem Antrieb
erzielt wird,
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt,
e) auf andere als in § 1 Abs. 2 bezeichnete tragbare Geräte anzuwenden ist, die für
Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt sind oder verwendet werden können, wenn damit
Geschosse verschossen oder Stoffe gezielt versprüht oder ausgestoßen werden können, sie
andere als mechanische Energie ausnutzen oder damit Stoffe in den menschlichen Körper
eingebracht werden können, soweit ihre Handhabung oder Wirkungsweise eine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt,
f) auf Geschosse anzuwenden ist, wenn deren Beschaffenheit oder Wirkungsweise für Leben
oder Gesundheit von Menschen eine Gefahr herbeiführt, die über die mit der üblichen
mechanischen
Wirkung verbundene Gefahr hinausgeht,
g) auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände, auf unbrauchbargemachte Schußwaffen
und auf Nachbildungen von Schußwaffen anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung
bezeichnete
Anforderungen nicht erfüllen, die verhindern sollen, daß mit ihnen geschossen werden
kann und daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Schußwaffen umgearbeitet
werden
können,
2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für Gegenstände zu verbieten, die
wegen ihrer Gefährlichkeit, insbesondere ihrer Beschaffenheit, Handhabung, Wirkungsweise
oder Zweckbestimmung den in § 37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen vergleichbar oder die
geeignet sind, die Aufklärung einer mit den Gegenständen begangenen Straftat zu
erschweren,
3. zu bestimmen, daß außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ausgestellte
Jagdscheine für die Anwendung dieses Gesetzes dem deutschen Jagdschein gleichstehen,
sofern die in dem betreffenden Staat geltenden Vorschriften dem Bundesjagdgesetz
vergleichbare Anforderungen an die Erteilung eines Jagdscheines stellen und die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
4. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen Vorschriften über die
Beschaffenheit und die Kennzeichnung von Geschossen und sonstigen Gegenständen mit
Reizstoffen und über die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von Reizstoffen im
Sinne
von § 37 Abs. 1 Nr. 9 zu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu
bestimmen,
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, daß
beim nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Überlassen von Schußwaffen und Munition und bei
der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände bestimmte Anzeigen zu
erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender
Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften
1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeichneten Personenkreis und § 38 Abs. 1
Nr. 1 auf ausländische Handlungsreisende oder andere ausländische Personen, die im
Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden andere Personen im Rahmen ihres
Geschäftsbetriebes aufsuchen, nicht anzuwenden ist,
2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer als der in §
9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,
3. § 21 auf Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Schußapparate, die eingeführt oder
sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, nicht anzuwenden ist,
4. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 Satz 2 auf
Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Personen,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Staaten gehabt haben oder
haben, nicht anzuwenden ist,
5. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse die in diesem Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse
ersetzen,
6. das Überlassen von Schußwaffen und Munition an ausländische Staatsangehörige oder
an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes haben, die Personalien der Erwerber und das Verbringen dieser Gegenstände ohne
Besitzwechsel aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Bundeskriminalamt anzuzeigen
sind,
7. Schußwaffen und Munition an Personen nach Nummer 6 nur gegen Vorlage einer
Zustimmungserklärung einer Behörde des Heimat-oder Herkunftstaates überlassen werden
dürfen,
8. das Bundeskriminalamt berechtigt ist, den Erwerb von Schußwaffen und Munition durch
Personen nach Nummer 6 der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder
Herkunftstaates mitzuteilen,
9. aus Anlaß des Abbaues der Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen
Gemeinschaft Vorschriften
a) über den Handel mit sowie den Verkauf und das Überlassen von Schuß-, Hieb- und
Stoßwaffen und von Munition an sowie über deren Erwerb und die Ausübung der
tatsächlichen Gewalt durch Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Drittstaat haben oder ihn in
einen solchen Staat verlegen, und das Verbringen dieser Gegenstände in den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes,
b) über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über und die Mitnahme von Schuß-, Hieb-
und Stoßwaffen und von Munition auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft und die Erteilung
eines
europäischen Feuerwaffenpasses an Jäger, Sportschützen und andere Personengruppen,
c) betreffend Mitteilungen über die in Buchstaben a oder b bezeichneten Geschäfte oder
Vorgänge an die Behörden des Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaates durch das
Bundeskriminalamt, die zuständigen Landesbehörden und die Waffenhändler
angepaßt werden. |